2766/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2757/J betreffend Zustand des österreichischen Patentamtes,
welche die Abgeordneten Peter, Partnerinnen und Partner am
10.7.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Eine Veröffentlichung einer Patentanmeldung vor Erteilung hat
Vor- aber auch wesentliche Nachteile. Von Vorteil ist die frühe
technische Information der Marktteilnehmer - und damit aber auch
der Konkurrenten - über neu entwickelte Technologien und Produk-
te. Weiters ist durch eine Veröffentlichung nach 18 Monaten eine
Information der Öffentlichkeit über ein möglicherweise entstehen-
des Schutzrecht vorhanden. Es ist hiezu aber anzumerken, daß zu
diesem Zeitpunkt in keiner Weise geklärt ist, ob diese Erfindung
wirklich zu einem Patent wird und welchen allfälligen Schutzum-
fang dieses haben wird. Dem Gewinn an Rechtssicherheit ist daher
das Geheimhaltungsinteresse des patentanmelders gegenüberzu-
stellen. Ein weiterer Punkt, der
berücksichtigt werden muß, ist,
daß vor Patenterteilung nur ein vorläufiger Schutz besteht und
damit bei dieser Veröffentlichung für den Anmelder ein ent-
sprechendes Risiko besteht. Gerade patentanmelder im EPA aus dem
Kreis der KMU haben behauptet, daß durch die Veröffentlichung
nach 18 Monaten ihre Erfindung für jedermann ohne ausreichenden
Schutz offengelegt wäre und daß insbesondere der Druck von
größeren und mächtigeren Marktteilnehmern oft so groß werde, daß
sie ihre Erfindung nicht mehr erfolgreich verwerten könnten.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Das ÖPA ist keineswegs das einzige Amt in Europa mit einer obli-
gatorischen Prüfung. Im europäischen Raum haben z.B. auch
Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Schweden, Dänemark,
Finnland, Spanien, Polen, Ungarn, Tschechien usw. eine obliga-
torische Prüfung.
Der Grund dafür ist, daß ungeprüfte Patente schwache Schutzrechte
sind, und daher das Prüfungsverfahren gegenüber dem Registrie-
rungsverfahren eindeutig als das bessere System anzusehen ist.
Auch das EPA hat ein Prüfungs- und nicht ein Registrierungsver-
fahren. Es erscheint daher wenig sinnvoll, Österreichs Unter-
nehmen, die überwiegend den Patentschutz über das ÖPA anstreben,
ein schlechteres System zur Verfügung zu stellen.
Daß die österreichische Wirtschaft nach wie vor größtes Interesse
am geprüften Schutzrecht Patent hat, zeigt folgender Umstand:
Obwohl in Österreich seit 1994 für Erfindungen als Alternative
zum geprüften Schutzrecht Patent auch das ungeprüfte Schutzrecht
„Gebrauchsmuster“ erworben werden kann, sind die Anmeldezahlen
für Patente kaum gesunken.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die viermonatige Aufgriffsfrist für den Dienstgeber ist im
§ 12 Abs. 1 PatG normiert. Gemäß § 17 PatG können die Rechte, die
den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen der §§ 6 bis 15 PatG
zustehen, durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt
werden. Eine durch Vereinbarung oder Kollektivvertrag zu Gunsten
der Dienstnehmer vorgenommene Beschränkung der Inanspruchnahme—
frist gemäß § 12 Abs. 1 PatG ist jedoch zulässig, womit auch eine
Flexibilität nach den jeweiligen Bedürfnissen gegeben ist. Eine
Anpassung des Gesetzes an die Kollektivverträge erscheint daher
weder erforderlich noch zielführend.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Festlegung der Jahresgebühren erfolgt durch den Nationalrat
zuletzt mit Wirkung vom 1.11.1992.
