2758/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2652/J betreffend Gashochdruckleitung Bad Leonfelden-Linz, welche

die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 8.7.1997

an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Die OÖ Ferngas AG als Landesgasversorgungsunternehmen hat unter

Berufung auf ihre konzessionsgemäße Verantwortung für die sichere

Versorgung Oberösterreichs mit Erdgas die Erkenntnis gewonnen,

daß in den nächsten Jahren zusätzlich zur bestehenden Erdgashoch-

druckanspeisung aus der West—Austria-Gasleitung (WAG) von Ram-

bach in den Raum südlich von Linz eine zweite Anspeisung von Bad

Leonfelden in den Raum nördlich von Linz erforderlich sein wird.

Nur mit der Realisierung einer derartigen Nordanspeisung würde im

Hinblick auf die für die überschaubare Zukunft zu erwartende

Ausweitung der Erdgasversorgung die sichere und wirtschaftliche

Versorgung des oberösterreichischen Zentrairaumes mit Erdgas

gewährleistet sein.

Die OÖ Femgas AG hat daher mit Antrag vom 3.2.1997 an den zur

Vollziehung des Energiewirtschaftsgesetzes, GBGlfdLÖ.Nr. 156/1939

berufenen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das

Ansuchen auf Erteilung der energiewirtschaftsrechtlichen Genehmi-

gung (Baubewilligung) gemäß § 4 leg.cit. gestellt.

In Erfüllung meiner gesetzlichen vollziehungspflicht habe ich das

Ermittlungsverfahren zu diesem Gesamtantrag eingeleitet und werde

im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des Bauprojektes für die

öffentliche Erdgasversorgung in Oberösterreich das Verfahren

gemäß § 4 leg.cit zur besonders gründlichen und objektiven Durch-

leuchtung der öffentlichen Interessen in mehreren, in sich ge-

schlossenen Verfahrensabschnitten durchführen, wobei jeder

folgende Verfahrensabschnitt auf dem Ergebnis der vorangegangenen

Verfahrensabschnitte aufbauen muß. Ich werde daher im 1. Ver-

fahrensabschnitt durch entsprechende Untersuchungen und Gutachten

der beigezogenen Sachverständigen objektiv feststellen, ob im

öffentlichen Versorgungsinteresse die Notwendigkeit der besagten

Nordanspeisung des Raumes Linz gegeben ist und welche Kapazität

aufgrund der in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung

für die Leitung gewählt werden soll. Eine Aussage über den Zeit-

punkt, zu dem eine solche Versorgungsleitung zur Verfügung stehen

sollte, kann in Anbetracht der unvorhersehbaren Vorlaufzeit der

erforderlichen Verfahren und Verhandlungen mit Grundeigentümern

nur insoweit getroffen werden, als möglichst bald mit den Vor-

arbeiten für den Fall der Verwirklichung begonnen werden sollte.

Sollte nach gründlicher objektiver Prüfung im ersten Verfahrens-

abschnitt festgestellt werden, daß die Errichtung der Nordan-

speisung aus der Sicht des öffentlichen Interesses notwendig ist

und die Dimensionierung angemessen scheint, ist im zweiten Ab-

schnitt eine generelle Trasse festzulegen. Die generelle Trasse

bedeutet die Festlegung eines etwa 100 bis 170 m breiten Gelände-

streifens, innerhalb dessen eine konkrete Detailtrasse nach den

Planungsauf lagen des Grundsatzbescheides von der Antragstellerin

zu erarbeiten und zu vermessen ist. Die vorzitierten Planungsauf-

lagen ergehen seitens der Behörde zur optimalen Harmonisierung

der im öffentlichen Versorgungsinteresse notwendigen Leitungs-

trasse mit allen übrigen berührten öffentlichen Interessen. So-

wohl das öffentliche Versorgungsinteresse als auch die einzu-

haltenden Planungsregeln sind im Vorspruch zum zitierten Ener-

giewirtschaftsgesetz, dem normative Wirkung zukommt, festgelegt

bzw. in einer Reihe von jüngeren Gesetzen, die Raumordnung, Um-

weltschutz etc. betreffen.

