2773/AB XX.GP

 

zur Zahl 2660/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Skandal um den Bau der Kärntner kara-

wankenautobahn, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

1. Ist es richtig, daß Sie einen Brief des Kärntner Landeshauptmannes Christoph

Zernatto erhalten haben, in dem dieser an der ordentlichen Abwicklung des

Verfahrens beim Landesgericht zweifelt? Wenn ja, wann und wie lautet der

konkrete Wortlaut?

2. Wann genau wurden Ermittlungen der Justizbehörden in der Causa karawan-

kenautobahn aufgenommen? Welche konkreten Schritte wurden seither ge-

setzt?

3. Wann sollten seitens der Justiz Sachverständige in dieser Causa bestellt wer-

den und warum erfolgte diese Bestellung nicht?

4. Warum ordnet die Justiz eine Hausdurchsuchung an und warnt gleichzeitig die

Firma Universale per eingeschriebenen Brief vor dieser Hausdurchsuchung?

5. War bereits 1996 eine Einstellung des Verfahrens geplant?

6. Wann erhielt die Justiz die Aussagen jener zwei Beamten, die ihre Vorgesetz-

ten in dieser Causa massiv belasteten? Welche konkreten Schritte wurden

seither seitens der Justiz vollzogen?

7. Ist dem Justizminister die zweiseitige Dokumentation des Gendarmeriekom-

mandos Klagenfurt an die zuständige Staatsanwaltschaft bekannt, in dem das

völlige Versagen der Untersuchungsbehörden peinlich genau dokumentiert

wird? Wenn ja, wie lautet der Wortlaut dieses Schreibens?

8. Welche bisherigen Verfahren wurden zu Straßenbauskandalen in Österreich in

den letzten 10 Jahren durchgeführt und wie lauteten jeweils die Endergebnis-

se?

9. Wird im Fall des Schuldspruches und der Verhängung einer dreijährigen Haft-

strafe gegen Heinz Talirz in der Causa der Pyhrnautobahn diese Haftstrafe

vollzogen oder liegt eine Haftunfähigkeit vor?

10. Angesichts der Serie von Straßenbauskandalen stellt sich die Frage der Effizi-

enz der Justizermittlungen, da zwischen den Ergebnissen des Rechnungsho-

fes und jenen der Justiz gehörige Unterschiede zu erkennen sind.

Welche konkreten Schritte beabsichtigt das Justizministerium, um hier die Effi-

zienz zu

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Ich habe am 25. Juni 1997 mit Telefax ein Schreiben des Landeshauptmannes von

Kärnten Dr. Christof Zernatto mit folgendem Wortlaut erhalten:

Klagenfurt, 25.6.1997

Zahl: LH-88145/2197

Betr: Karawankenautobahn A 11

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Die Kärntner Landesregierung hat sich in ihrer Sitzung am 24. Juni1997 sehr eingehend mit der beim

Landesgericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängigen Causa „Karawankenautobahn

A 11,, beschäftigt.

In diesem Zusammenhang hat die Kärntner Landesregierung mit Befremden feststellen müssen, daß

von den zuständigen Gerichtsstellen in Klagenfurt die entsprechende Auskunftserteilung über Lan-

desbedienstete, die allenfalls inkriminierende Handlungen gesetzt haben sollen, verweigert worden

ist.

Eine solche Vorgangsweise ist schon mit Rücksicht auf die breite öffentliche Diskussion und die sehr

heftig geführte Medienberichterstattung für die Kärntner Landesregierung zur Gänze unverständlich.

Im übrigen hat die Kärntner Landesregierung aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen

berechtigte Bedenken, ob das laufende Verfahren beim Untersuchungsgericht Klagenfurt wohl mit der

notwendigen Konsequenz und Zielstrebigkeit vorgenommen wird.