Der Kostenaufwand für die Patentprüfung wird auch über die
Jahresgebühren gedeckt und ist unabhängig von der Marktgröße. Die
Gebührenstruktur ist maximal innovationsfördernd gestaltet. Es
werden in der Anmeldungsphase sowie in den ersten Patentjahren
nur minimale Gebühren vorgeschrieben und erst für jene Jahre, in
denen hohe Einnahmen aus dem Patent lukriert werden können (sonst
würde es nicht als Monopolrecht aufrechterhalten werden), sind
höhere Jahresgebühren fällig. Dies erscheint auch deshalb ge-
rechtfertigt, weil es sich bei Patenten um Monopolrechte handelt,
die den Markt blockieren und daher nur dann aufrechterhalten
werden sollten, wenn sie wirtschaftlich rentabel sind und die
Zahlung von Jahresgebühren ermöglichen, die einen angemessenen
Beitrag zur Aufrechterhaltung des gesamten Systems des gewerb-
lichen Rechtsschutzes darstellen. Es ist andererseits auch klar,
daß der technische innovationseffekt einer Erfindung keineswegs
20 Jahre anhält, sondern mit zunehmender Patentdauer abklingt,
sodaß in den späteren Jahren der Monopolef fekt mehr zu bedenken
ist.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das ÖPA ist eine unmittelbare Bundesbehörde gemäß Art. 102 Abs. 2
B-VG, woraus sich ergibt, daß das ÖPA dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten in organisatorischer Hinsicht
untersteht. Gemäß § 58 Abs. 7 PatG obliegt dem Präsidenten die
Leitung des Patentamtes, wozu auch die Dienstaufsicht über das
Personal gehört.
Da gemäß § 58 Abs. 2 PatG das ÖPA aus dem Präsidenten, seinen
Stellvertretern und aus der erforderlichen Zahl rechtskundiger
und fachtechnischer Mitglieder besteht, unterliegt auch der
Präsident der Dienstauf sicht des Bundesministers für wirt-
schaftliche Angelegenheiten.
Gemäß § 58 Abs. 8 PatG ist der Präsident auch Leiter des Refera-
tes für den gewerblichen Rechsschutz. Das Referat für den ge-
werblichen Rechtsschutz besorgt keine Aufgaben der Aufsicht über
das ÖPA.
Dem Referat für den gewerblichen Rechtsschutz sind insbesondere
Aufgaben im legistischen und internationalen Bereich des gewerb-
lichen Rechtsschutzes einschließlich des Lauterkeitsrechts (UWG),
nicht jedoch die Dienstaufsicht über das ÖPA übertragen.
In dieser Funktion unterliegt der Präsident des Patentamtes der
Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Insgesamt hat das ÖPA zur Zeit 257 Bedienstete (in Vollarbeits-
zeit - davon derzeit 9 in Karenz).
Aufgrund der vielfältigen und oftmals überlappenden Tätigkeiten
des ÖPA ist es erforderlich, daß zahlreiche Bedienstete in
mehreren Abteilungen tätig sind, um die
nötige Effizienz und
Flexibilität zu gewährleisten. Eine eindeutige Zuordnung zu den
angeführten Tätigkeitsbereichen ist daher unmöglich. Deshalb
können auch Personalkosten nicht im Sinne der Frage 8 aufge-
schlüsselt werden. Zu den Personalkosten insgesamt wird auf die
Beilage A verwiesen.
Im Bereich der patentprüfung bzw. -recherche sowie im Gebrauchs-
musterbereich sind insgesamt 103 Fachtechniker tätig, von denen
20 auch in anderen Bereichen wie im Präsidialbereich, der Patent-
information, der Öffentlichkeitsarbeit udgl. eingesetzt sind.
Insgesamt sind im ÖPA 20 Juristen tätig, die sowohl im Patent-,
Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Marken-
und Musterbereich als auch in der Beschwerde- und der Nichtig-
keitsabteilung sowie im präsidialbereich, insbesondere auch in
dem stark expandierenden Bereich der Vertretung der österreichi-
schen Belange des gewerblichen Rechtsschutzes in der EU, der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Welthandels-
organisation (WTO) und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(HABM), um nur die wichtigsten zu nennen, verwendet werden.
