2766/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2757/J betreffend Zustand des österreichischen Patentamtes,

welche die Abgeordneten Peter, Partnerinnen und Partner am

10.7.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-

sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Eine Veröffentlichung einer Patentanmeldung vor Erteilung hat

Vor- aber auch wesentliche Nachteile. Von Vorteil ist die frühe

technische Information der Marktteilnehmer - und damit aber auch

der Konkurrenten - über neu entwickelte Technologien und Produk-

te. Weiters ist durch eine Veröffentlichung nach 18 Monaten eine

Information der Öffentlichkeit über ein möglicherweise entstehen-

des Schutzrecht vorhanden. Es ist hiezu aber anzumerken, daß zu

diesem Zeitpunkt in keiner Weise geklärt ist, ob diese Erfindung

wirklich zu einem Patent wird und welchen allfälligen Schutzum-

fang dieses haben wird. Dem Gewinn an Rechtssicherheit ist daher

das Geheimhaltungsinteresse des patentanmelders gegenüberzu-

stellen. Ein weiterer Punkt, der berücksichtigt werden muß, ist,

daß vor Patenterteilung nur ein vorläufiger Schutz besteht und

damit bei dieser Veröffentlichung für den Anmelder ein ent-

sprechendes Risiko besteht. Gerade patentanmelder im EPA aus dem

Kreis der KMU haben behauptet, daß durch die Veröffentlichung

nach 18 Monaten ihre Erfindung für jedermann ohne ausreichenden

Schutz offengelegt wäre und daß insbesondere der Druck von

größeren und mächtigeren Marktteilnehmern oft so groß werde, daß

sie ihre Erfindung nicht mehr erfolgreich verwerten könnten.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Das ÖPA ist keineswegs das einzige Amt in Europa mit einer obli-

gatorischen Prüfung. Im europäischen Raum haben z.B. auch

Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Schweden, Dänemark,

Finnland, Spanien, Polen, Ungarn, Tschechien usw. eine obliga-

torische Prüfung.

Der Grund dafür ist, daß ungeprüfte Patente schwache Schutzrechte

sind, und daher das Prüfungsverfahren gegenüber dem Registrie-

rungsverfahren eindeutig als das bessere System anzusehen ist.

Auch das EPA hat ein Prüfungs- und nicht ein Registrierungsver-

fahren. Es erscheint daher wenig sinnvoll, Österreichs Unter-

nehmen, die überwiegend den Patentschutz über das ÖPA anstreben,

ein schlechteres System zur Verfügung zu stellen.

Daß die österreichische Wirtschaft nach wie vor größtes Interesse

am geprüften Schutzrecht Patent hat, zeigt folgender Umstand:

Obwohl in Österreich seit 1994 für Erfindungen als Alternative

zum geprüften Schutzrecht Patent auch das ungeprüfte Schutzrecht

„Gebrauchsmuster“ erworben werden kann, sind die Anmeldezahlen

für Patente kaum gesunken.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die viermonatige Aufgriffsfrist für den Dienstgeber ist im

§ 12 Abs. 1 PatG normiert. Gemäß § 17 PatG können die Rechte, die

den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen der §§ 6 bis 15 PatG

zustehen, durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt

werden. Eine durch Vereinbarung oder Kollektivvertrag zu Gunsten

der Dienstnehmer vorgenommene Beschränkung der Inanspruchnahme—

frist gemäß § 12 Abs. 1 PatG ist jedoch zulässig, womit auch eine

Flexibilität nach den jeweiligen Bedürfnissen gegeben ist. Eine

Anpassung des Gesetzes an die Kollektivverträge erscheint daher

weder erforderlich noch zielführend.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Festlegung der Jahresgebühren erfolgt durch den Nationalrat

zuletzt mit Wirkung vom 1.11.1992.

