2788/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 9. Juli 1997 unter der

Nr. 2705/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Assistenzeinsatz

des österreichischen Bundesheeres im Burgenland gerichtet. Diese aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorweg ist festzustellen, daß der im Herbst 1990 aufgenommene Assistenzeinsatz des

Bundesheeres zur Überwachung der österreichischen Staatsgrenze von der Bundesregierung

jeweils um ein Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 1997, verlängert wurde. Nach dem derzeitigen

Entwicklungsstand erscheint eine Fortsetzung dieses Einsatzes zur Hintanhaltung illegaler

Grenzübertritte bis auf weiteres unumgänglich.

Der Annahme der Anfragesteller, wonach es bei diesem Assistenzeinsatz laufend zu

internen Schwierigkeiten komme, muß entschieden entgegengetreten werden. Tatsächlich

verläuft dieser Einsatz ohne nennenswerte Komplikationen, wobei die gute Zusammenarbeit

mit den Sicherheitsbehörden besonders hervorzuheben ist. Im übrigen wird seitens meines

Ressorts alles unternommen, diesen Einsatz effektiv und für die eingesetzten Soldaten

bestmöglich zu gestalten. Daß dies bisher im großen und ganzen gelungen ist, wurde im

Rahmen der zahlreich stattfindenden Visiten durch politische Funktionsträger, aber auch

ausländische Delegationen, immer wieder bestätigt.

Hinsichtlich der Qualität der angemieteten Unterkünfte ist darauf zu verweisen, daß diese

nicht nur durch Vorgesetzte aller Ebenen, sondern auch durch die Beschwerdekommission

in militärischen Angelegenheiten überprüft und grundsätzlich als in Ordnung befunden

wurden. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich in diesem Bereich als Folge der überaus

intensiven Nutzung der betreffenden Infrastruktur fallweise Unzukömmlichkeiten ergeben,

denen durch Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht abgeholfen wird.

Schließlich ist zu erwähnen, der Assistenzeinsatz des österreichischen Bundesheeres bereits

Gegenstand einer Einschau des Rechnungshofes sowie von Überprüfungen durch die Volks-

anwaltschaft und die Bundesheer-Beschwerdekommission war. Hiebei konnten wertvolle

Anregungen und Hinweise gewonnen werden; aufgezeigte Mängel wurden im Rahmen der

gegebenen Möglichkeiten behoben.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Dienstfreistellungen werden in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder

sonstigen persönlichen Gründen, etwa zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegen-

heiten, gewährt.

Zu 2, 2a und 2b:

Ja. Da die Soldaten im Assistenzeinsatz zu jeder Zeit, somit auch während ihrer Ruhezeiten,

im Einsatzraum für unvorhersehbare Ereignisse als Reserven in Bereitschaft stehen müssen,

kommt ein „vorprogrammiertes Nachhausefahren" von vornherein nicht in Betracht und ist

daher unzulässig. Für ihre quantitativen und qualitativen Mehrleistungen infolge des

„durchgehenden“ Einsatzes erhalten die Soldaten je nach ihrer rechtlichen Stellung eine

Einsatzvergütung bzw. ein erhöhtes Monatsgeld oder eine Einsatzzulage.

Zu 3:

Ja; die sicherste Transportmöglichkeit ist die geschlossene militärische Verlegung. Der Weg

in den Einsatz und zurück in die eigene Garnison wird daher grundsätzlich auf diese Weise

zurückgelegt.

Zu4:

Diesbezügliche Maßnahmen erübrigen sich, da - wie bereits zu 3 ausgeführt - der Transport

zum und vom Einsatzort bestmöglich organisiert ist.

Wie erwähnt, bestehen für Soldaten im Assistenzeinsatz - abgesehen von den in

Ausnahmefällen gewährten Dienstfreistellungen - keine dienstfreien Zeiträume, sondern

lediglich Zeiten ohne unmittelbare dienstliche Inanspruchnahme, die je nach dienstlicher

Notwendigkeit jederzeit unterbrochen werden können. In diesem Sinne gibt es daher keine

Fahrten von Grundwehrdienern „von und zum Dienst“.

Zu 4a:

Um den Soldaten einen Ausgleich für ihren oft anstrengenden Dienst zu bieten, werden

zahlreiche Truppenbetreuungsmaßnahmen organisiert. Die Soldaten nehmen an derartigen

Veranstaltungen grundsätzlich gemeinsam mit ihren jeweiligen Kommandanten teil, sodaß

einem Alkoholmißbrauch durch Maßnahmen der Dienstaufsicht wirksam gegengesteuert

werden kann.

Zu 4b:

Nein.

Zu 4c:

Entfällt.

Zu 5 und 5a:

Für die im Zuge des Assistenzeinsatzes angemieteten rund 75 zivilen Objekte wurden im

Jahr 1996 rund öS 26,77 Mio. aufgewendet.