Vom Erhebungsergebnis des zuständigen untersuchungsgerichtes hängt aber die weitere Vorgangs-

weise des Landes Kärnten gegenüber in diesen Fall möglicherweise involvierte Landesbedienstete

zur Gänze ab, weshalb ich Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, namens der Kärntner Landesre-

gierung ersuchen darf, die gegenständliche Angelegenheit seitens Ihres Bundesministeriums einer

Prüfung zu unterziehen und uns insbesondere mitzuteilen, ob und gegen wen aufgrund des derzeiti-

gen Ermittlungsstandes dienst- oder disziplinärrechtliche Maßnahmen seitens des ho. Amtes zu set-

zen wären.

Die abschlägigen Stellungnahmen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. und 17.6.1997 sind ange-

schlossen.

Mit freundlichen Grüßen

(ZERNATTO eh)

Am 28. August 1997 habe ich folgendes Antwortschreiben an Landeshauptmann

Dr. Zernatto gerichtet:

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Zu Ihrem Schreiben vom 25. Juni 1997, Zahl LH-8814512/97, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach meinen Informationen sind der Kärntner Landesregierung die von Ihnen erbetenen Mitteilungen

über die in das gegenständliche Strafverfahren involvierten Beamten in der Zwischenzeit bereits zu-

gekommen

Zu Ihren Bedenken über die Gestaltung der Voruntersuchung in dieser Strafsache kann ich Ihnen

versichern, daß im Wege dienstaufsichtsbehördlicher Maßnahmen der künftighin verzögerungsfreie

und effiziente Fortgang des Verfahrens sichergestellt wurde. Bisherige Mängel werden dienstrechtlich

geahndet.

Mit freundlichen Grüßen

(MICHALEK eh)

Zu 2:

Wie ich bereits in meiner Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten

zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde zur Zahl 11 60/J-NR/1 996

ausgeführt habe, wird von der zuständigen Untersuchungsrichterin des Landesge-

richtes Klagenfurt seit 8. August 1995 die Voruntersuchung gegen die Verantwortli-

chen der ARGE Winkl und ARGE Rosegg wegen des Verdachtes des Verbrechens

des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146,147

Abs. 3,15 StGB und gegen Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung we-

gen des Verdachtes des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue

nach den §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB geführt. Im Laufe der Voruntersu-

chung wurden Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen durchgeführt, Beschlag-

nahmen vorgenommen, Sachverständige bestellt und konkrete Erhebungsaufträge

an das Landesgendarmeriekommando für Kärnten gerichtet.

Da das gerichtliche Vorverfahren noch anhängig ist, ersuche ich um Verständnis da—

für, daß ich von einer genaueren Bekanntgabe der erfolgten Erhebungen absehen

muß, um den Zweck der Ermittlungen nicht zu gefährden.

Zu 3:

Zunächst ist mit Beschluß vom 10. November 1995 Dipl.Ing. Rollwagen zum Sach-

verständigen bestellt worden. Mit den weiteren Beschlüssen vom 10. November

1995 bzw. 24. November 1995 erfolgte die Bestellung des Univ.Prof. Dipl.Ing.

Dr. Golser zum Sachverständigen, wobei ihm aufgetragen wurde, das Gutachten

gemeinsam mit Dipl.Ing. Rollwagen zu erstellen. Schließlich wurde mit Beschluß

vom 21. Februar 1996 auch Dipl.Ing. Svetina zum Sachverständigen bestellt, wobei

ihm ebenfalls das Zusammenwirken mit Dipl.Ing. Rollwagen aufgetragen wurde.

Zu 4:

Die zuständige Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt führt in ihrer

Stellungnahme vom 23. Juni 1997 gegenüber dem Präsidenten des Landesgerich-

tes Klagenfurt zur Frage der Beischaffung der für die Gutachtenserstellung der

Sachverständigen benötigten Unterlagen der Baufirmen folgendes aus:

„Eine telefonische Anfrage am 21.5.1996 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,

ChefInsp. Robatsch, ergab, daß die ihm aufgetragenen Erhebungen keinen Erfolg gebracht

hätten. Am 31.5.1996 erfolgte eine neuerliche Einvernahme Dris. Eckel, der zusicherte,

parallel zu den Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten Nachfor-

schungen über den Aufbewahrungsort der Unterlagen anzustellen.

