2785/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gradwohl und Genossen haben am 8. Juli 1997 unter der
Nr.2651/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ablösen in
Aichdorf“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie den Anfragestellern bekannt ist, wurden bisher zwei Vereinbarungen gemäß Art. 15 a
B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im
Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg geschlossen. Zur Finanzierung der
darin vorgesehenen Maßnahmen wurden seitens des Bundes insgesamt 300 Millionen
Schilling zur Verfügung gestellt, die jedoch bis dato noch nicht ausgeschöpft wurden.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministeriums für Landesverteidigung, da die Umsetzung bzw. Abwicklung der gegen-
ständlichen Art. 15 a B-VG - Vereinbarungen durch das Land Steiermark erfolgt und mit
dem Bundesministerium für Finanzen abgerechnet wird. Die abgelösten Liegenschaften
gelangen in die Verwaltung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-
heiten.
Zu 2:
Es besteht die grundsätzliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, nach Aus-
schöpfung der vorerwähnten Budgetmittel, letztmalig einen Pauschalabfindungsbetrag von
fünf Millionen Schilling aus dem Budget des Bundesministeriums für Landesverteidigung
zur Verfügung zu stellen. Hiefür bedarf es allerdings noch einer weiteren Vereinbarung nach
Art. 15 a B-VG.
Zu 3:
Wie mir von der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts berichtet wurde, ist eine
Aufstellung von Lärmmeßgeräten in Aichdorf nicht zielführend, da die Daten der
Lärmimmissionen auf Grund von früheren Messungen und den diesbezüglichen
Auswertungen durch die physikalisch-technische Versuchsanstalt für Wärme- und
Schalltechnik am Technologischen Gewerbemuseum bekannt sind, und die Einhaltung des
Lärmzonen- bzw. des Flugeinsatzplanes durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
Zu 4:
Nein; für Wertminderungen von unbebauten Liegenschaften infolge der Änderung des
Flächenwidmungsplanes wird mangels Rechtsgrundlage keine Entschädigung geleistet.