Der Kostenaufwand für die Patentprüfung wird auch über die

Jahresgebühren gedeckt und ist unabhängig von der Marktgröße. Die

Gebührenstruktur ist maximal innovationsfördernd gestaltet. Es

werden in der Anmeldungsphase sowie in den ersten Patentjahren

nur minimale Gebühren vorgeschrieben und erst für jene Jahre, in

denen hohe Einnahmen aus dem Patent lukriert werden können (sonst

würde es nicht als Monopolrecht aufrechterhalten werden), sind

höhere Jahresgebühren fällig. Dies erscheint auch deshalb ge-

rechtfertigt, weil es sich bei Patenten um Monopolrechte handelt,

die den Markt blockieren und daher nur dann aufrechterhalten

werden sollten, wenn sie wirtschaftlich rentabel sind und die

Zahlung von Jahresgebühren ermöglichen, die einen angemessenen

Beitrag zur Aufrechterhaltung des gesamten Systems des gewerb-

lichen Rechtsschutzes darstellen. Es ist andererseits auch klar,

daß der technische innovationseffekt einer Erfindung keineswegs

20 Jahre anhält, sondern mit zunehmender Patentdauer abklingt,

sodaß in den späteren Jahren der Monopolef fekt mehr zu bedenken

ist.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Das ÖPA ist eine unmittelbare Bundesbehörde gemäß Art. 102 Abs. 2

B-VG, woraus sich ergibt, daß das ÖPA dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten in organisatorischer Hinsicht

untersteht. Gemäß § 58 Abs. 7 PatG obliegt dem Präsidenten die

Leitung des Patentamtes, wozu auch die Dienstaufsicht über das

Personal gehört.

Da gemäß § 58 Abs. 2 PatG das ÖPA aus dem Präsidenten, seinen

Stellvertretern und aus der erforderlichen Zahl rechtskundiger

und fachtechnischer Mitglieder besteht, unterliegt auch der

Präsident der Dienstauf sicht des Bundesministers für wirt-

schaftliche Angelegenheiten.

Gemäß § 58 Abs. 8 PatG ist der Präsident auch Leiter des Refera-

tes für den gewerblichen Rechsschutz. Das Referat für den ge-

werblichen Rechtsschutz besorgt keine Aufgaben der Aufsicht über

das ÖPA.

Dem Referat für den gewerblichen Rechtsschutz sind insbesondere

Aufgaben im legistischen und internationalen Bereich des gewerb-

lichen Rechtsschutzes einschließlich des Lauterkeitsrechts (UWG),

nicht jedoch die Dienstaufsicht über das ÖPA übertragen.

In dieser Funktion unterliegt der Präsident des Patentamtes der

Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

Insgesamt hat das ÖPA zur Zeit 257 Bedienstete (in Vollarbeits-

zeit - davon derzeit 9 in Karenz).

Aufgrund der vielfältigen und oftmals überlappenden Tätigkeiten

des ÖPA ist es erforderlich, daß zahlreiche Bedienstete in

mehreren Abteilungen tätig sind, um die nötige Effizienz und

Flexibilität zu gewährleisten. Eine eindeutige Zuordnung zu den

angeführten Tätigkeitsbereichen ist daher unmöglich. Deshalb

können auch Personalkosten nicht im Sinne der Frage 8 aufge-

schlüsselt werden. Zu den Personalkosten insgesamt wird auf die

Beilage A verwiesen.

Im Bereich der patentprüfung bzw. -recherche sowie im Gebrauchs-

musterbereich sind insgesamt 103 Fachtechniker tätig, von denen

20 auch in anderen Bereichen wie im Präsidialbereich, der Patent-

information, der Öffentlichkeitsarbeit udgl. eingesetzt sind.

Insgesamt sind im ÖPA 20 Juristen tätig, die sowohl im Patent-,

Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Marken-

und Musterbereich als auch in der Beschwerde- und der Nichtig-

keitsabteilung sowie im präsidialbereich, insbesondere auch in

dem stark expandierenden Bereich der Vertretung der österreichi-

schen Belange des gewerblichen Rechtsschutzes in der EU, der

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Welthandels-

organisation (WTO) und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(HABM), um nur die wichtigsten zu nennen, verwendet werden.

