2786/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am

8. Juli 1997 unter der Nr.2653/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „unzumutbare Lärmbelästigung durch Heeresjets im Stodertal“ gerichtet. Diese

aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte

ich wie folgt:

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst zu bemerken, daß die Zivilluftfahrt im Vergleich mit

der militärischen in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Während aber in der

Vergangenheit bestimmte Luftraumbereiche der Militärluftfahrt ausschließlich zur

Verfügung standen, gilt für die Nutzung des österreichischen Luftraumes nunmehr das

Prinzip des „flexible use of airspace“. Lediglich die beiden Areale "Tauern-Ost“ und

„Tauern-West“ können vom Bundesheer noch vorrangig für militärische Flugübungen in

bestimmten Höhen genutzt werden. Im übrigen österreichischen Luftraum hat der

Zivilflugverkehr Priorität gegenüber militärischen Übungsflügen.

Bei der Auswahl der jeweiligen Flugrouten wird seitens des Bundesheeres darauf Bedacht

genommen, die Flugbewegungen räumlich möglichst gleichmäßig zu streuen. Insgesamt

gesehen muß jedoch klargestellt werden, daß der Umfang des militärischen Flugverkehrs in

Österreich seit Jahren abnimmt. In diesem Sinne darf nicht unerwähnt bleiben, daß ein Teil

der spezifischen Militärpiloten aus- und -weiterbildung im Ausland durchgeführt wird.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zur Frage der Entwicklung des militärischen Flugbetriebes im Stodertal ist zunächst zu

bemerken, daß im angesprochenen Luftraum Übungsflüge im wesentlichen von der

3. Staffel des Fliegerregiments 3 mit Flugzeugen der Type SAAB 105 Ö in einer Höhe

zwischen 4.000 und 12.000 Metern durchgeführt werden. Im Jahr 1994 wurden 182 Flüge,

1995 162, 1996 97 und in der ersten Jahreshälfte 1997 69 Flüge absolviert. Ich bitte um

Verständnis, daß es auf Grund des dafür notwendigen Verwaltungsaufwandes nicht möglich

ist, Zahl und Zeitpunkt der Flüge für einen Zeitraum von zehn Jahren auszuwerten, zumal

diesbezüglich keine Statistiken geführt werden.

Zu 2:

Nein; derartige Messungen werden lediglich zur Erhebung von Lärmimmissionen infolge

von Starts und Landungen in unmittelbarer Nähe von Flugplätzen durchgeführt. Im übrigen

wären solche Erhebungen nur bedingt aussagekräftig, weil die dabei ermittelten Werte je

nach den äußeren Umständen (Höhe, Wind, Wetter usw.) zu unterschiedlichen Ergebnissen

führen können.

Zu 3:

Da bei der Auswahl der Routen des militärischen Flugbetriebes - wie schon in der

Einleitung erwähnt - bereits auf eine möglichst breite Streuung der Flüge Bedacht

genommen wird, ist eine weitere Reduktion des Übungsflugbetriebes in der angesprochenen

Region nicht möglich.

Zu 4:

Für Entschädigungszahlungen im Sinne der Fragestellung besteht keine Rechtsgrundlage.

Inwieweit allfällige Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch in Vollziehung hoheitlicher

Aufgaben operierende Militärflugzeuge Entschädigungszahlungen rechtfertigen, wäre vom

Gesetzgeber zu beurteilen.

Zu 5:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts.

Zu 6:

Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu 7:

Aus derzeitiger Sicht sind keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Umfanges des

militärischen Flugbetriebes im Luftraum über dem Stodertal zu erwarten. Im übrigen

verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.