Am 9.7.1998 teilte Dr. Eckel telefonisch mit, daß am 10.7.1996 eine Besprechung sämtli-

cher Verantwortlicher der auch am Bau der A 11 beteiligten Baufirmen in der Baubaracke

der Firma Universale bei der Autobahnumfahrung Nord in Klagenfurt stattfinden würde. Ich

habe daraufhin einen genau umrissenen Auftrag im Faxweg an das Landesgendarmene-

kommando für Kärnten, Chef Insp. Robatsch, gesandt, dessen Intention vor allem war, daß

bei der Besprechung am 10.7.1996 durch Befragung der dort anwesenden Verantwortli-

chen der Aufbewahrungsort der Unterlagen festgestellt wird und habe am Vormittag des

10.7.1998 einen Hausdurchsuchungsbefehl an DI Svetina und das Landesgendarmene-

kommando abgefertigt, selbstverständlich in der Intention, daß die Hausdurchsuchungen

unverzüglich durchgeführt werden. Gleichzeitig ergingen an das Amt der Kärntner Landes-

regierung und an das Landesgendarmeriekommando am 10.7.1996 auch noch weitere Er-

suchen um Beischaffung von Unterlagen bzw. Erhebungen. Naturgemäß war mit klar, daß

schon beim Erscheinen eines Beamten des Landesgendarmeriekommandos und dem Hin-

terfragen des Aufbewahrungsortes der Unterlagen den Firmen verantwortlichen klar sein

würde, daß Maßnahmen zur Unterlagenbeschaffung unmittelbar bevorstünden. Da sich of-

fensichtlich die Beischaffung aber auf andere Art und Weise nicht bewerkstelligen ließ,

blieb mir nichts anderes übrig. Außerdem war ich der Auffassung, daß bei der Präsentie-

rung eines Hausdurchsuchungsbefehles die Verantwortlichen davor zurückschrecken wür-

den, Verdunkelungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ab 12.7.1996 habe ich mich auf Urlaub befunden. Nach meiner Urlaubsrückkehr teilte mir

mein Stellvertreter Mag. Müller mit, daß die Hausdurchsuchung offensichtlich nicht durch-

geführt worden sei. Vielmehr sei gegen den Hausdurchsuchungsbefehl eine Beschwerde

von seiten der ARGE geführt worden, er habe den Akt der Ratskammer des Landesgerich-

tes Klagenfurt vorgelegt.

Ich habe mich dann sofort in die Abteilung der Ratskammer begeben und in den Akt Ein-

sicht genommen. Dabei entnahm ich einer Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos

für Kärnten vom 17.7.1996, daß entgegen meinen Anordnungen und Intentionen der Be-

amte des Landesgendarmeriekommandos gemeinsam mit dem Sachverständigen erst am

17.7.1996 mit dem Sachverständigen zusammengetroffen ist und aufgrund der Mitteilung,

daß die Universale mittlerweile eine Gleichschrift des Hausdurchsuchungsbefehles Zuge-

stellt bekommen hatte, von der Durchführung der Hausdurchsuchung aus „kriminaltakti-

schen Gründen“ Abstand genommen hätte. Hiezu muß ich einfügen, daß ich tatsächlich

verfügt habe, den Hausdurchsuchungsbefehl im Postweg der Firma Universale zuzustellen,

da ich ja davon ausgegangen bin, daß zum Zeitpunkt des Erhaltes die Katze sozusagen

ohnehin schon aus dem Sack wäre. Bei Einhaltung der von mir getroffenen Anordnungen

wäre dies auch der Fall gewesen.“

Festzuhalten ist, daß die Anordnung der Zustellung einer richterlichen Verfügung

oder Entscheidung ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung ist. § 140 Abs. 3

zweiter Satz StPO bestimmt, daß im Falle einer auf richterlichen Befehl vorgenom-

menen Hausdurchsuchung dem Beteiligten eine Ausfertigung des mit Gründen ver-

sehenen Hausdurchsuchungsbefehls sogleich oder doch innerhalb der nächsten

24 Stunden zuzustellen ist. Der gesetzliche Zustellungsauftrag stellt somit auf die

bereits vorgenommene Hausdurchsuchung ab.