Im Markenwesen sind insgesamt 9 Juristen und 7 Sachbearbeiter des

gehobenen Dienstes eingesetzt.

Das übrige Personal ist im Präsidium bzw. in den präsidialab-

teilungen, der Bibliothek, der Buchhaltung, den Auskunfts- und

Servicestellen sowie im verwaltungsstellenbereich tätig, der u.a.

die Schutzrechtsregister (Patentregister, Gebrauchsmuster-

register, Halbleiterschutzregister, nationales Markenregister,

internationales Markenregister, Musterregister), die Einlauf- und

Abgangstelle, die Amtswirtschaftsstelle, die Recherchenverwaltung

und die Automatisierte Datenverarbeitung umfaßt.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Es darf auf die Beilage B verwiesen werden.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

a) Die Gesamteinnahmen beliefen sich 1996 auf insgesamt

ös 303.191.267,96 und wurden wie folgt auf den dafür vorge-

sehenen bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen des Bundesvoran-

schlages 1996 verrechnet:

Ansatz                  Einnahmen                                                    Zahlungen

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

2/63204           Gebühren gemäß Patent- und                       288.168.106,50          95,04 %

                           Markenschutzgesetz

____________________________________________________________________________

2/63205               Sonstige erfolgswirksame                         14.245.746,06              4,70 %

                           Einnahmen

____________________________________________________________________________

2/63199               Bezugsvorschußersätze                                 444.651,00               0,15 %

____________________________________________________________________________

2/63209               Darlehensrückzahlungen                              330.218,00                0,11 %

____________________________________________________________________________

2/63207               Bestandswirksame Einnahmen                        2.546,40                0,00 %

_____________________________________________________________________________

Summe                                                                              303.191.267,96             100,00 %

_____________________________________________________________________________

 

 

b) Die Höhe der Einnahmen, aufgeschlüsselt nach Jahresgebühren

für nationale Patente, Jahresgebühren für vorn europäischen

Patentamt erteilte Patente, sonstige Gebühren für Recherchen

beziehungsweise Prüfungen für andere Patentämter und Recher-

chen für die Wirtschaft, kann in der nachgefragten Form nicht

zur Verfügung gestellt werden. Auf der VA-Post 8155 Ugl. 001 des

bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes 2/63204 werden sämtliche

Gebühren, die nach dem PatG anfallen können, mit Ausnahme der

Gebühren für Recherchen und Gutachten, verrechnet. Eine Auf-

teilung in nationale Patentgebühren ist mangels geeigneter

verrechnungsaufschreibungen nicht möglich. Lediglich die euro-

päischen Patentgebühren lassen sich gesondert darstellen. Wie aus

der untenstehenden Kontenübersicht ersichtlich ist, betrugen die

Einnahmen an europäischen Patentgebühren (Jahresgebühren)

ös 88.496,590,--. Diesen Einnahmen stehen ÖS 83.906.920,70 an

nationalen Patentgebühreneinnahmen gegenüber (siehe VA-Post

8155 001 des bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes 2/63204). Die

Recherchentätigkeit des Amtes drückt sich in den Einnahmen für

geleistete europäische Recherchen

und nationale Recherchen aus.

