2758/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2652/J betreffend Gashochdruckleitung Bad Leonfelden-Linz, welche
die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 8.7.1997
an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die OÖ Ferngas AG als Landesgasversorgungsunternehmen hat unter
Berufung auf ihre konzessionsgemäße Verantwortung für die sichere
Versorgung Oberösterreichs mit Erdgas die Erkenntnis gewonnen,
daß in den nächsten Jahren zusätzlich zur bestehenden Erdgashoch-
druckanspeisung aus der West—Austria-Gasleitung (WAG) von Ram-
bach in den Raum südlich von Linz eine zweite Anspeisung von Bad
Leonfelden in den Raum nördlich von Linz erforderlich sein wird.
Nur mit der Realisierung einer derartigen Nordanspeisung würde im
Hinblick auf die für die
überschaubare Zukunft zu erwartende
Ausweitung der Erdgasversorgung die sichere und wirtschaftliche
Versorgung des oberösterreichischen Zentrairaumes mit Erdgas
gewährleistet sein.
Die OÖ Femgas AG hat daher mit Antrag vom 3.2.1997 an den zur
Vollziehung des Energiewirtschaftsgesetzes, GBGlfdLÖ.Nr. 156/1939
berufenen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das
Ansuchen auf Erteilung der energiewirtschaftsrechtlichen Genehmi-
gung (Baubewilligung) gemäß § 4 leg.cit. gestellt.
In Erfüllung meiner gesetzlichen vollziehungspflicht habe ich das
Ermittlungsverfahren zu diesem Gesamtantrag eingeleitet und werde
im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des Bauprojektes für die
öffentliche Erdgasversorgung in Oberösterreich das Verfahren
gemäß § 4 leg.cit zur besonders gründlichen und objektiven Durch-
leuchtung der öffentlichen Interessen in mehreren, in sich ge-
schlossenen Verfahrensabschnitten durchführen, wobei jeder
folgende Verfahrensabschnitt auf dem Ergebnis der vorangegangenen
Verfahrensabschnitte aufbauen muß. Ich werde daher im 1. Ver-
fahrensabschnitt durch entsprechende Untersuchungen und Gutachten
der beigezogenen Sachverständigen objektiv feststellen, ob im
öffentlichen Versorgungsinteresse die Notwendigkeit der besagten
Nordanspeisung des Raumes Linz gegeben ist und welche Kapazität
aufgrund der in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung
für die Leitung gewählt werden soll. Eine Aussage über den Zeit-
punkt, zu dem eine solche Versorgungsleitung zur Verfügung stehen
sollte, kann in Anbetracht der unvorhersehbaren Vorlaufzeit der
erforderlichen Verfahren und Verhandlungen mit Grundeigentümern
nur insoweit getroffen werden, als möglichst bald mit den Vor-
arbeiten für den Fall der Verwirklichung begonnen werden sollte.
Sollte nach gründlicher objektiver Prüfung im ersten Verfahrens-
abschnitt festgestellt werden, daß die Errichtung der Nordan-
speisung aus der Sicht des öffentlichen Interesses notwendig ist
und die Dimensionierung angemessen scheint,
ist im zweiten Ab-
schnitt eine generelle Trasse festzulegen. Die generelle Trasse
bedeutet die Festlegung eines etwa 100 bis 170 m breiten Gelände-
streifens, innerhalb dessen eine konkrete Detailtrasse nach den
Planungsauf lagen des Grundsatzbescheides von der Antragstellerin
zu erarbeiten und zu vermessen ist. Die vorzitierten Planungsauf-
lagen ergehen seitens der Behörde zur optimalen Harmonisierung
der im öffentlichen Versorgungsinteresse notwendigen Leitungs-
trasse mit allen übrigen berührten öffentlichen Interessen. So-
wohl das öffentliche Versorgungsinteresse als auch die einzu-
haltenden Planungsregeln sind im Vorspruch zum zitierten Ener-
giewirtschaftsgesetz, dem normative Wirkung zukommt, festgelegt
bzw. in einer Reihe von jüngeren Gesetzen, die Raumordnung, Um-
weltschutz etc. betreffen.
