2784/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom 8. Juli1997,
Nr. 2659/J, betreffend PensionistInnenabsetzbetrag, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Ich ersuche um Verständnis, daß detaillierte Antworten im Sinne der Fragen leider nicht
möglich sind, weil exaktes Zahlenmaterial dem Bundesministerium für Finanzen nicht zur Ver-
fügung steht. Die Beantwortung erfolgt daher unter Verwendung von vorhandenen Daten1 bei
welchen es sich jedoch hauptsächlich um Schätzungen handelt.
Die Erstellung von tabellarischen Übersichten in Form von Zeitreihen zu den einzelnen Jahren
würde einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen, der in keinem Ver-
hältnis zum Informationswert der Daten stünde, weil sich die Struktur der Inanspruchnahme
des Pensionistenabsetzbetrages in den letzten Jahren nicht geändert hat.
Zu 1.:
Den Pensionistenabsetzbetrag nehmen über 1,1 Millionen Personen in Anspruch, wobei der
Anteil an Frauen und Männern ungefähr gleich groß ist.
Zu 2.:
Die Zahl der Personen, welche aufgrund ihrer niedrigen Pension den Pensionistenabsetz-
betrag nicht beanspruchen können, weil sie auch ohne Pensionistenabsetzbetrag keine
Steuer zu bezahlen hätten, beträgt etwas über eine halbe Million Personen, wobei davon zwei
Drittel Frauen und rund ein Drittel
Männer sind.
Zu 3.:
Bei ungefähr 150.000 Personen liegen die Pensionen über dem Höchstsatz für ASVG-Pen-
sionen. Davon sind rund ein Drittel Frauen und zwei Drittel Männer betroffen.
Zu 4.:
Der Gesamtaufwand für den Pensionistenabsetzbetrag beträgt etwas über 6 Mrd. S, je zur
Hälfte für Frauen und Männer.
Zu 5.:
Der Aufwand für Pensionszahler, deren Pension über der ASVG-Höchstpension ist, beträgt
deutlich weniger als eine Milliarde, wobei rund ein Drittel auf Frauen und zwei Drittel auf
Männer entfällt.
Zu 6.:
Zur Verhinderung von Zinsverlusten für den Staat sind bei Veranlagungsfällen gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 Vorauszahlungen vorgesehen.
Zu 7. und 8.:
Grundsätzlich kann von einer ungerechten Besteuerung nicht gesprochen werden, wenn
ohnedies überhaupt keine Steuerbelastung auftritt. Dem Wesen einer Steuer widerspricht es
grundsätzlich, eine geringere Steuerbelastung als Null herbeizuführen, also analog zum
Sozialrecht Beträge auszuzahlen. Daher sollte vom Instrument der Negativsteuer äußerst
sparsam Gebrauch gemacht werden. Auf Grund der besonderen Situation bei Arbeitnehmern
mit relativ geringem Einkommen, bei denen die Sozialversicherung bereits eine beachtliche
Höhe erreicht, während sie noch nicht in die Steuerpflicht fallen, wurde für diese Konstellation
im Jahre 1994 eine Negativsteuer eingeführt. Die Höhe beträgt 10 % der bezahlten Sozial-
versicherungsbeiträge, maximal jedoch in Höhe des Arbeitnehmerabsetzbetrages, der 1500 S
beträgt.
Im Gegensatz zu dieser bei Arbeitnehmern mit relativ geringem Einkommen bestehenden
Konstellation ist die Situation bei Pensionisten eine grundsätzlich andere: Die Sozialver-
sicherungsbeiträge sind bei Pensionisten ungleich geringer als bei Arbeitnehmern, sodaß
eine analoge Regelung für Pensionisten nicht vorgesehen ist. Die Sozialver-
sicherungsbeiträge für Arbeitnehmer betragen 18,2 % (Arbeiter) bzw. 17,65 % (Angestellte),
während die für Pensionisten 3,75 % betragen. Darüber hinaus ist der Pensionistenabsetzbe-
trag mit 5500 S um 4000 S höher als der Arbeitnehmerabsetzbetrag. Eine zur Negativsteuer
beim aktiven Arbeitnehmer analoge Regelung
für Pensionisten müßte sich auf den Bereich
bis 1500 S beschränken. Für diesen Bereich käme es aber unter den gleichen Voraus-
setzungen wie beim aktiven Arbeitnehmer (10 % der entrichteten Sozialversicherungs-
beiträge) nur zu minimalen Auszahlungsbeträgen, in vielen Fällen zu überhaupt keiner Aus-
zahlung.
Aus diesem Grund ist eine Übernahme der Regelung bei aktiven Arbeitnehmern, auch aus
verwaltungsökonomischen Gründen, nicht gerechtfertigt und kann daher nicht befürwortet
werden.