Im Markenwesen sind insgesamt 9 Juristen und 7 Sachbearbeiter des
gehobenen Dienstes eingesetzt.
Das übrige Personal ist im Präsidium bzw. in den präsidialab-
teilungen, der Bibliothek, der Buchhaltung, den Auskunfts- und
Servicestellen sowie im verwaltungsstellenbereich tätig, der u.a.
die Schutzrechtsregister (Patentregister, Gebrauchsmuster-
register, Halbleiterschutzregister, nationales Markenregister,
internationales Markenregister, Musterregister), die Einlauf- und
Abgangstelle, die Amtswirtschaftsstelle, die Recherchenverwaltung
und die Automatisierte Datenverarbeitung umfaßt.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Es darf auf die Beilage B verwiesen werden.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
a) Die Gesamteinnahmen beliefen sich 1996 auf insgesamt
ös 303.191.267,96 und wurden wie folgt auf den dafür vorge-
sehenen bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen des Bundesvoran-
schlages 1996 verrechnet:
Ansatz Einnahmen Zahlungen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2/63204 Gebühren gemäß Patent- und 288.168.106,50 95,04 %
Markenschutzgesetz
____________________________________________________________________________
2/63205 Sonstige erfolgswirksame 14.245.746,06 4,70 %
Einnahmen
____________________________________________________________________________
2/63199 Bezugsvorschußersätze 444.651,00 0,15 %
____________________________________________________________________________
2/63209 Darlehensrückzahlungen 330.218,00 0,11 %
____________________________________________________________________________
2/63207 Bestandswirksame Einnahmen 2.546,40 0,00 %
_____________________________________________________________________________
Summe 303.191.267,96 100,00 %
_____________________________________________________________________________
b) Die Höhe der Einnahmen, aufgeschlüsselt nach Jahresgebühren
für nationale Patente, Jahresgebühren für vorn europäischen
Patentamt erteilte Patente, sonstige Gebühren für Recherchen
beziehungsweise Prüfungen für andere Patentämter und Recher-
chen für die Wirtschaft, kann in der nachgefragten Form nicht
zur Verfügung gestellt werden. Auf der VA-Post 8155 Ugl. 001 des
bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes 2/63204 werden sämtliche
Gebühren, die nach dem PatG anfallen können, mit Ausnahme der
Gebühren für Recherchen und Gutachten, verrechnet. Eine Auf-
teilung in nationale Patentgebühren ist mangels geeigneter
verrechnungsaufschreibungen nicht möglich. Lediglich die euro-
päischen Patentgebühren lassen sich gesondert darstellen. Wie aus
der untenstehenden Kontenübersicht ersichtlich ist, betrugen die
Einnahmen an europäischen Patentgebühren (Jahresgebühren)
ös 88.496,590,--. Diesen Einnahmen stehen ÖS 83.906.920,70 an
nationalen Patentgebühreneinnahmen
gegenüber (siehe VA-Post
8155 001 des bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes 2/63204). Die
Recherchentätigkeit des Amtes drückt sich in den Einnahmen für
geleistete europäische Recherchen
und nationale Recherchen aus.
