2785/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gradwohl und Genossen haben am 8. Juli 1997 unter der

Nr.2651/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ablösen in

Aichdorf“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Wie den Anfragestellern bekannt ist, wurden bisher zwei Vereinbarungen gemäß Art. 15 a

B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im

Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg geschlossen. Zur Finanzierung der

darin vorgesehenen Maßnahmen wurden seitens des Bundes insgesamt 300 Millionen

Schilling zur Verfügung gestellt, die jedoch bis dato noch nicht ausgeschöpft wurden.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-

ministeriums für Landesverteidigung, da die Umsetzung bzw. Abwicklung der gegen-

ständlichen Art. 15 a B-VG - Vereinbarungen durch das Land Steiermark erfolgt und mit

dem Bundesministerium für Finanzen abgerechnet wird. Die abgelösten Liegenschaften

gelangen in die Verwaltung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-

heiten.

Zu 2:

Es besteht die grundsätzliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, nach Aus-

schöpfung der vorerwähnten Budgetmittel, letztmalig einen Pauschalabfindungsbetrag von

fünf Millionen Schilling aus dem Budget des Bundesministeriums für Landesverteidigung

zur Verfügung zu stellen. Hiefür bedarf es allerdings noch einer weiteren Vereinbarung nach

Art. 15 a B-VG.

Zu 3:

Wie mir von der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts berichtet wurde, ist eine

Aufstellung von Lärmmeßgeräten in Aichdorf nicht zielführend, da die Daten der

Lärmimmissionen auf Grund von früheren Messungen und den diesbezüglichen

Auswertungen durch die physikalisch-technische Versuchsanstalt für Wärme- und

Schalltechnik am Technologischen Gewerbemuseum bekannt sind, und die Einhaltung des

Lärmzonen- bzw. des Flugeinsatzplanes durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

Zu 4:

Nein; für Wertminderungen von unbebauten Liegenschaften infolge der Änderung des

Flächenwidmungsplanes wird mangels Rechtsgrundlage keine Entschädigung geleistet.