Da eine detailliertere Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse auf Stärke und örtliche

Gliederung der eingesetzten Kräfte zuließe, bitte ich um Verständnis, daß ich dazu im

Rahmen einer Anfragebeantwortung nicht Stellung nehmen kann.

Zu 5b:

Im Burgenland befinden sich in unmittelbarer Grenznähe keine Kasernen. Im übrigen sind

Unterkünfte zur Unterbringung von Soldaten im Assistenzeinsatz nur dann geeignet, wenn

sie so nahe dem Einsatzort liegen, daß eine Ablöse in einem vertretbaren Zeitraum

durchgeführt werden kann und Eingreifkräfte rasch an Ort und Stelle gebracht werden

können. So sind bei einem Assistenzzug in der Regel vier Ablösungen innerhalb von

24 Stunden erforderlich. Die Soldaten werden daher zugsweise möglichst unmittelbar im zu

überwachenden Raum untergebracht. Eine zentrale Unterbringung größerer Organisations-

elemente ist aus diesem Grund nicht sinnvoll und würde einen Mehraufwand an Zeit und

Kosten bedeuten sowie die Effizienz der Auftragserfüllung verringern.

Zu6und6a:

Die Unterkunftskapazität der angeführten Kasernen beträgt in Summe 31.788 Betten. Die

durchschnittliche Auslastung liegt bei rund 65 %.

Zu7:

Diese Frage stellt sich für mein Resort nicht, weil die Überwachung der Staatsgrenze

verfassungsrechtlich in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden fällt, in deren

Wirkungsbereich das Bundesheer Assistenz leistet.

Zu 8:

Ja.

Zu 8a:

Entfällt.

Zu9:

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung beruht auf dem grundsätzlich anders gearteten

Rechtsstatus dieser Personengruppen. So können etwa Berufssoldaten auch gegen ihren

Willen eingesetzt werden, während Waffenübende den Dienst vorübergehend und freiwillige

leisten.

Zu 9a:

Entfällt.

Zu 10:

Je nach Kontingentierung mit Wehrpflichtigen werden seit Februar 1997 grundsätzlich alle

Einheiten und Verbände zum Assistenzeinsatz herangezogen.

Zu 11:

Da Assistenzeinsätze zu den verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesheeres zählen, gilt

es, solchen Anforderungen mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu

entsprechen, ohne die militärische Landesverteidigung als Primäraufgabe zu vernach-

lässigen. Bei den Planungen der Truppeneinteilungen für den Assistenzeinsatz wird daher

diesen Erfordernissen nach Kräften Rechnung getragen.

Zu 12 und 12a:

Seit Beginn des Assistenzeinsatzes gab es diesbezüglich vereinzelt kritische Stimmen.

Diesen ist jedoch entgegenzuhalten, daß der gegenständliche Grenzeinsatz zweifellos die

wichtigste aktuelle Präsenzaufgabe des Bundesheeres darstellt. Es gilt daher das Erfordernis

einer effektiven Aufgabenerfüllung des Assistenzeinsatzes mit dem Bemühen zu verbinden,

die Ausbildung der Truppe möglichst wenig zu beeinträchtigen.

Zu 13:

Wehrpflichtige werden zwischen dem vierten und dem achten Ausbildungsmonat ihres

Grundwehrdienstes in der Regel einmal für eine Dauer von durchschnittlich vier Wochen im

Assistenzeinsatz verwendet.

Zu 13a:

Der günstigste Zeitpunkt hiefür liegt im fünften Ausbildungsmonat nach dem Ende der

Basisausbildung und vor Beginn der Verbandsausbildung.

Zu 13b und 13c:

Ja, indem die Anforderungen der Ausbildung mit jenen des Assistenzeinsatzes besser

abgestimmt wurden.

Zu 13d:

Entfällt.

Zu 14:

Nein.

Zu 14a:

Entfällt.

Zu 14b:

Nein.

Zu 14c:

Entfällt.

Zu 14d:

Im Hinblick darauf, daß Waffen und Gerät jeglicher Art jeweils einem bestimmten

Einsatzverband zugeordnet sind, wäre es für den jeweiligen örtlichen Einsatzverband im

Burgenland von erheblichem Nachteil, wenn seine Waffen und Geräte von allen

Assistenztruppen verwendet und damit übermäßig abgenutzt würden. Den Einsatzkräften

wird daher lediglich das für den Assistenzeinsatz spezifische Gerät, wie etwa

Gefechtsstandausrüstung, Nachtsichtgeräte, Unterkunftsausstattung etc., von dem als

territorialen Kommando zuständigen Militärkommando Burgenland zur Verfügung gestellt.

Zu 15 und 15a:

Ja; derartige, ausnahmsweise mehrfach im Assistenzeinsatz verwendete Kräfte werden

speziell dafür kontingentiert. Sie finden in weiterer Folge auch keine Verwendung in der

Einsatzorganisation. Konkret handelt es sich um das Jägerregiment 5 (1996), das

Jägerregiment 11 und Teile des Jägerregimentes 4 (jeweils 1997).