2/632 Gebühren gemäß Patent- und
04 Markenschutzgesetz
Post Ug Konto-Bezeichnung Erfolg
I 1996
8155 00 Europäische Patentgebühren 88.496.590,00 30,71 %
6
8155 00 Patentgebühren (national) 83.906.920,75 29,12 %
1
8155 00 Veröffentlichungsgebühren 48.567.350,00 16,85 %
5 gem. § 22 Abs. 1 PatV-EG
8155 00 Markengebühren 42.785.134,25 14,85 %
2
8155 01 Europäische Recherchen- 16.739.950,65 5,81 %
1 gebühren
8155 0l Recherchengebühren 6.408.447,55 2,22 %
0 (national)
8155 00 Ausfertigungsgebühren 1.174.875,00 0,41 %
3
8270 Kostenersätze für die 72.600,00 0,03 %
Überlassung von Bedienste-
ten
8155 00 Gebühren nach dem Halb- 3.000,00 0,00 %
4 leiterschutzgesetz
8149 Nachträglich empfangene 13.238,30 0,00 %
Rabatte
Summe
63204
288.168.106,50
100,00 %
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
In den letzten Jahrzehnten wurden Recherchenanträge unter anderem
für die Patentämter folgender Staaten bearbeitet: Kuba, Türkei,
Singapur, Kroatien, Slowenien, Rußland, Nord- und Südkorea, Ungarn,
und Rumänien.
Die Gebühren betragen gemäß § 168 Abs. 1 z 6 lit. a) bis c) PatG
für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 58a Z 1
PatG sowie für den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß
§ 57a z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller be-
kanntgegeben wird, öS 2.200,--, für den Antrag auf Erstattung eines
Gutachtens gemäß § 57a z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom
Patentamt zu recherchieren ist, öS 3.300,--.
Im Hinblick auf die Frage des Nutzens dieser Tätigkeit für die
österreichische Wirtschaft kann u.a. darauf hingewiesen werden, daß
das ÖPA im Jahr 1978 mit Entschließung des Nationalrates beauftragt
wurde, seine Serviceleistungen auszubauen. Das Know-how von Exper-
ten gerade im Bereich Prüfung und Recherche ist vor allem dadurch
gesichert, daß diese laufend auf dem Gebiet arbeiten. Wäre dies
nicht der Fall, käme es zwangsläufig zu einer Reduzierung des
Know-how der Prüfer, wodurch die Qualität - d.h. die Leistung - für
die österreichische Wirtschaft selbst verringert würde, und zwar
nicht nur im Bereich der Recherchenanträge, sondern auch des
Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Als Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben des ÖPA ergab sich
1996 ein rechnerischer Überschuß in Höhe von ÖS 123.568.286,19.
Im Ausgabenbereich sind jedoch insbesondere die Kosten für das
Amtsgebäude des ÖPA und die der Republik Österreich erwachsenden
Kosten für Pensionen ehemaliger Mitarbeiter nicht enthalten, sodaß
der Überschuß nur als rechnerisch
bezeichnet werden kann.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Zahl der Techniker hat sich von 1978 bis 1997 um 15 verringert,
wobei noch festzuhalten ist, daß die Prüfer seit 1978 zusätzlich
zur Prüfungs- und Recherchenarbeit auch für Service- und Informa-
tionsleistungen (vgl. § 57b PatG) eingesetzt sind. Die Zahl der im
Jahr 1997 bis Ende Juni dieses Jahres beantragten Recherchen und
Prüfungsarbeiten (inkl. Gebrauchsmuster) betrug 5280.
Weiters ist zu berücksichtigen, daß sich von 1978 bis 1997 die Zahl
der Dokumente, anhand derer geprüft werden muß, von 8 auf 18 Mio.