Als Ergebnis des zweiten Verfahrensabschnittes wird sohin die

Festlegung der generellen Trasse den Planungsvorgang im Detail

steuern. Die Antragstellerin OÖ Femgas AG kann das ausge-

arbeitete Detailprojekt sodann mir zur Durchführung der Detail-

genehmigung (Baubewilligung) vorlegen. Die grundlegenden Ent-

scheidungen hat der Minister als zuständige Behörde sohin allein

nach Maßgabe der öffentlichen Interessen und der dazu von den

hiefür befugten Vertretern im Verfahren abgegebenen Stellung-

nahmen zu treffen. Hinsichtlich der detaillierten Gestaltung des

Detailprojekts der Rohrleitung sind im Rahmen der von ihnen zu

vertretenden subjektiven öffentlichen Interessen auch alle jene

Grundeigentümer Partei des Bauverfahrens, deren Grundstücke im

Dienstbarkeitsstreifen der Druckrohrleitung gelegen sind.

Der erste Teilabschnitt des oben dargestellten Verfahrens gemäß

§ 4 leg.cit ist derzeit mit der Anhörung der Gemeinden und

sonstigen Vertreter berührter öffentlicher Interessen im Gange,

aber noch nicht abgeschlossen. Um die Unabhängigkeit und Objekti-

vität der Stellungnahmen, Untersuchungen und Gutachten von Amts-

sachverständigen nicht zu präjudizieren, kann ich zum derzeitigen

Zeitpunkt zum Ergebnis der Grundsatzentscheidung nicht Stellung

nehmen. Zu der im zweiten Teilabschnitt festzulegenden generellen

Trasse ist festzuhalten, daß die Antragstellerin oÖ Femgas AG

zwei alternative Varianten einer solchen generellen Trasse zur

Diskussion gestellt hat, über die naturgemäß ebenfalls erst nach

Festliegen der ersten Teilentscheidung befunden werden kann.

Allen berührten Vertretern öffentlicher und privater Grundeigen-

tümerinteressen steht es naturgemäß im Bauverfahren, soweit dazu

gesetzlich ermächtigt, frei, das zugrundeliegende Detailprojekt

der Leitung zu kritisieren und allfällige Abänderungen begründet

zu begehren. Über diese Anträge hätte dann der das Verfahren

gemäß § 4 leg.cit abschließende Baubewilligungsbescheid abzu-

sprechen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Für die Konkretisierung des öffentlichen Interesses an der be-

antragten Erweiterung des Erdgasversorgungsnetzes in Oberöster-

reich werden grundsätzlich vor allem drei Gesichtspunkte neben

ergänzenden anderen Aspekten maßgebend sein:

1. Die Erweiterung der Erdgasversorgung insbesonders im Bereich

der Industrie, des Großgewerbes und der Elektrizitätswirt-

schaft durch Umstellung von festen und flüssigen Brennstoffen

auf Erdgas - soweit dies noch nicht geschehen ist - liegt

unzweifelhaft im wesentlichen Interesse des Energiesparens,

aber auch entscheidend im Interesse der Reinhaltung der Umwelt

vor großen Mengen schädlicher Abgase, Stäube etc., wie sie mit

der derzeitigen Verwendung fester und flüssiger Energieträger

zwangsläufig verbunden sind. Gerade die bisher in Oberöster-

reich durchgeführte Umstellung hat eklatant gezeigt, welch

enorme Verbesserungen für die Luftqualität in den Zentral-

räumen dadurch erzielbar sind.