2/632      Gebühren gemäß Patent- und

04           Markenschutzgesetz

Post     Ug            Konto-Bezeichnung                          Erfolg

             I                                                                        1996

 

8155    00             Europäische Patentgebühren        88.496.590,00            30,71 %

            6

8155    00              Patentgebühren (national)             83.906.920,75            29,12 %

            1

8155    00             Veröffentlichungsgebühren            48.567.350,00            16,85 %

            5               gem. § 22 Abs. 1 PatV-EG                   

8155    00             Markengebühren                            42.785.134,25            14,85 %

            2

8155    01             Europäische Recherchen-               16.739.950,65              5,81 %

            1               gebühren

8155    0l              Recherchengebühren                        6.408.447,55              2,22 %

            0              (national)

8155   00              Ausfertigungsgebühren                     1.174.875,00              0,41 %

           3

8270                     Kostenersätze für die                             72.600,00              0,03 %

                            Überlassung von Bedienste-

                            ten

8155   00              Gebühren nach dem Halb-                       3.000,00              0,00 %

           4                leiterschutzgesetz

8149                     Nachträglich empfangene                       13.238,30              0,00 %

                            Rabatte

Summe 63204                                                             288.168.106,50            100,00 %

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

In den letzten Jahrzehnten wurden Recherchenanträge unter anderem

für die Patentämter folgender Staaten bearbeitet: Kuba, Türkei,

Singapur, Kroatien, Slowenien, Rußland, Nord- und Südkorea, Ungarn,

und Rumänien.

Die Gebühren betragen gemäß § 168 Abs. 1 z 6 lit. a) bis c) PatG

für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 58a Z 1

PatG sowie für den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß

§ 57a z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller be-

kanntgegeben wird, öS 2.200,--, für den Antrag auf Erstattung eines

Gutachtens gemäß § 57a z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom

Patentamt zu recherchieren ist, öS 3.300,--.

Im Hinblick auf die Frage des Nutzens dieser Tätigkeit für die

österreichische Wirtschaft kann u.a. darauf hingewiesen werden, daß

das ÖPA im Jahr 1978 mit Entschließung des Nationalrates beauftragt

wurde, seine Serviceleistungen auszubauen. Das Know-how von Exper-

ten gerade im Bereich Prüfung und Recherche ist vor allem dadurch

gesichert, daß diese laufend auf dem Gebiet arbeiten. Wäre dies

nicht der Fall, käme es zwangsläufig zu einer Reduzierung des

Know-how der Prüfer, wodurch die Qualität - d.h. die Leistung - für

die österreichische Wirtschaft selbst verringert würde, und zwar

nicht nur im Bereich der Recherchenanträge, sondern auch des

Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Als Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben des ÖPA ergab sich

1996 ein rechnerischer Überschuß in Höhe von ÖS 123.568.286,19.

Im Ausgabenbereich sind jedoch insbesondere die Kosten für das

Amtsgebäude des ÖPA und die der Republik Österreich erwachsenden

Kosten für Pensionen ehemaliger Mitarbeiter nicht enthalten, sodaß

der Überschuß nur als rechnerisch bezeichnet werden kann.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Die Zahl der Techniker hat sich von 1978 bis 1997 um 15 verringert,

wobei noch festzuhalten ist, daß die Prüfer seit 1978 zusätzlich

zur Prüfungs- und Recherchenarbeit auch für Service- und Informa-

tionsleistungen (vgl. § 57b PatG) eingesetzt sind. Die Zahl der im

Jahr 1997 bis Ende Juni dieses Jahres beantragten Recherchen und

Prüfungsarbeiten (inkl. Gebrauchsmuster) betrug 5280.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß sich von 1978 bis 1997 die Zahl

der Dokumente, anhand derer geprüft werden muß, von 8 auf 18 Mio.

erhöht und damit mehr als verdoppelt hat. Ein weiteres Element ist

die Tatsache, daß das ÖPA neben dem EPA eines von den drei in

Europa anerkannten PCT-Recherchen- und Prüfungsämtern ist. Die Zahl

der Erledigungen der österreichischen Prüfer ist mit denen des

deutschen Patentamtes absolut vergleichbar.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Gemäß § 58b PatG ist der jährliche Rechnungsabschluß der Teil-

rechtsfähigkeit des ÖPA dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die