Zu 5:

Nein. Eine Verfahrenseinstellung konnte schon deswegen nicht erwogen werden,

weil das Ende der gerichtlichen Voruntersuchung nicht absehbar war.

Zu 6:

Ich gehe davon aus, daß mit den in der Anfrage erwähnten Beamten die Zeugen W.

und k. gemeint sind. Im Rahmen einer Besprechung bei der Staatsanwaltschaft Kla-

genfurt am 28. Juni 1995, an der auch der zuständige Beamte des Rechnungshofes

teilnahm, teilte dieser mit, daß er im Zuge seiner Prüfungstätigkeit von diesen bei-

den Personen entsprechende, dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegende In-

formationen erhalten habe. Die mit diesen Zeugen aufgenommenen Niederschriften

wurden der Anzeige des Rechnungshofes nicht angeschlossen, weil die Prüfungser-

gebnisse des Rechnungshofes noch nicht in Berichtsform vorlagen und Druck auf

die in untergeordneter Stellung tätigen Zeugen vermieden werden sollte. Der zu-

ständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt teilte der Untersu-

chungsrichterin, die an dieser Besprechung nicht teilnahm, mit, daß diese beiden

Zeugen Informanten des Rechnungshofes waren. Die Untersuchungsrichterin ver-

nahm am 23. November 1995 den Zeugen K. und am 5. Dezember 1995 den Zeu-

gen W., der am 1. Juli1997 noch ergänzend befragt wurde.

Zu 7:

Der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist am 20. Juni 1997 mit Telefax eine Stellung-

nahme der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten Zuge-

gangen, die folgenden Wortlaut hat:

„Mit Zuschrift vom 9. und 10Juli1996 übermittelte das LG Klagenfurt (Zahl 9 VR 1059/95) einen

Hausdurchsuchungsbefehl sowie die Aufforderung, nach der HD bzw. Sichtung der Unterlagen durch

den SV Svetina ergänzende Ermittlungen zu führen.

Wenige Tage nach dem Einlangen der HDB wurde bei einer Besprechung mit Dipl.Ing. Svetina be-

kannt, daß die Firma universale Bau, bei welcher die HD stattfinden sollte, im Besitze eines Haus-

durchsuchungsbefehles des LG Klagenfurt ist und diesen HDB dem Dl Svetina gefaxt hatte. Einziger

Unterschied zur Ausfertigung, welcher bei der KA Kärnten aufgelegen hat war der Umstand, daß der

bei der Universale eingelangte HDB von der U-Richterin nicht unterzeichnet war.

Da es ha. zumindest als „unüblich“ betrachtet wurde, daß der Betroffene einer HD durch die Über-

mittlung eines HDB vom Gericht „vorgewarnt‘ wird, wurde mit STA Dr. Jamnig tel. Kontakt aufgenom-

men, zumal die U-Richterin Mag. Anneliese Goritschnig-Fritsch auf Erholungsurlaub war. Dr. Jaming

erteilte die Weisung das festzustellen sei, wie die Universale Bau zum HDB gekommen ist. Dies wur-

de durchgeführt und dabei festgestellt, daß die Fa. Universale Bau mittels eingeschriebenem Briefes

durch das LG mit dem HDB beteilt wurde.

Am 17.7.1996 wurde dem LG darüber berichtet und auch mitgeteilt, daß von der Durchführung aus

kriminaltaktischen Gründen vorerst abgesehen worden sei. Dies deshalb, weil begründet anzuneh-

men ist, daß aufgrund der Vorwarnung bedeutsame schriftliche Unterlagen wohl „außer Haus“ ge-

bracht worden sind. Da erfahrungsgemäß die Abrechnungen solcher Großbaustellen mittels Compu-

ter erfolgen und die Auslagerung solcher Daten nicht so einfach durchzuführen sind, wurde im Bericht

angeregt, bei der HD einen Computersachverständigen und einen Buchsachverständigen beizustel-

len.

Ebenfalls berichtet wurde, daß der Sachbearbeiter der KA bis 25.8.1998 auf Urlaub ist und das eine

Besprechung für den 26.8.1996 angesetzt werden möge.