erhöht und damit mehr als verdoppelt hat. Ein weiteres Element ist
die Tatsache, daß das ÖPA neben dem EPA eines von den drei in
Europa anerkannten PCT-Recherchen- und Prüfungsämtern ist. Die Zahl
der Erledigungen der österreichischen Prüfer ist mit denen des
deutschen Patentamtes absolut vergleichbar.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Gemäß § 58b PatG ist der jährliche Rechnungsabschluß der Teil-
rechtsfähigkeit des ÖPA dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die
Bilanz 1995 wurde bereits vorgelegt. Für das Jahr 1995 betrug der
Überschuß ös 3.079.935,-- (ohne Berücksichtigung der hievon erst
1996 zu bezahlenden Körperschaftssteuer). Die von einem Wirt-
schaftsprüfer/Wirtschaftstreuhänder zu erstellende Bilanz für das
Jahr 1996 liegt nocht nicht vor.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Im ÖPA erfolgt nur die Überprüfung, ob die Stempelmarken in der
vorgeschriebenen Höhe angebracht wurden. Es erfolgt jedoch keine
Erfassung der Höhe der in Form von Stempelmarken entrichteten Ge-
bühren, sodaß entsprechende Daten dem ÖPA nicht zur Verfügung
stehen.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Die österreichischen Anmeldungen werden prioritär behandelt. Es
besteht eine Dienstanweisung an die Prüfer des ÖPA, nach Vorliegen
der kompletten Literatur - dies ist etwa nach 6 Monaten - den
ersten Vorbescheid zu erlassen. Sofern es aufgrund von Arbeitsüber-
lastungen auf einzelnen Gebieten der Technik zu Verzögerungen
kommt, besteht die Möglichkeit einer Urgenz, der immer stattgegeben
wird.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
vorausgeschickt wird, daß Stempelmarken nicht Bestandteil der An-
meldegebühr sind. Die Vergebührung von Anträgen mittels Stempel-
marken fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
Das derzeitige Gebührenkontrollsystem mit der Verpflichtung zur
Vorlage des Zahlscheines geht auf einen Ende der siebziger Jahre
von einer Managementberatungsfirma gemachten Vorschlag zurück, der
damals eine Halbierung des für die Gebührenkontrolle erforderlichen
Personals ermöglichte. Das ÖPA überprüft derzeit Möglichkeiten
einer Änderung des Systems der Gebührenkontrolle, ohne daß eine
Erhöhung der Zahl des in diesem Bereich benötigten Personals er-
forderlich wird.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Im Rahmen der Reorganisation wurde im Patentamt ein Netzwerk aufge-
baut, um neue Technologien für effizientes Arbeiten einsetzen zu
können. Folgende Parameter waren dabei zu berücksichtigen:
Die Anzahl der neu erscheinenden Patentschriften pro Jahr liegt
nahe einer Million. Diese werden nach Sachgebieten aufgeteilt,
untergliedert und in die Dokumentation der Referenten eingelegt.
Aufgrund des steigenden Einlaufes an Patentdokumenten einerseits
und der abnehmenden personalzahl andererseits führte dies zwangs-
läufig zu einem Problem, das einer
Lösung bedurfte.
Zudem haben ausländische Patentämter (USA, Japan) angekündigt,
Patentdokumente nur mehr auf CD in den für die Recherchen notwen-
digen Dokumentenaustausch zu geben. Das erforderte die Entwicklung
eines neuen Prüfsystems, das unter Einsatz von Netzwerken CD-Juke-
boxes und entsprechenden Arbeitsstationen der Prüfer besteht. Die
gewählte Lösung führt dazu, daß die Kosten eines prüferarbeits-
platzes (Wert Ende 1996/Anfang 1997) bestehend aus PC mit 21 Zoll-
Bildschirm und Drucker ca. ÖS 53.000,-- betragen. Die ganze Umstel-
lung ist eine im internationalen Vergleich sehr erfolgreiche und
extrem billige Lösung dieses weltweit bestehenden Problems.
Hinsichtlich der Frage des Nutzens ist festzuhalten, daß ohne Um-
stellung auf ein modernes elektronisches System die Prüfung nicht
weiter effizient und vollständig hätte durchgeführt werden können
und auch für die Öffentlichkeit ein Zugang zum klassifizierten
Material nicht mehr verfügbar gewesen wäre.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Nach 20 Jahren des Bestehens des europäischen Patentrechtssystems
zeigt sich, daß die prüfenden Ämter Europas innerhalb dieses
Systems für die Mehrzahl ihrer jeweiligen nationalen Unternehmen
unbedingt erforderlich sind. Die „nationalen Ämter“ Europas, wie
das ÖPA, die die Fähigkeiten und Kapazitäten für technische
Recherche und Prüfung haben, bieten aufgrund ihrer wesentlich
günstigeren Kostenstruktur den KMU Leistungen an, die diese be-
zahlen können. Das ÖPA ist daher in Zukunft - und zwar im vollen
Leistungsumfang - erforderlich.