Bilanz 1995 wurde bereits vorgelegt. Für das Jahr 1995 betrug der

Überschuß ös 3.079.935,-- (ohne Berücksichtigung der hievon erst

1996 zu bezahlenden Körperschaftssteuer). Die von einem Wirt-

schaftsprüfer/Wirtschaftstreuhänder zu erstellende Bilanz für das

Jahr 1996 liegt nocht nicht vor.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Im ÖPA erfolgt nur die Überprüfung, ob die Stempelmarken in der

vorgeschriebenen Höhe angebracht wurden. Es erfolgt jedoch keine

Erfassung der Höhe der in Form von Stempelmarken entrichteten Ge-

bühren, sodaß entsprechende Daten dem ÖPA nicht zur Verfügung

stehen.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Die österreichischen Anmeldungen werden prioritär behandelt. Es

besteht eine Dienstanweisung an die Prüfer des ÖPA, nach Vorliegen

der kompletten Literatur - dies ist etwa nach 6 Monaten - den

ersten Vorbescheid zu erlassen. Sofern es aufgrund von Arbeitsüber-

lastungen auf einzelnen Gebieten der Technik zu Verzögerungen

kommt, besteht die Möglichkeit einer Urgenz, der immer stattgegeben

wird.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

vorausgeschickt wird, daß Stempelmarken nicht Bestandteil der An-

meldegebühr sind. Die Vergebührung von Anträgen mittels Stempel-

marken fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

Das derzeitige Gebührenkontrollsystem mit der Verpflichtung zur

Vorlage des Zahlscheines geht auf einen Ende der siebziger Jahre

von einer Managementberatungsfirma gemachten Vorschlag zurück, der

damals eine Halbierung des für die Gebührenkontrolle erforderlichen

Personals ermöglichte. Das ÖPA überprüft derzeit Möglichkeiten

einer Änderung des Systems der Gebührenkontrolle, ohne daß eine

Erhöhung der Zahl des in diesem Bereich benötigten Personals er-

forderlich wird.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

Im Rahmen der Reorganisation wurde im Patentamt ein Netzwerk aufge-

baut, um neue Technologien für effizientes Arbeiten einsetzen zu

können. Folgende Parameter waren dabei zu berücksichtigen:

Die Anzahl der neu erscheinenden Patentschriften pro Jahr liegt

nahe einer Million. Diese werden nach Sachgebieten aufgeteilt,

untergliedert und in die Dokumentation der Referenten eingelegt.

Aufgrund des steigenden Einlaufes an Patentdokumenten einerseits

und der abnehmenden personalzahl andererseits führte dies zwangs-

läufig zu einem Problem, das einer Lösung bedurfte.

Zudem haben ausländische Patentämter (USA, Japan) angekündigt,

Patentdokumente nur mehr auf CD in den für die Recherchen notwen-

digen Dokumentenaustausch zu geben. Das erforderte die Entwicklung

eines neuen Prüfsystems, das unter Einsatz von Netzwerken CD-Juke-

boxes und entsprechenden Arbeitsstationen der Prüfer besteht. Die

gewählte Lösung führt dazu, daß die Kosten eines prüferarbeits-

platzes (Wert Ende 1996/Anfang 1997) bestehend aus PC mit 21 Zoll-

Bildschirm und Drucker ca. ÖS 53.000,-- betragen. Die ganze Umstel-

lung ist eine im internationalen Vergleich sehr erfolgreiche und

extrem billige Lösung dieses weltweit bestehenden Problems.

Hinsichtlich der Frage des Nutzens ist festzuhalten, daß ohne Um-

stellung auf ein modernes elektronisches System die Prüfung nicht

weiter effizient und vollständig hätte durchgeführt werden können

und auch für die Öffentlichkeit ein Zugang zum klassifizierten

Material nicht mehr verfügbar gewesen wäre.