Tatsache ist, daß das LG Klagenfurt erst mit Schreiben vom 11.4.1997 (ca. 9 Monate später) auf-

grund des Berichtes vom 17.7.1996 mit der Aufforderung Bericht zu erstatten an die KA Kärnten her-

angetreten ist. Mit Schreiben vom 30.4.1997 wurde dem LG Klagenfurt mitgeteilt, daß auf die Ent-

scheidung des Gerichtes hinsichtlich der angeregten Beistellung und Einbindung von SV zugewartet

worden sei. Da weiters angenommen wurde, daß der Erstbericht vom 17.7.1998 in „Verstoß“ geraten

ist, wurde dieser in Kopie dem ha. Bericht beigeschlossen.

Am 20.8.1997 langte bei der KA Kärnten die Aufforderung des LG Klagenfurt (datiert mit 18.8.1997)

ein, worin aufgefordert wurde, die Veranlassungen vom 9. und 10.7.1996 unverzüglich zu treffen.

Letztlich darf angemerkt werden, daß die behauptete Aufforderung der U-Richterin Mag. Goritschnig-

Fritsch in der Kleinen Zeitung vom 20.6.1997, wonach für den 10. Juli eine HD angeordnet worden

sei ha. nicht eingelangt ist. Ebenso ist der im zit. Artikel angeführte Beschlagnahmebeschluß ha.

nicht eingelangt.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, daß die KA selbstverständlich bereit ist die HD‘s

durchzuführen, auch wenn diese, wie angenommen wird, nur mehr aus „formellen“ Gründen verlangt

werden, zumal auf die angeregte Beistellung eines Buch und vor allem Computer-SV auch in der

letzten Aufforderung des LG vom 18.6.1997 nicht eingegangen wurde.“

Zu diesem Schreiben ist folgendes festzuhalten:

Der von der Untersuchungsrichterin in ihrer - zu Frage 4 wiedergegebenen - Stel-

lungnahme angesprochene Erhebungsauftrag vom 9. Juli1997 (mit 3 konkreten Er-

hebungsaufträgen) ist nach dem im Strafakt einliegenden Telefax-Übertragungspro-

tokoll am 9. Juli 1996 um 15.57 Uhr beim Landesgendarmeriekommando Klagenfurt

eingelangt. Unter Punkt I dieses Erhebungsauftrages wird ausdrücklich auf den Be-

sprechungstermin der Verantwortlichen der beteiligten Baufirmen am 10. Juli 1996

um 10.00 Uhr in Klagenfurt-Lendorf hingewiesen.

Auch für die von der Untersuchungsrichterin angesprochene Übermittlung weiterer

Schriftstücke am 10. Juli 1989 liegen im Strafakt Telefax-Übertragungsprotokolle

ein.

Nachdem die Untersuchungsrichterin von einem Verteidiger genaue Kenntnis der

Verwahrungsorte der sicherzustellenden Unterlagen erhalten hatte, faßte sie am

2. September 1996 einen Beschlagnahmebeschluß, den sie dem Sachverständigen

Dipl.Ing. Svetina mit dem Beifügen zustellte, daß dieser bei Vorfinden weiterer rele-

vanter Unterlagen unverzüglich das Landesgericht zu verständigen hätte. Ferner

wurde er auf die Möglichkeit der Beiziehung von Beamten des Landesgendarmerie-

kommandos für Kärnten beim Vollzug des Beschlagnahmebefehles im übermittelten

Beschluß hingewiesen. Diese Schriftstücke wurden am 3. September 1996 abgefer-

tigt. Die Untersuchungsrichterin ging ihrer Stellungnahme zufolge mangels gegentei-

liger Anhaltspunkte davon aus, daß den Sachverständigen nunmehr sämtliche für

die Gutachtenserstattung benötigten Unterlagen zur Verfügung stünden. Da keine

Erhebungsberichte einlangten, hat die Untersuchungsrichterin - allerdings erst mit

Schreiben vom 11. April 1997 - die Erledigung der Erhebungsaufträge urgiert.