Betreffend den nachgefragten Vergleich mit den Niederlanden ist auf
drei Ausgangsfaktoren zu verweisen, die zeigen, daß das österrei-
chische Patentsystem mit dem niederländischen nicht vergleichbar
ist.
Österreich und die Niederlande haben eine
ganz unterschiedliche
Struktur der Wirtschaft. Österreich ist - wie eine Analyse der
Anmeldungen beider Länder zeigt - viel stärker durch KMU geprägt
als die Niederlande.
Im Jahr 1995 wurde in den Niederlanden ein neues PatG veröffent-
licht, das zum Unterschied zum PatG aus dem Jahre 1987 „fakultativ“
die Recherche einführt. Diese wird zunehmend von Bediensteten des
niederländischen Patentamtes durchgeführt. Die Folge davon ist, daß
im niederländischen Patentamt gegenwärtig massiv Recherchenpersonal
aufgebaut werden muß. In den Niederlanden bestehen daher zwei
unterschiedliche Patente: ein recherchiertes und ein nicht-recher-
chiertes Patent. Die Konsequenz ist, daß für die nicht-recherchier-
ten Patente eine wesentlich geringere Rechtssicherheit vorhanden
ist. Andererseits sind die Kosten für das Recherchenpersonal trotz-
dem vorhanden (Fachleute sind jeweils Fachleute nur auf einem
Spezialgebiet, und daher ist eine entsprechende Mindestanzahl von
Fachleuten erforderlich, um alle Gebiete der Technik abdecken zu
können).
Bei Einführung des EPÜ wurde eine Zweigstelle des EPA im Nieder-
ländischen Patentamt eingerichtet, die dessen Dokumentation über-
nahm. Das ursprüngliche Konzept in den Niederlanden war, daß das
europäische System das „nationale" weitgehend ersetzen hätte
sollen. Dies sollte in den Niederlanden ohne Nachteile für die
Anmelder realisiert werden, da die niederländischen Anmeldegebühren
an sich schon so hoch waren, daß sie in etwa den europäischen Ge-
bühren entsprachen und es daher kaum eine Erhöhung geben sollte.
Dies unterscheidet das ÖPA vom niederländischen System schon ganz
gravierend.
Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:
Die Kosten des EPA werden einerseits durch verfahrensgebühren und
andererseits durch Zahlungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
patentorganisation (EPO) gedeckt. Beide Faktoren sind daher gemein-
sam zu betrachten, auch unter dem Blickpunkt
der österreichischen
Wirtschaft. In der Konsequenz sollten bei Überschüssen sowohl Ge-
bührensenkungen als auch Reduzierungen der Beitragszahlungen der
Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden. Die Kosten des EPA
könnten durch Rationalisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen im
personalbereich (Lohnkosten) gesenkt werden.
Im Verwaltungsrat (VWR) der EPO, in dem gegenwärtig 18 Länder durch
Delegierte der jeweiligen Patentämter vertreten sind, wurde über
Gebührensenkungen längere Zeit sehr intensiv diskutiert. Die
Vorsicht des VWR war nur zu verständlich, wenn die Entwicklung Ende
der achtziger und Anfang der neunziger Jahre in Erinnerung gerufen
wird. Damals kam es zu einem massiven Einbruch der Anmeldezahlen
des europäischen Amtes und zu einer wirtschaftlich schwierigen
Situation. Damals hat es sich auch gezeigt, daß das EPA aufgrund
seiner Strukturen, hoher personalaufnahmen in den Vorjahren und
sehr hoher Personalkosten nur sehr infiexibel auf Auftrags- bzw.