2. Neben der fast schadstofffreien Verbrennung von Erdgas in

Brennanlagen modernster Bauart kann jedoch neben den Vorteilen

für Natur und Umwelt ein sehr erheblicher Beitrag zur Energie-

ersparnis durch moderne Kessel und Brennerkonstruktionen er-

zielt werden, insbesonders dann, wenn durch kombinierte

Kraft/Wärmeprozesse auch die in den Abgasen enthaltene Wärme

für die Versorgung gewonnen werden kann. Aufbauend auf den

Erfahrungen mit den bisher realisierten Projekten für

cogeneration im Industriebereich ist vor allem die Umstellung

von Wärmekraftwerken auf gasbetriebene Gaswärmekopplungen hier

von grundlegender Bedeutung für eine schlagartige Besserung

der Umweltverhältnisse und die Beeinflussung des Grundwassers

und andere Aspekte der Natur.

3. Die oben dargelegte Umstellung kann aufgrund der großen dafür

erforderlichen Mengen von Erdgas mit dem bestehenden Leitungs-

netz nicht sichergestellt werden, zumal einerseits die Ver-

sorgungssicherheit des Landesgasnetzes gewährleistet sein muß

und andererseits die dezentralisierte Einspeisung von Gas aus

den oberösterreichischen Sonden in absehbarer Zeit keinen

wesentlichen Versorgungsbeitrag mehr leisten wird. Die An-

speisung des Raumes nördlich von Linz aus der internationalen

Transportleitung WAG wird sohin geographisch günstig eine

große Zahl von zukünftigen industriellen und versorgungswirt-

schaftlichen Abnehmern bedienen können und andererseits ein

Ringleitungssystem mit der bestehenden Südanspeisung des süd-

lichen oberösterreichischen Zentralraumes ermöglichen, das bei

einer örtlichen Störung einer der beiden Hauptanspeiselei-

tungen die sichere Gesamtversorgung von der jeweils unge-

störten Seite her ermöglicht. Die Kapazität der Nordanspeisung

wird gemäß dem oben dargelegten Aufgabenumfang der öffent-

lichen Gasversorgung zu wählen sein. Eine Aussage uber die

Investitionserfordernisse kann naturgemäß erst nach Festlegung

der Detailtrasse im gegenständlichen, zukünftig abzuführenden

Baubewilligungsverfahren seriös getroffen werden. Insoweit die

Investitionskosten durch die oben genannten Großabnehmer der

Basis nach gedeckt werden können, entsteht in solidarischer

Weise auch für die örtliche und kleinregionale Versorgung die

Möglichkeit des Anschlusses an das Erdgasnetz mit den hier

ebenfalls bei Substitution von Einzelheizungen und Zentral-

heizungen mit Öl gegebenen Umweltvorteilen. Die kontinuier-

liche Nachfrage vieler Gemeinden nach Errichtung eines öffent-

lichen Versorgungsnetzes kann bei Abdeckung der Grundlasten

durch die Großnachf rage dann schon bald positiv beantwortet

werden.

Die vom zuständigen Wirtschaftsminister zu treffende Entscheidung

in den beiden ersten Teilen des Ermittlungsverfahrens, wird nach

Einlangen der bisher noch ausständigen Stellungnahmen der Ver-

treter öffentlicher Interessen und nach gründlicher objektiver

Auswertung dieser Stellungnahmen und der erstatteten Gutachten

der herangezogenen Amtssachverständigen davon bestimmt werden, ob

das generelle Projekt einer Erdgasnordanbindung des oberöster-

reichischen Raumes nördlich von Linz das Gemeinwohl an der Ver-

sorgung mit Erdgas optimal berücksichtigt und die andern für die

Trassenwahl heranzuziehenden öffentlichen Interessen durch ent-

sprechende Planungsauf lagen des generellen Bescheides optimal

ausgewogen mit dem öffentlichen Versorgungsinteresse bei der zu

detaillierenden Trassenwahl berücksichtigt werden können.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Energieversorgung aus dem Energieträger Erdgas einerseits und

aus Biomasseanlagen andererseits bilden im Sinne einer ausgewoge-

nen öffentlichen Energieversorgung keine Gegensätze und schließen

einander auch nicht aus. Die Energieversorgung aus erdgasge-

speisten Anlagen hat ebenso wie die Versorgung aus Biomassean-

lagen, Photovoltalkanlagen etc. für die kleinräumige örtliche

oder regionale Versorgung aufgrund der jeweiligen technischen und

wirtschaftlichen Struktur für bestimmte Anwendungsbereiche ihre

spezifischen Vorteile, die den unterschiedlichen Anforderungen

jeweils optimal entsprechen.