Als Ergebnis des zweiten Verfahrensabschnittes wird sohin die
Festlegung der generellen Trasse den Planungsvorgang im Detail
steuern. Die Antragstellerin OÖ Femgas AG kann das ausge-
arbeitete Detailprojekt sodann mir zur Durchführung der Detail-
genehmigung (Baubewilligung) vorlegen. Die grundlegenden Ent-
scheidungen hat der Minister als zuständige Behörde sohin allein
nach Maßgabe der öffentlichen Interessen und der dazu von den
hiefür befugten Vertretern im Verfahren abgegebenen Stellung-
nahmen zu treffen. Hinsichtlich der detaillierten Gestaltung des
Detailprojekts der Rohrleitung sind im Rahmen der von ihnen zu
vertretenden subjektiven öffentlichen Interessen auch alle jene
Grundeigentümer Partei des Bauverfahrens, deren Grundstücke im
Dienstbarkeitsstreifen der Druckrohrleitung gelegen sind.
Der erste Teilabschnitt des oben dargestellten Verfahrens gemäß
§ 4 leg.cit ist derzeit mit der Anhörung der Gemeinden und
sonstigen Vertreter berührter öffentlicher Interessen im Gange,
aber noch nicht abgeschlossen. Um die Unabhängigkeit und Objekti-
vität der Stellungnahmen, Untersuchungen und Gutachten von Amts-
sachverständigen nicht zu präjudizieren, kann ich zum derzeitigen
Zeitpunkt zum Ergebnis der
Grundsatzentscheidung nicht Stellung
nehmen. Zu der im zweiten Teilabschnitt festzulegenden generellen
Trasse ist festzuhalten, daß die Antragstellerin oÖ Femgas AG
zwei alternative Varianten einer solchen generellen Trasse zur
Diskussion gestellt hat, über die naturgemäß ebenfalls erst nach
Festliegen der ersten Teilentscheidung befunden werden kann.
Allen berührten Vertretern öffentlicher und privater Grundeigen-
tümerinteressen steht es naturgemäß im Bauverfahren, soweit dazu
gesetzlich ermächtigt, frei, das zugrundeliegende Detailprojekt
der Leitung zu kritisieren und allfällige Abänderungen begründet
zu begehren. Über diese Anträge hätte dann der das Verfahren
gemäß § 4 leg.cit abschließende Baubewilligungsbescheid abzu-
sprechen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Für die Konkretisierung des öffentlichen Interesses an der be-
antragten Erweiterung des Erdgasversorgungsnetzes in Oberöster-
reich werden grundsätzlich vor allem drei Gesichtspunkte neben
ergänzenden anderen Aspekten maßgebend sein:
1. Die Erweiterung der Erdgasversorgung insbesonders im Bereich
der Industrie, des Großgewerbes und der Elektrizitätswirt-
schaft durch Umstellung von festen und flüssigen Brennstoffen
auf Erdgas - soweit dies noch nicht geschehen ist - liegt
unzweifelhaft im wesentlichen Interesse des Energiesparens,
aber auch entscheidend im Interesse der Reinhaltung der Umwelt
vor großen Mengen schädlicher Abgase, Stäube etc., wie sie mit
der derzeitigen Verwendung fester und flüssiger Energieträger
zwangsläufig verbunden sind. Gerade die bisher in Oberöster-
reich durchgeführte Umstellung hat eklatant gezeigt, welch
enorme Verbesserungen für die Luftqualität in den Zentral-
räumen dadurch erzielbar sind.
