2782/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reichhold

und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2790/J, betreffend die

3. Wiener Wasserleitung aus dem Bereich der Mitterndorfer Senke,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Frage des Bedarfs zur Trinkwasserversorgung der Stadt Wien aus

dem Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke wurde in den bisher

durchgeführten Verfahren hinreichend belegt. Die endgültige Be-

stimmung des Maßes der Wasserbenutzung und die darauf abgestimmte

Bedarfsprüfung ist dem noch durchzuführenden wasserrechtlichen

Überprüfungsverfahren vorbehalten.

Zu Frage 2:

Der Pumpversuch 1981 wurde ohne wasserrechtliche Beschränkungen für

eine Dauerentnahme der maximalen provisorischen Konsenswassermenge

von 742 l/s bewilligt. Die Berechnungen von Prof. Dr. Werner

Kresser gehen aber von einer Entnahmeeinschränkung durch Einhaltung

des sogenannten 10 cm-Absenkbereiches aus, die beim Pumpversuch

nicht zu beachten war, für das bewilligte Projekt aber relevant

ist.

Zu Frage 3:

Wie oben dargelegt, gibt es keine falschen Berechnungen der

Grundwasserabsenkung. Im übrigen ist es Sache der Konsenswerberin

und nicht der Bewilligungsbehörde, an einem Projekt festzuhalten

oder nicht.

Zu Frage 4:

Eine Entnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen (HFB) Moos-

brunn I und Moosbrunn II ist aufgrund der schon bisher erlassenen

Bescheide daran gebunden, daß der sog. 10 cm-Absenkbereich nicht

wesentlich überschritten wird. Bei diesen rechtlichen Rahmenbe-

dingungen ist eine Berechnung der Absenkung des Grundwassers bei

dauernder Entnahme der Konsenswassermenge nicht relevant.

Zu den Fragen 5 und 6:

Soweit nach fachlicher Begutachtung und Voraussicht entnahmebeding-

te Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft eintreten werden,

werden diese durch Zuerkennung der nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

zustehenden Entschädigungsleistungen abgegolten. Diese Beeinträch-

tigungen werden aber kein Ausmaß erreichen, das die bisherige

landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nachhaltig

beeinflussen würde.

Im übrigen wurde ein detailliertes landwirtschaftliches, hydro-

logisches und ökologisches Beweissicherungsprogramm vorgeschrieben1

das bei entnahmebedingten und nachteiligen Auswirkungen auf die

Flora entsprechende Begleit- und Kompensationsmaßnahmen ermöglicht.

Ergänzend zu Frage 2 wird darauf hingewiesen, daß im Jahr des

Pumpversuches eine Vielzahl von Faktoren für die schlechte

landwirtschaftliche Ertragslage verantwortlich waren.

Zu Frage 7:

Nach den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Bestimmungen über

bevorzugte Wasserbauten war das Entschädigungsverfahren zunächst

vom zuständigen Landeshauptmann durchzuführen. Beim Bundesmini-

sterium für Land- und Forstwirtschaft liegen diesbezüglich keine

Unterlagen auf. Nach Abschaffung der Bestimmungen über den

bevorzugten Wasserbau (mit 1. 7. 1990) wurde der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft auch für Entschädigungsfragen zuständig.

Da der Pumpversuch aus rechtlichen Gründen nicht nachträglich

bewilligt werden konnte, fehlte es der Behörde auch an der

Zuständigkeit zur Behandlung der Entschädigungsantrage. Diese waren

daher aus formellen Gründen zurückzuweisen.

Dem Vernehmen nach hat die Stadt Wien aber freiwillig bestimmte

Enschädigungsleistungen vorgenommen.

Zu Frage 8:

Die Entschädigungsleistungen für eine allfällige Verschlechterung

der Bodenbeschaffenheit werden nach den vorliegenden Schätzgut-

achten grundsätzlich einmalig kapitalisiert zuerkannt. Die Behörde

trug damit den schlüssigen Ausführungen der landwirtschaftlichen

Sondersachverständigen Rechnung, nach denen eine solche Einmal-

zahlung sowohl für die betroffenen Landwirte als auch aus verfah-

rensökonomischen Überlegungen periodischen Entschädigungszahlungen

vorzuziehen ist. Im übrigen hat sich die Behörde die Nachprüfung

der zuerkannten Entschädigung vorbehalten.

Zu den Fragen 9 und 10:

Wie bereits oben dargelegt, gibt es keine falschen Berechnungen der

Grundwasserabsenkung. Allenfalls bestehende Verträge sind nach

zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Zu den Fragen 11 bis 14:

Beim HFB M II liegen keine Trinkwassergrenzwertüberschreitungen

vor. Beim HFB M I wurde der Trinkwassergrenzwert für Trichlorethen

bei den letzten Messungen geringfügig überschritten. Diese Über-

schreitungen treten auch bei 4 von 6 Proben der oberflächlichen

Sonden und bei 3 von 4 Tiefbohrungen des dem HFBM I vorgelagerten

Grundwasserfeldes auf, wobei die Ergebnisse auf eine auch in den

Tiefenprofilen relativ homogene, aber räumlich sehr eng begrenzte

Fahne schließen lassen und langfristig Absenkungen der Schadstoff-

werte eintreten werden.

Im übrigen bietet das bescheidmäßig vorgeschriebene hygienische

Beweissicherungsprogramm die Gewähr dafür, daß bei Grenzwertüber-

schreitungen die unverzügliche Außerbetriebnahme des HFB M I

sichergestellt ist. Überdies sind in einem derartigen Fall in

weiterer Folge Aufbereitungsmaßnahmen vorgesehen.