2786/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am
8. Juli 1997 unter der Nr.2653/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „unzumutbare Lärmbelästigung durch Heeresjets im Stodertal“ gerichtet. Diese
aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte
ich wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst zu bemerken, daß die Zivilluftfahrt im Vergleich mit
der militärischen in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Während aber in der
Vergangenheit bestimmte Luftraumbereiche der Militärluftfahrt ausschließlich zur
Verfügung standen, gilt für die Nutzung des österreichischen Luftraumes nunmehr das
Prinzip des „flexible use of airspace“. Lediglich die beiden Areale "Tauern-Ost“ und
„Tauern-West“ können vom Bundesheer noch vorrangig für militärische Flugübungen in
bestimmten Höhen genutzt werden. Im übrigen österreichischen Luftraum hat der
Zivilflugverkehr Priorität gegenüber militärischen Übungsflügen.
Bei der Auswahl der jeweiligen Flugrouten wird seitens des Bundesheeres darauf Bedacht
genommen, die Flugbewegungen räumlich möglichst gleichmäßig zu streuen. Insgesamt
gesehen muß jedoch klargestellt werden, daß der Umfang des militärischen Flugverkehrs in
Österreich seit Jahren abnimmt. In diesem Sinne darf nicht unerwähnt bleiben, daß ein Teil
der spezifischen Militärpiloten aus- und -weiterbildung im Ausland durchgeführt wird.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Zur Frage der Entwicklung des militärischen Flugbetriebes im Stodertal ist zunächst zu
bemerken, daß im angesprochenen Luftraum Übungsflüge im wesentlichen von der
3. Staffel des Fliegerregiments 3 mit Flugzeugen der Type SAAB 105 Ö in einer Höhe
zwischen 4.000 und 12.000 Metern
durchgeführt werden. Im Jahr 1994 wurden 182 Flüge,
1995 162, 1996 97 und in der ersten Jahreshälfte 1997 69 Flüge absolviert. Ich bitte um
Verständnis, daß es auf Grund des dafür notwendigen Verwaltungsaufwandes nicht möglich
ist, Zahl und Zeitpunkt der Flüge für einen Zeitraum von zehn Jahren auszuwerten, zumal
diesbezüglich keine Statistiken geführt werden.
Zu 2:
Nein; derartige Messungen werden lediglich zur Erhebung von Lärmimmissionen infolge
von Starts und Landungen in unmittelbarer Nähe von Flugplätzen durchgeführt. Im übrigen
wären solche Erhebungen nur bedingt aussagekräftig, weil die dabei ermittelten Werte je
nach den äußeren Umständen (Höhe, Wind, Wetter usw.) zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen können.
Zu 3:
Da bei der Auswahl der Routen des militärischen Flugbetriebes - wie schon in der
Einleitung erwähnt - bereits auf eine möglichst breite Streuung der Flüge Bedacht
genommen wird, ist eine weitere Reduktion des Übungsflugbetriebes in der angesprochenen
Region nicht möglich.
Zu 4:
Für Entschädigungszahlungen im Sinne der Fragestellung besteht keine Rechtsgrundlage.
Inwieweit allfällige Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch in Vollziehung hoheitlicher
Aufgaben operierende Militärflugzeuge Entschädigungszahlungen rechtfertigen, wäre vom
Gesetzgeber zu beurteilen.
Zu 5:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts.
Zu 6:
Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 7:
Aus derzeitiger Sicht sind keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Umfanges des
militärischen Flugbetriebes im Luftraum über dem Stodertal zu erwarten. Im übrigen
verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.