2. Neben der fast schadstofffreien Verbrennung von Erdgas in
Brennanlagen modernster Bauart kann jedoch neben den Vorteilen
für Natur und Umwelt ein sehr erheblicher Beitrag zur Energie-
ersparnis durch moderne Kessel und Brennerkonstruktionen er-
zielt werden, insbesonders dann, wenn durch kombinierte
Kraft/Wärmeprozesse auch die in den Abgasen enthaltene Wärme
für die Versorgung gewonnen werden kann. Aufbauend auf den
Erfahrungen mit den bisher realisierten Projekten für
cogeneration im Industriebereich ist vor allem die Umstellung
von Wärmekraftwerken auf gasbetriebene Gaswärmekopplungen hier
von grundlegender Bedeutung für eine schlagartige Besserung
der Umweltverhältnisse und die Beeinflussung des Grundwassers
und andere Aspekte der Natur.
3. Die oben dargelegte Umstellung kann aufgrund der großen dafür
erforderlichen Mengen von Erdgas mit dem bestehenden Leitungs-
netz nicht sichergestellt werden, zumal einerseits die Ver-
sorgungssicherheit des Landesgasnetzes gewährleistet sein muß
und andererseits die dezentralisierte Einspeisung von Gas aus
den oberösterreichischen Sonden in absehbarer Zeit keinen
wesentlichen Versorgungsbeitrag mehr leisten wird. Die An-
speisung des Raumes nördlich von Linz aus der internationalen
Transportleitung WAG wird sohin geographisch günstig eine
große Zahl von zukünftigen industriellen und versorgungswirt-
schaftlichen Abnehmern bedienen können und andererseits ein
Ringleitungssystem mit der bestehenden Südanspeisung des süd-
lichen oberösterreichischen Zentralraumes ermöglichen, das bei
einer örtlichen Störung einer der beiden Hauptanspeiselei-
tungen die sichere Gesamtversorgung von der jeweils unge-
störten Seite her ermöglicht. Die Kapazität der Nordanspeisung
wird gemäß dem oben dargelegten Aufgabenumfang der öffent-
lichen Gasversorgung zu wählen sein. Eine Aussage uber die
Investitionserfordernisse kann naturgemäß erst nach Festlegung
der Detailtrasse im gegenständlichen, zukünftig abzuführenden
Baubewilligungsverfahren seriös getroffen
werden. Insoweit die
Investitionskosten durch die oben genannten Großabnehmer der
Basis nach gedeckt werden können, entsteht in solidarischer
Weise auch für die örtliche und kleinregionale Versorgung die
Möglichkeit des Anschlusses an das Erdgasnetz mit den hier
ebenfalls bei Substitution von Einzelheizungen und Zentral-
heizungen mit Öl gegebenen Umweltvorteilen. Die kontinuier-
liche Nachfrage vieler Gemeinden nach Errichtung eines öffent-
lichen Versorgungsnetzes kann bei Abdeckung der Grundlasten
durch die Großnachf rage dann schon bald positiv beantwortet
werden.
Die vom zuständigen Wirtschaftsminister zu treffende Entscheidung
in den beiden ersten Teilen des Ermittlungsverfahrens, wird nach
Einlangen der bisher noch ausständigen Stellungnahmen der Ver-
treter öffentlicher Interessen und nach gründlicher objektiver
Auswertung dieser Stellungnahmen und der erstatteten Gutachten
der herangezogenen Amtssachverständigen davon bestimmt werden, ob
das generelle Projekt einer Erdgasnordanbindung des oberöster-
reichischen Raumes nördlich von Linz das Gemeinwohl an der Ver-
sorgung mit Erdgas optimal berücksichtigt und die andern für die
Trassenwahl heranzuziehenden öffentlichen Interessen durch ent-
sprechende Planungsauf lagen des generellen Bescheides optimal
ausgewogen mit dem öffentlichen Versorgungsinteresse bei der zu
detaillierenden Trassenwahl berücksichtigt werden können.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Energieversorgung aus dem Energieträger Erdgas einerseits und
aus Biomasseanlagen andererseits bilden im Sinne einer ausgewoge-
nen öffentlichen Energieversorgung keine Gegensätze und schließen
einander auch nicht aus. Die Energieversorgung aus erdgasge-
speisten Anlagen hat ebenso wie die Versorgung aus Biomassean-
lagen, Photovoltalkanlagen etc. für die kleinräumige örtliche
oder regionale Versorgung aufgrund der jeweiligen technischen und
wirtschaftlichen Struktur für bestimmte
Anwendungsbereiche ihre
spezifischen Vorteile, die den unterschiedlichen Anforderungen
jeweils optimal entsprechen.
