2788/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 9. Juli 1997 unter der
Nr. 2705/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Assistenzeinsatz
des österreichischen Bundesheeres im Burgenland gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorweg ist festzustellen, daß der im Herbst 1990 aufgenommene Assistenzeinsatz des
Bundesheeres zur Überwachung der österreichischen Staatsgrenze von der Bundesregierung
jeweils um ein Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 1997, verlängert wurde. Nach dem derzeitigen
Entwicklungsstand erscheint eine Fortsetzung dieses Einsatzes zur Hintanhaltung illegaler
Grenzübertritte bis auf weiteres unumgänglich.
Der Annahme der Anfragesteller, wonach es bei diesem Assistenzeinsatz laufend zu
internen Schwierigkeiten komme, muß entschieden entgegengetreten werden. Tatsächlich
verläuft dieser Einsatz ohne nennenswerte Komplikationen, wobei die gute Zusammenarbeit
mit den Sicherheitsbehörden besonders hervorzuheben ist. Im übrigen wird seitens meines
Ressorts alles unternommen, diesen Einsatz effektiv und für die eingesetzten Soldaten
bestmöglich zu gestalten. Daß dies bisher im großen und ganzen gelungen ist, wurde im
Rahmen der zahlreich stattfindenden Visiten durch politische Funktionsträger, aber auch
ausländische Delegationen, immer wieder bestätigt.
Hinsichtlich der Qualität der angemieteten Unterkünfte ist darauf zu verweisen, daß diese
nicht nur durch Vorgesetzte aller Ebenen, sondern auch durch die Beschwerdekommission
in militärischen Angelegenheiten überprüft und grundsätzlich als in Ordnung befunden
wurden. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich in diesem Bereich als Folge der überaus
intensiven Nutzung der betreffenden Infrastruktur fallweise Unzukömmlichkeiten ergeben,
denen durch Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht abgeholfen wird.
Schließlich ist zu erwähnen, der Assistenzeinsatz des österreichischen Bundesheeres bereits
Gegenstand einer Einschau des Rechnungshofes sowie von Überprüfungen durch die Volks-
anwaltschaft und die Bundesheer-Beschwerdekommission war. Hiebei konnten wertvolle
Anregungen und Hinweise gewonnen werden; aufgezeigte Mängel wurden im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten behoben.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Dienstfreistellungen werden in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder
sonstigen persönlichen Gründen, etwa zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegen-
heiten, gewährt.
Zu 2, 2a und 2b:
Ja. Da die Soldaten im Assistenzeinsatz zu jeder Zeit, somit auch während ihrer Ruhezeiten,
im Einsatzraum für unvorhersehbare Ereignisse als Reserven in Bereitschaft stehen müssen,
kommt ein „vorprogrammiertes Nachhausefahren" von vornherein nicht in Betracht und ist
daher unzulässig. Für ihre quantitativen und qualitativen Mehrleistungen infolge des
„durchgehenden“ Einsatzes erhalten die Soldaten je nach ihrer rechtlichen Stellung eine
Einsatzvergütung bzw. ein erhöhtes Monatsgeld oder eine Einsatzzulage.
Zu 3:
Ja; die sicherste Transportmöglichkeit ist die geschlossene militärische Verlegung. Der Weg
in den Einsatz und zurück in die eigene Garnison wird daher grundsätzlich auf diese Weise
zurückgelegt.
Zu4:
Diesbezügliche Maßnahmen erübrigen sich, da - wie bereits zu 3 ausgeführt - der Transport
zum und vom Einsatzort bestmöglich organisiert ist.
Wie erwähnt, bestehen für Soldaten im Assistenzeinsatz - abgesehen von den in
Ausnahmefällen gewährten Dienstfreistellungen - keine dienstfreien Zeiträume, sondern
lediglich Zeiten ohne unmittelbare dienstliche Inanspruchnahme, die je nach dienstlicher
Notwendigkeit jederzeit unterbrochen werden können. In diesem Sinne gibt es daher keine
Fahrten von Grundwehrdienern „von und zum Dienst“.
Zu 4a:
Um den Soldaten einen Ausgleich für ihren oft anstrengenden Dienst zu bieten, werden
zahlreiche Truppenbetreuungsmaßnahmen organisiert. Die Soldaten nehmen an derartigen
Veranstaltungen grundsätzlich gemeinsam mit ihren jeweiligen Kommandanten teil, sodaß
einem Alkoholmißbrauch durch Maßnahmen der Dienstaufsicht wirksam gegengesteuert
werden kann.
Zu 4b:
Nein.
Zu 4c:
Entfällt.
Zu 5 und 5a:
Für die im Zuge des Assistenzeinsatzes angemieteten rund 75 zivilen Objekte wurden im
Jahr 1996 rund öS 26,77 Mio. aufgewendet.
Da eine detailliertere Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse auf Stärke und örtliche
Gliederung der eingesetzten Kräfte zuließe, bitte ich um Verständnis, daß ich dazu im
Rahmen einer Anfragebeantwortung nicht Stellung nehmen kann.
