2782/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reichhold
und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2790/J, betreffend die
3. Wiener Wasserleitung aus dem Bereich der Mitterndorfer Senke,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Frage des Bedarfs zur Trinkwasserversorgung der Stadt Wien aus
dem Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke wurde in den bisher
durchgeführten Verfahren hinreichend belegt. Die endgültige Be-
stimmung des Maßes der Wasserbenutzung und die darauf abgestimmte
Bedarfsprüfung ist dem noch durchzuführenden wasserrechtlichen
Überprüfungsverfahren vorbehalten.
Zu Frage 2:
Der Pumpversuch 1981 wurde ohne wasserrechtliche Beschränkungen für
eine Dauerentnahme der maximalen provisorischen Konsenswassermenge
von 742 l/s bewilligt. Die Berechnungen von Prof. Dr. Werner
Kresser gehen aber von einer Entnahmeeinschränkung durch Einhaltung
des sogenannten 10 cm-Absenkbereiches aus, die beim Pumpversuch
nicht zu beachten war, für das bewilligte Projekt aber relevant
ist.
Zu Frage 3:
Wie oben dargelegt, gibt es keine falschen Berechnungen der
Grundwasserabsenkung. Im übrigen ist es Sache der Konsenswerberin
und nicht der Bewilligungsbehörde, an einem Projekt festzuhalten
oder nicht.
Zu Frage 4:
Eine Entnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen (HFB) Moos-
brunn I und Moosbrunn II ist aufgrund der schon bisher erlassenen
Bescheide daran gebunden, daß der sog. 10 cm-Absenkbereich nicht
wesentlich überschritten wird. Bei diesen rechtlichen Rahmenbe-
dingungen ist eine Berechnung der Absenkung des Grundwassers bei
dauernder Entnahme der Konsenswassermenge nicht relevant.
Zu den Fragen 5 und 6:
Soweit nach fachlicher Begutachtung und Voraussicht entnahmebeding-
te Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft eintreten werden,
werden diese durch Zuerkennung der nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
zustehenden Entschädigungsleistungen abgegolten. Diese Beeinträch-
tigungen werden aber kein Ausmaß
erreichen, das die bisherige
landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nachhaltig
beeinflussen würde.
Im übrigen wurde ein detailliertes landwirtschaftliches, hydro-
logisches und ökologisches Beweissicherungsprogramm vorgeschrieben1
das bei entnahmebedingten und nachteiligen Auswirkungen auf die
Flora entsprechende Begleit- und Kompensationsmaßnahmen ermöglicht.
Ergänzend zu Frage 2 wird darauf hingewiesen, daß im Jahr des
Pumpversuches eine Vielzahl von Faktoren für die schlechte
landwirtschaftliche Ertragslage verantwortlich waren.
Zu Frage 7:
Nach den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Bestimmungen über
bevorzugte Wasserbauten war das Entschädigungsverfahren zunächst
vom zuständigen Landeshauptmann durchzuführen. Beim Bundesmini-
sterium für Land- und Forstwirtschaft liegen diesbezüglich keine
Unterlagen auf. Nach Abschaffung der Bestimmungen über den
bevorzugten Wasserbau (mit 1. 7. 1990) wurde der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft auch für Entschädigungsfragen zuständig.
Da der Pumpversuch aus rechtlichen Gründen nicht nachträglich
bewilligt werden konnte, fehlte es der Behörde auch an der
Zuständigkeit zur Behandlung der Entschädigungsantrage. Diese waren
daher aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Dem Vernehmen nach hat die Stadt Wien aber freiwillig bestimmte
Enschädigungsleistungen vorgenommen.
Zu Frage 8:
Die Entschädigungsleistungen für eine allfällige Verschlechterung
der Bodenbeschaffenheit werden nach den vorliegenden Schätzgut-
achten grundsätzlich einmalig
kapitalisiert zuerkannt. Die Behörde
trug damit den schlüssigen Ausführungen der landwirtschaftlichen
Sondersachverständigen Rechnung, nach denen eine solche Einmal-
zahlung sowohl für die betroffenen Landwirte als auch aus verfah-
rensökonomischen Überlegungen periodischen Entschädigungszahlungen
vorzuziehen ist. Im übrigen hat sich die Behörde die Nachprüfung
der zuerkannten Entschädigung vorbehalten.
Zu den Fragen 9 und 10:
Wie bereits oben dargelegt, gibt es keine falschen Berechnungen der
Grundwasserabsenkung. Allenfalls bestehende Verträge sind nach
zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Zu den Fragen 11 bis 14:
Beim HFB M II liegen keine Trinkwassergrenzwertüberschreitungen
vor. Beim HFB M I wurde der Trinkwassergrenzwert für Trichlorethen
bei den letzten Messungen geringfügig überschritten. Diese Über-
schreitungen treten auch bei 4 von 6 Proben der oberflächlichen
Sonden und bei 3 von 4 Tiefbohrungen des dem HFBM I vorgelagerten
Grundwasserfeldes auf, wobei die Ergebnisse auf eine auch in den
Tiefenprofilen relativ homogene, aber räumlich sehr eng begrenzte
Fahne schließen lassen und langfristig Absenkungen der Schadstoff-
werte eintreten werden.
Im übrigen bietet das bescheidmäßig vorgeschriebene hygienische
Beweissicherungsprogramm die Gewähr dafür, daß bei Grenzwertüber-
schreitungen die unverzügliche Außerbetriebnahme des HFB M I
sichergestellt ist. Überdies sind in einem derartigen Fall in
weiterer Folge Aufbereitungsmaßnahmen vorgesehen.