Die örtliche, kleinräumige Energieversorgung kann je nach diesen
Anforderungen der Kunden im konkreten Fall für die Abnehmer
günstiger oder gleich günstig sein wie die Bereitstellung von
Erdgas aus dem öffentlichen Netz, wenn diese den gleichen Grad
von Umweltfreundlichkeit und Versorgungssicherheit zu wirtschaft-
lich für die Verbraucher anlegbaren Kosten zu garantieren vermag.
Daraus ergibt sich andererseits, daß die Bereitstellung umwelt—
freundlicher Energieträger wie Erdgas für jene Anlagen, die in
großem, allenfalls industriellen Umfang elektrische Energie und
Prozeßwärme bzw. Heißdampf mit maximaler Versorgungssicherheit
benötigen, den damit gegebenen strukturellen Anwendungsbereich
von kleinräumigen Versorgungsanlagen für Haushaltsbedarf etc.
nicht ersetzen kann. Aus dieser Überlegung heraus sind im Zu-
sammenwirken mit den Vertretern öffentlicher Interessen im Lande
Oberösterreich Vereinbarungen mit der Gasindustrie getroffen
worden, welche örtlichen Versorgungsgebiete vorrangig mit Erdgas
oder mit Biomasseanlagen etc. optimal versorgt werden können.
Diese grundsätzliche Übereinkunft im öffentlichen Interesse wird
naturgemäß dem jeweiligen Entwicklungsstand der Standorte und
Verfahren angepaßt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Beweggründe für das generelle Konzept einer Anbindung des
Raumes nördlich von Linz durch eine Hochdruckleitung von der WAG
Leitung bei Bad Leonfelden sind in der Beantwortung der Fragen 1
bis 4 im Detail beleuchtet worden. Nach den von der Antragstel-
lerin überlegten Flächenstreifen für eine generelle Trasse kann
im konkreten Fall weder von einer eigentlichen parallelführung
noch von unmittelbarer Nähe zur Südanbindung bei Enns bzw. Krift
nächst Steyer gesprochen werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Eine andere zweiganspeisung des oberösterreichischen Zentrairaurris
von der WAG in den Raum nördlich von Linz wurde beim hiefür zu-
ständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
bisher nicht beantragt.
Antwort zu Punkt 7 derAnfrage:
Wie bereits eingangs der Beantwortung dargelegt, erfolgen die
grundlegenden Entscheidungen für die generelle Trasse nach der
Sachlage der berührten öffentlichen Interessen. Erst die Fest-
legung der Detailprojektierung nach den planungsauflagen des
generellen Feststellungsbescheides und die damit verbundene Ver-
messung gibt Auskunft darüber, welche Grundeigentümer durch Ein-
beziehung von Teilen ihrer Grundstücke in den Dienstbarkeits-
streifen der Leitung Parteien im Baubewilligungsverfahren des
Detailprojektes sind. Diese berührten Grundeigentümer können im
Rahmen ihrer subjektiv öffentlichen Interessen ihre Einwendungen
gegen die Leitungstrasse des Detailprojektes im Baubewilligungs-
verfahren geltend machen. Über diese Einwendungen ist im Baube-
willigungsbescheid abzusprechen. Naturgemäß stehen die gegen
einen solchen Bescheid gegebenen Rechtsmittel jedem Grundeigen-
tümer zur Verfügung.
Mit dem Bau der gegenständlichen Leitung kann konkret erst dann
begonnen werden, bis neben dem Baubewilligungsverfahren auch alle
anderen gesetzlich vorgesehenen Nebenverfahren positiv beendet
worden sind und mit allen berührten Grundeigentümern vertragliche
Vereinbarungen bzw. Gleichwertiges über die erforderlichen
Dienstbarkeitsrechte und die dafür zu zahlende Entschädigung
abgeschlossen sein werden.