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Nach 20 Jahren des Bestehens des europäischen Patentrechtssystems

zeigt sich, daß die prüfenden Ämter Europas innerhalb dieses

Systems für die Mehrzahl ihrer jeweiligen nationalen Unternehmen

unbedingt erforderlich sind. Die „nationalen Ämter“ Europas, wie

das ÖPA, die die Fähigkeiten und Kapazitäten für technische

Recherche und Prüfung haben, bieten aufgrund ihrer wesentlich

günstigeren Kostenstruktur den KMU Leistungen an, die diese be-

zahlen können. Das ÖPA ist daher in Zukunft - und zwar im vollen

Leistungsumfang - erforderlich.

Betreffend den nachgefragten Vergleich mit den Niederlanden ist auf

drei Ausgangsfaktoren zu verweisen, die zeigen, daß das österrei-

chische Patentsystem mit dem niederländischen nicht vergleichbar

ist.

Österreich und die Niederlande haben eine ganz unterschiedliche

Struktur der Wirtschaft. Österreich ist - wie eine Analyse der

Anmeldungen beider Länder zeigt - viel stärker durch KMU geprägt

als die Niederlande.

Im Jahr 1995 wurde in den Niederlanden ein neues PatG veröffent-

licht, das zum Unterschied zum PatG aus dem Jahre 1987 „fakultativ“

die Recherche einführt. Diese wird zunehmend von Bediensteten des

niederländischen Patentamtes durchgeführt. Die Folge davon ist, daß

im niederländischen Patentamt gegenwärtig massiv Recherchenpersonal

aufgebaut werden muß. In den Niederlanden bestehen daher zwei

unterschiedliche Patente: ein recherchiertes und ein nicht-recher-

chiertes Patent. Die Konsequenz ist, daß für die nicht-recherchier-

ten Patente eine wesentlich geringere Rechtssicherheit vorhanden

ist. Andererseits sind die Kosten für das Recherchenpersonal trotz-

dem vorhanden (Fachleute sind jeweils Fachleute nur auf einem

Spezialgebiet, und daher ist eine entsprechende Mindestanzahl von

Fachleuten erforderlich, um alle Gebiete der Technik abdecken zu

können).

Bei Einführung des EPÜ wurde eine Zweigstelle des EPA im Nieder-

ländischen Patentamt eingerichtet, die dessen Dokumentation über-

nahm. Das ursprüngliche Konzept in den Niederlanden war, daß das

europäische System das „nationale" weitgehend ersetzen hätte

sollen. Dies sollte in den Niederlanden ohne Nachteile für die

Anmelder realisiert werden, da die niederländischen Anmeldegebühren

an sich schon so hoch waren, daß sie in etwa den europäischen Ge-

bühren entsprachen und es daher kaum eine Erhöhung geben sollte.

Dies unterscheidet das ÖPA vom niederländischen System schon ganz

gravierend.

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

Die Kosten des EPA werden einerseits durch verfahrensgebühren und

andererseits durch Zahlungen der Mitgliedstaaten der Europäischen

patentorganisation (EPO) gedeckt. Beide Faktoren sind daher gemein-

sam zu betrachten, auch unter dem Blickpunkt der österreichischen

Wirtschaft. In der Konsequenz sollten bei Überschüssen sowohl Ge-

bührensenkungen als auch Reduzierungen der Beitragszahlungen der

Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden. Die Kosten des EPA

könnten durch Rationalisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen im

personalbereich (Lohnkosten) gesenkt werden.

Im Verwaltungsrat (VWR) der EPO, in dem gegenwärtig 18 Länder durch

Delegierte der jeweiligen Patentämter vertreten sind, wurde über

Gebührensenkungen längere Zeit sehr intensiv diskutiert. Die

Vorsicht des VWR war nur zu verständlich, wenn die Entwicklung Ende

der achtziger und Anfang der neunziger Jahre in Erinnerung gerufen

wird. Damals kam es zu einem massiven Einbruch der Anmeldezahlen

des europäischen Amtes und zu einer wirtschaftlich schwierigen

Situation. Damals hat es sich auch gezeigt, daß das EPA aufgrund

seiner Strukturen, hoher personalaufnahmen in den Vorjahren und

sehr hoher Personalkosten nur sehr infiexibel auf Auftrags- bzw.

