2768/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2777/J betreffend Elektroheizungen in Bundesgebäuden, welche die
Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 10.7.1997 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Nutzer der einzelnen Bundesdienststellen melden den jeweili-
gen Energieverbrauch mittels Erhebungsformular des Österreichi-
schen Statistischen Zentralamtes. Bei dieser verbrauchserhebung
wird beim Energieträger elektrischer Strom nur zwischen Beheizung
und sonstige Zwecke (Beleuchtung etc.) unterschieden.
Außerdem sind Vor-Ort in den meisten Fällen keine derart ge-
trennten Zähleinrichtungen vorhanden.
Aufgrund der o.a. zwei-Teilung ergibt sich folgende Tabelle:
Jahr Verbrauch zu la) in Verbrauch zu ib, c, d, e
in GWh in GWh*)
1990 25,9 keine Werte erfaßt
1991 30,9 317,6
1992 29,5 336
1993 29,3 370,7
1994 27,6 423,5
1995 26,6 459,4
1996 die Werte der Energiestatistik 1996 liegen noch
nicht auf
*) der ansteigende Trend im Verbrauch ist nicht nur auf Mehrver-
brauch, sondern auf die laufend höhere Erfassungsdichte
zurückzuführen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
a) 1995 wurden 267 Dienststellen des Bundes elektrisch beheizt
(Verbrauch: 26,6 GWh; Rauminhalt: 1,658.093 m³). Die damit
verbundenen genauen Energiekosten können nur von den einzelnen
Nutzern über die Stromrechnungen ermittelt werden.
Rechnet man mit einem Durchschnittswert für ganz Österreich
ergeben sich Energiekosten von ca. öS 44,2 Mio.
b) Keine getrennten Verbrauchsaufzeichnungen - siehe Antwort zu
Frage 1 - Erfassung durch ÖSTAT-Formular.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Prinzipiell werden Anlagen nur dann ausgetauscht, wenn sie das
Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben oder durch häufige, auf-
wendig zu behebende Störungen den Betrieb
des Gebäudes nicht mehr
gewährleisten. Der Austausch der Anlage bzw. eine Umstellung auf
andere Energieträger erfolgt dann nach den im Bundeshochbau er-
forderlichen Maximen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und den
wirtschaftlichen Überlegungen (ÖNORM M 7149 - wirtschaftliche
Vergleichsrechnung für Energieverbrauchssysteme ...).
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Bei gegebener Notwendigkeit und wenn auch die Wirtschaftlichkeit
von elektrischen Heizungen nachgewiesen wird (Antwort zu Fragen 3
und 4) besteht kein genereller Einwand gegen den Einbau von
Speicherheizungen und Wärmepumpen zur Raumwärmeerzeugung. Direkt-
heizungen werden nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Antwort zu den Punkten 7 bis 10 der Anfrage:
Aufgrund der österreichischen Kompetenzverteilung wird ein sehr
großer Anteil der öffentlichen Gebäude seitens des Bundesmini-
steriums für wirtschaftliche Angelegenheiten betreut. Bereits
seit ca. 20 Jahren wird der Energieverbrauch dieser Gebäude durch
Energiesonderbeauftragte beobachtet, welche den Baudienststellen
Empfehlungen für Verbesserungen erteilen. Aufgrund dieser laufen-
den Kontrolle ist der energetische Zustand der betroffenen Ge-
bäude verhältnismäßig gut. Die Energiesonderbeauftragten des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten legen
jährlich einen Rechenschaftsbericht in Form einer Energiestati-
stik vor.
Die Möglichkeit der Drittfinanzierung entsprechend der RL 93/76/
EWG wurde erwogen und es konnten auch positive Erfahrungen gesam-
melt werden. Jedoch sind durch das bereits langjährige Wirken der
Energiesonderbeauftragten und den guten energetischen Zustand der
Gebäude weitere Energieeinsparungen nur mehr durch Maßnahmen mit
Amortisationszeiten von mehreren Jahrzehnten
realisierbar (z.B.
Fenstererneuerungen, Fassadensanierungen). Dafür besteht jedoch
kaum Interesse seitens der Drittfinanzierenden.
Auf dem Gebiet des Bundeshochbaues fallen vertragsabschlüsse für
contracting in den Ressortbereich der Nutzer, denn die Finanzie-
rung erfolgt durch Einsparungen bei den Betriebskosten.
Der Einsatz der Drittfinanzierung im Bundeshochbau bleibt als
eine Option jedoch aufrecht, zumal die damit zusammenhängenden -
insbesondere haushaltsrechtlichen Fragen - zugunsten des Konzep-
tes der Drittfinanzierung (Schreiben des BMF vom 1.10.1996,
Zl. 36.0850/19-II/8/96) geklärt werden konnten.