Die örtliche, kleinräumige Energieversorgung kann je nach diesen

Anforderungen der Kunden im konkreten Fall für die Abnehmer

günstiger oder gleich günstig sein wie die Bereitstellung von

Erdgas aus dem öffentlichen Netz, wenn diese den gleichen Grad

von Umweltfreundlichkeit und Versorgungssicherheit zu wirtschaft-

lich für die Verbraucher anlegbaren Kosten zu garantieren vermag.

Daraus ergibt sich andererseits, daß die Bereitstellung umwelt—

freundlicher Energieträger wie Erdgas für jene Anlagen, die in

großem, allenfalls industriellen Umfang elektrische Energie und

Prozeßwärme bzw. Heißdampf mit maximaler Versorgungssicherheit

benötigen, den damit gegebenen strukturellen Anwendungsbereich

von kleinräumigen Versorgungsanlagen für Haushaltsbedarf etc.

nicht ersetzen kann. Aus dieser Überlegung heraus sind im Zu-

sammenwirken mit den Vertretern öffentlicher Interessen im Lande

Oberösterreich Vereinbarungen mit der Gasindustrie getroffen

worden, welche örtlichen Versorgungsgebiete vorrangig mit Erdgas

oder mit Biomasseanlagen etc. optimal versorgt werden können.

Diese grundsätzliche Übereinkunft im öffentlichen Interesse wird

naturgemäß dem jeweiligen Entwicklungsstand der Standorte und

Verfahren angepaßt.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Beweggründe für das generelle Konzept einer Anbindung des

Raumes nördlich von Linz durch eine Hochdruckleitung von der WAG

Leitung bei Bad Leonfelden sind in der Beantwortung der Fragen 1

bis 4 im Detail beleuchtet worden. Nach den von der Antragstel-

lerin überlegten Flächenstreifen für eine generelle Trasse kann

im konkreten Fall weder von einer eigentlichen parallelführung

noch von unmittelbarer Nähe zur Südanbindung bei Enns bzw. Krift

nächst Steyer gesprochen werden.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Eine andere zweiganspeisung des oberösterreichischen Zentrairaurris

von der WAG in den Raum nördlich von Linz wurde beim hiefür zu-

ständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

bisher nicht beantragt.

Antwort zu Punkt 7 derAnfrage:

Wie bereits eingangs der Beantwortung dargelegt, erfolgen die

grundlegenden Entscheidungen für die generelle Trasse nach der

Sachlage der berührten öffentlichen Interessen. Erst die Fest-

legung der Detailprojektierung nach den planungsauflagen des

generellen Feststellungsbescheides und die damit verbundene Ver-

messung gibt Auskunft darüber, welche Grundeigentümer durch Ein-

beziehung von Teilen ihrer Grundstücke in den Dienstbarkeits-

streifen der Leitung Parteien im Baubewilligungsverfahren des

Detailprojektes sind. Diese berührten Grundeigentümer können im

Rahmen ihrer subjektiv öffentlichen Interessen ihre Einwendungen

gegen die Leitungstrasse des Detailprojektes im Baubewilligungs-

verfahren geltend machen. Über diese Einwendungen ist im Baube-

willigungsbescheid abzusprechen. Naturgemäß stehen die gegen

einen solchen Bescheid gegebenen Rechtsmittel jedem Grundeigen-

tümer zur Verfügung.

Mit dem Bau der gegenständlichen Leitung kann konkret erst dann

begonnen werden, bis neben dem Baubewilligungsverfahren auch alle

anderen gesetzlich vorgesehenen Nebenverfahren positiv beendet

worden sind und mit allen berührten Grundeigentümern vertragliche

Vereinbarungen bzw. Gleichwertiges über die erforderlichen

Dienstbarkeitsrechte und die dafür zu zahlende Entschädigung

abgeschlossen sein werden.