Einnahmenänderungen reagieren kann. In den Jahren 1994 bis 1996

stand u.a. eine Lohnnachforderung der Bediensteten des EPA in Höhe

von ca öS 1 Mrd. im Raum, für die eine entsprechende Bedeckung

vorzusehen war. Wenn weiters in Erinnerung gebracht wird, daß die

Mitgliedsländer der EPO für das EPA finanziell haften, erscheint

die Vorsicht des VWR bei der Bewertung der Einnahmensituation - vor

allem hinsichtlich ihrer längerfristigen Entwicklung - nicht nur

verständlich, sondern im Rahmen seiner Verantwortung absolut

notwendig. Die österreichische Delegation hat in allen Stufen

dieses Entscheidungsprozesses mitgearbeitet und auch den Beschluß

auf Gebührensenkung - der nicht einstimmig war - unterstützt.

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

Die Vertreter des ÖPA werden sich dafür einsetzen, daß ein opti-

maler Zugang der österreichischen Unternehmen zu den patentinfor-

mationsdaten sichergestellt wird, wobei insbesondere Verteilungs-

monopole vermieden werden sollen.

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

Eine Anpassung des österreichischen Patentrechts an jenes des EPA

im Bereich des Erteilungsverfahrens ist nicht beabsichtigt. Die in

diesem Verfahren bestehende Trennung von Recherche und Prüfung

führt zu Effizienzproblemen, die beim EPA auch bereits erkannt

wurden und durch das dort eingeführte BEST-Projekt (Zusammenziehung

von Recherche und Prüfung) vermieden werden sollen. Insofern kann

das Erteilungsverfahren des EPA für das österreichische

Erteilungsverfahren, das auf der Durchführung von Recherche und

Prüfung durch einen Prüfer basiert, nicht als Vorbild dienen‘.

Von den österreichischen Erfindungen werden über 90 % zuerst im

ÖPA angemeldet, und es wird dort - nach entsprechender Prüfung -

ein Patent für sie erteilt. weniger als 25 % dieser Erfindungen

werden nachher auch im Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet,

und es wird für diese dann über das europäische Verfahren ein in

Österreich wirksames Patent erteilt.

Die Entwicklung der Anmeldezahlen für österreichische Erfindungen

zeigt, daß seit 1978 die Anmeldezahlen für Erfindungsanmeldungen

(Patente und Gebrauchsmuster), die von Österreichern angemeldet

werden, nicht nur nicht abgenommen, sondern zugenommen haben.

Insbesondere in den letzten 5 Jahren hat sich die Anzahl dieser

Anmeldungen aus der österreichischen Wirtschaft im ÖPA (unter

Einrechnung der Gebrauchsmusteranmeldungen) um 25 % gesteigert,

d.h. von 2032 auf 2520, die Zahl der österreichischen Anmeldungen

im EPA ging von 1990 auf 1995 um etwa 15 % (633 auf 538) zurück.

Die österreichischen Erfinder und Unternehmen - insbesondere die

klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) - betrachten daher

offensichtlich in der überwiegenden Mehrheit die vom ÖPA ange-

botenen Verfahren als die für sie günstigeren.

Daß das Österreichische System des Erteilungsverfahrens und die Art

und Weise, in der es vom ÖPA gehandhabt wird, anerkannt ist, be-

weist einerseits der Umstand, daß das ÖPA intensiv in die Projekte

der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingebunden war

und ist (Entsendung von Mitarbeitern an im Aufbau bzw. in

Reorganisation befindlichen Ämtern) und andererseits die Tatsache,

daß das ÖPA Ende der 8oiger Jahre an der Reorganisation des

türkischen, des ägyptischen und des jugoslawischen Patentamtes

federführend mitgewirkt hat und an der Reorganisation und dem

Neuaufbau von Ämtern in den Reformstaaten beteiligt ist.