Einnahmenänderungen reagieren kann. In den Jahren 1994 bis 1996
stand u.a. eine Lohnnachforderung der Bediensteten des EPA in Höhe
von ca öS 1 Mrd. im Raum, für die eine entsprechende Bedeckung
vorzusehen war. Wenn weiters in Erinnerung gebracht wird, daß die
Mitgliedsländer der EPO für das EPA finanziell haften, erscheint
die Vorsicht des VWR bei der Bewertung der Einnahmensituation - vor
allem hinsichtlich ihrer längerfristigen Entwicklung - nicht nur
verständlich, sondern im Rahmen seiner Verantwortung absolut
notwendig. Die österreichische Delegation hat in allen Stufen
dieses Entscheidungsprozesses mitgearbeitet und auch den Beschluß
auf Gebührensenkung - der nicht einstimmig war - unterstützt.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Die Vertreter des ÖPA werden sich dafür einsetzen, daß ein opti-
maler Zugang der österreichischen Unternehmen zu den patentinfor-
mationsdaten sichergestellt wird, wobei insbesondere Verteilungs-
monopole vermieden werden sollen.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Eine Anpassung des österreichischen Patentrechts an jenes des EPA
im Bereich des Erteilungsverfahrens ist nicht beabsichtigt. Die in
diesem Verfahren bestehende Trennung von Recherche und Prüfung
führt zu Effizienzproblemen, die beim EPA auch bereits erkannt
wurden und durch das dort eingeführte BEST-Projekt (Zusammenziehung
von Recherche und Prüfung) vermieden werden sollen. Insofern kann
das Erteilungsverfahren des EPA für das österreichische
Erteilungsverfahren, das auf der Durchführung von Recherche und
Prüfung durch einen Prüfer basiert, nicht als Vorbild dienen‘.
Von den österreichischen Erfindungen werden über 90 % zuerst im
ÖPA angemeldet, und es wird dort - nach entsprechender Prüfung -
ein Patent für sie erteilt. weniger als 25 % dieser Erfindungen
werden nachher auch im Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet,
und es wird für diese dann über das europäische Verfahren ein in
Österreich wirksames Patent erteilt.
Die Entwicklung der Anmeldezahlen für österreichische Erfindungen
zeigt, daß seit 1978 die Anmeldezahlen für Erfindungsanmeldungen
(Patente und Gebrauchsmuster), die von Österreichern angemeldet
werden, nicht nur nicht abgenommen, sondern zugenommen haben.
Insbesondere in den letzten 5 Jahren hat sich die Anzahl dieser
Anmeldungen aus der österreichischen Wirtschaft im ÖPA (unter
Einrechnung der Gebrauchsmusteranmeldungen) um 25 % gesteigert,
d.h. von 2032 auf 2520, die Zahl der österreichischen Anmeldungen
im EPA ging von 1990 auf 1995 um etwa 15 % (633 auf 538) zurück.
Die österreichischen Erfinder und Unternehmen - insbesondere die
klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) - betrachten daher
offensichtlich in der überwiegenden Mehrheit die vom ÖPA ange-
botenen Verfahren als die für sie
günstigeren.
Daß das Österreichische System des Erteilungsverfahrens und die Art
und Weise, in der es vom ÖPA gehandhabt wird, anerkannt ist, be-
weist einerseits der Umstand, daß das ÖPA intensiv in die Projekte
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingebunden war
und ist (Entsendung von Mitarbeitern an im Aufbau bzw. in
Reorganisation befindlichen Ämtern) und andererseits die Tatsache,
daß das ÖPA Ende der 8oiger Jahre an der Reorganisation des
türkischen, des ägyptischen und des jugoslawischen Patentamtes
federführend mitgewirkt hat und an der Reorganisation und dem
Neuaufbau von Ämtern in den Reformstaaten beteiligt ist.