Zu 5b:
Im Burgenland befinden sich in unmittelbarer Grenznähe keine Kasernen. Im übrigen sind
Unterkünfte zur Unterbringung von Soldaten im Assistenzeinsatz nur dann geeignet, wenn
sie so nahe dem Einsatzort liegen, daß eine Ablöse in einem vertretbaren Zeitraum
durchgeführt werden kann und Eingreifkräfte rasch an Ort und Stelle gebracht werden
können. So sind bei einem Assistenzzug in der Regel vier Ablösungen innerhalb von
24 Stunden erforderlich. Die Soldaten werden daher zugsweise möglichst unmittelbar im zu
überwachenden Raum untergebracht. Eine zentrale Unterbringung größerer Organisations-
elemente ist aus diesem Grund nicht sinnvoll und würde einen Mehraufwand an Zeit und
Kosten bedeuten sowie die Effizienz der Auftragserfüllung verringern.
Zu6und6a:
Die Unterkunftskapazität der angeführten Kasernen beträgt in Summe 31.788 Betten. Die
durchschnittliche Auslastung liegt bei rund 65 %.
Zu7:
Diese Frage stellt sich für mein Resort nicht, weil die Überwachung der Staatsgrenze
verfassungsrechtlich in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden fällt, in deren
Wirkungsbereich das Bundesheer Assistenz leistet.
Zu 8:
Ja.
Zu 8a:
Entfällt.
Zu9:
Die unterschiedliche gesetzliche Regelung beruht auf dem grundsätzlich anders gearteten
Rechtsstatus dieser Personengruppen. So können etwa Berufssoldaten auch gegen ihren
Willen eingesetzt werden, während Waffenübende den Dienst vorübergehend und freiwillige
leisten.
Zu 9a:
Entfällt.
Zu 10:
Je nach Kontingentierung mit Wehrpflichtigen werden seit Februar 1997 grundsätzlich alle
Einheiten und Verbände zum Assistenzeinsatz herangezogen.
Zu 11:
Da Assistenzeinsätze zu den verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesheeres zählen, gilt
es, solchen Anforderungen mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu
entsprechen, ohne die militärische Landesverteidigung als Primäraufgabe zu vernach-
lässigen. Bei den Planungen der Truppeneinteilungen für den Assistenzeinsatz wird daher
diesen Erfordernissen nach Kräften Rechnung getragen.
Zu 12 und 12a:
Seit Beginn des Assistenzeinsatzes gab es diesbezüglich vereinzelt kritische Stimmen.
Diesen ist jedoch entgegenzuhalten, daß der gegenständliche Grenzeinsatz zweifellos die
wichtigste aktuelle Präsenzaufgabe des Bundesheeres darstellt. Es gilt daher das Erfordernis
einer effektiven Aufgabenerfüllung des Assistenzeinsatzes mit dem Bemühen zu verbinden,
die Ausbildung der Truppe möglichst wenig zu beeinträchtigen.
Zu 13:
Wehrpflichtige werden zwischen dem vierten und dem achten Ausbildungsmonat ihres
Grundwehrdienstes in der Regel einmal für eine Dauer von durchschnittlich vier Wochen im
Assistenzeinsatz verwendet.
Zu 13a:
Der günstigste Zeitpunkt hiefür liegt im fünften Ausbildungsmonat nach dem Ende der
Basisausbildung und vor Beginn der
Verbandsausbildung.
Zu 13b und 13c:
Ja, indem die Anforderungen der Ausbildung mit jenen des Assistenzeinsatzes besser
abgestimmt wurden.
Zu 13d:
Entfällt.
Zu 14:
Nein.
Zu 14a:
Entfällt.
Zu 14b:
Nein.
Zu 14c:
Entfällt.
Zu 14d:
Im Hinblick darauf, daß Waffen und Gerät jeglicher Art jeweils einem bestimmten
Einsatzverband zugeordnet sind, wäre es für den jeweiligen örtlichen Einsatzverband im
Burgenland von erheblichem Nachteil, wenn seine Waffen und Geräte von allen
Assistenztruppen verwendet und damit übermäßig abgenutzt würden. Den Einsatzkräften
wird daher lediglich das für den Assistenzeinsatz spezifische Gerät, wie etwa
Gefechtsstandausrüstung, Nachtsichtgeräte, Unterkunftsausstattung etc., von dem als
territorialen Kommando zuständigen Militärkommando Burgenland zur Verfügung gestellt.
Zu 15 und 15a:
Ja; derartige, ausnahmsweise mehrfach im Assistenzeinsatz verwendete Kräfte werden
speziell dafür kontingentiert. Sie finden in weiterer Folge auch keine Verwendung in der
Einsatzorganisation. Konkret handelt es sich um das Jägerregiment 5 (1996), das
Jägerregiment 11 und Teile des Jägerregimentes 4 (jeweils 1997).