Zu 8:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß infolge der nur schwer abgrenzbaren Materie

„Straßenbauskandal“ und des Umstandes, daß solche Verfahren in den Registern

der Justizbehörden nicht gesondert ausgewiesen sind, die folgende Auflistung kei-

nen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.

Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde gegen W.S., B.S. und unbekannte Täter

ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB bzw. Ver-

dachtes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB im Zusammenhang mit

dem Bau eines Umfahrungstunnels und der Errichtung einer Parkgarage in Saal-

bach-Hinterglemm in den Jahren 1989 und 1990 geführt. Dieses Verfahren wurde

mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Mai1992 gemäß § 90

Abs. 1 StPO beendet.

Im Zusammenhang mit der Generalsanierung der A1-Westautobahn im Bereich

Ansfelden war bei der Staatsanwaltschaft Linz ein Verfahren gegen Ing. 5., Ing. Z.,

k., Ing. M. und Ing. W. wegen des Verdachtes des versuchten schweren Betruges

nach den §§ 15,146,147 StGB anhängig. Diese Anzeige wurde nach Erhebungen

am 28. März 1996 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

Aufgrund mehrerer anonymer Anzeigen wegen Preisabsprachen im Bereich von öf-

fentlichen Tiefbauten in Linz und im Land Oberösterreich ist bei der Staatsanwalt-

schaft Linz ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Ver-

stoßes gegen das Kartellgesetz und des Verdachtes der Bestechung nach § 307

StGB anhängig. Derzeit sind sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Gange, wo-

bei noch kein konkretes Ergebnis absehbar ist.

Beim Landesgericht für Strafsachen Graz ist ein Verfahren gegen Dr. T. und andere

Personen wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB und anderer Delikte

im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauloses 117 der Pyhrn-Autobahn an-

hängig.

Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt war die Auftragsvergabe zur Errichtung des

Oswaldiberg-Autobahntunnels nahe Villach Gegenstand einer strafrechtlichen Prü-

fung. Diese Anzeige wurde mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Graz

nach Sachverhaltsprüfung zurückgelegt.

Beim Landesgericht Innsbruck wurde gegen Dr. T. und andere Personen wegen

Malversationen zum Nachteil der ASTAG und wegen anderer Delikte ein Strafver-

fahren geführt. Dieses Verfahren ist zum Teil eingestellt worden, zum Teil sind

Schuldsprüche bzw Freisprüche ergangen, Zum Teil ist dieses Verfahren noch im

zweiten Rechtsgang anhängig. Im übrigen verweise ich auf die Antwort zur Frage 9.

Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde aufgrund von Anzeigen im Zusammen-

hang mit dem Auftreten beträchtlicher Schäden an der Autobahnbrücke Kufstein im

Jahre 1990 ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen Verdachtes des Miß-

brauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, der Geschenk, annahme durch Beamte

nach § 304 StGB und der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 StGB geführt.

Dieses Verfahren wurde mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck

vom 30. Jänner 1997 gemäß § 90 Abs. 1 StPO beendet.

Zu 9:

Dr. Heinz Talirz stellte am 15. Februar 1997 beim Landesgericht Innsbruck einen

Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges mit der Begründung, daß er haftunfähig

sei. Weiters brachte er mit Eingaben vom 12. Februar 1997, 11. März 1997 und 16.

Juni 1997 Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der beiden

vom Schuldspruch umfaßten Fakten ein und verband damit den Antrag auf Hem-

mung des Strafvollzuges. Mit Beschluß vom 28. Juli 1997 sprach das Landesgericht

Innsbruck die vorläufige Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe gemäß § 361

Abs. 1 StPO aus, weil es die Ansicht vertrat, daß die vorgenommene Prüfung der

Wiederaufnahmsanträge auf deren Plausibilität - ohne eine endgültige Entscheidung

darüber vorwegzunehmen - die Hemmung des Strafvollzuges rechtfertige.

Mit Beschluß vom 13. August 1997 hat das Landesgericht Innsbruck dem Wieder-

aufnahmsantrag hinsichtlich des Faktums „Streusalz“ Folge geben und hat das Ur-

teil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Jänner 1996 und des Obersten Ge-

richtshofes vom 13. Dezember 1996 im gesamten Strafausspruch betreffend Dr.

Heinz Talirz aufgehoben. Gegen diesen Beschluß hat die Staatsanwaltschaft Inns-

bruck das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Zu 10:

Zunächst gilt es klarzustellen, daß sich aus unterschiedlichen Ergebnissen einer

Prüfung des Rechnungshofes und der Ermittlungen der Justiz im selben Falle kein

Schluß auf eine mangelnde Effizienz der Tätigkeit der Justizbehörden ableiten läßt.

Die Ergebnisse der Überprüfung eines Sachverhaltes durch den Rechnungshof bil-

den regelmäßig den Ausgangspunkt und die Grundlagen für die durch die Justizbe-

hörden bzw. in deren Auftrag durchgeführten Ermittlungen. Im Zuge dieser Erhebun-

gen, die die strafrechtliche Relevanz eines Sachverhaltes aufklären sollen und da-

her einen anderen Schwerpunkt haben als die Prüfung durch den Rechnungshof,

können sich naturgemäß Gesichtspunkte, etwa die Verdächtigen entlastende Um-

stände, ergeben, die von den Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden müs-

sen.

Im übrigen kann ich versichern, daß die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen

für eine effiziente Bearbeitung auch umfangreicher und schwieriger Verfahren ein

besonderes Anliegen der Justizverwaltung ist. Für die Bearbeitung komplexer Groß-

verfahren hat das Bundesministerium für Justiz sowohl legislative Vorkehrungen in

die Wege geleitet, als auch personelle Vorsorgen getroffen. So wurde im Jahre

1994 ein Art. 88a in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügt, der die Ernennung

sogenannter Sprengelrichter ermöglicht. § 65 Abs. 2 RDG idF BGBI.Nr. 507/1994

bestimmt dazu, daß Sprengelrichter unter anderem zur Vertretung von Richtern hin-

sichtlich jener Aufgaben eingesetzt werden können, die sie wegen Bearbeitung von

Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können. Die ersten Sprengel-

richter konnten mit 1. Juli1996 ernannt werden. Mittlerweile stehen bundesweit be-

reits 15 Sprengelrichter im Einsatz. Bereits in allernächster Zeit wird dem Landesge-

richt Klagenfurt ein Sprengelrichter zugeteilt werden, damit die Untersuchungsrichte-

rin, die für das Strafverfahren betreffend die Kärntner Karawankenautobahn zustän-

dig ist, für dieses Verfahren freigestellt werden kann.

Neben der Schaffung von Sprengelrichtern wurde durch eine Änderung des Staats-

anwaltschaftsgesetzes überdies auch die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Spren-

gelstaatsanwälte zu ernennen und einzusetzen. Derzeit stehen bereits in jedem

Oberstaatsanwaltschaftssprengel Sprengelstaatsanwälte im Einsatz.

Im Bereich der Kanzleibediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften können

bei Anfall von Großverfahren Bediensteten aus den sogenannten Personaleinsatz-

gruppen, die unmittelbar dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes un-

terstehen, zum Einsatz kommen.

Schließlich verweise ich auf die in den letzten Jahren neu aufgebaute Innere Revisi-

on, die gemäß den mit BGBI. Nr.507/1994 in das Gerichtsorganisationsgesetz neu-

eingefügten §§ 78a und 78b zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßi-

gen, wirtschaftlichen und sparsam Vollziehung regelmäßig bei allen Gerichten und

Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat. Gleichzei-

tig mit dem Aufbau der Inneren Revision sind auch die Bestimmungen über die

Dienstaufsicht neugefaßt und Vorkehrungen getroffen worden, daß die Dienstauf-

sicht im verstärkten Maße ausgeübt wird. Dazu gehört auch, daß über länger an-

hängige Verfahren Rückstandsausweise erstellt und Stellungnahmen der betroffe-

nen Richter und Staatsanwälte eingeholt werden.

Durch diese Maßnahmen ist grundsätzlich auch bei Großverfahren, wie sie im Zu-

sammenhang mit Großbauten anfallen können, eine effiziente Rechtspflege sicher-

gestellt.