2791/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mares Rossmann und Genossen vom

9. Juli 1997, Nr. 2728/J, betreffend Gemeinschaftskonformität bestimmter Steuern und

Abgaben - Information der Europäischen Kommission, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.und 2.:

Das Bundesministerium für Finanzen wurde in einem Schreiben der Europäischen

Kommission vom 1. Juli 1997 darüber informiert, daß ihr hinsichtlich der Gemeindegetränke-

steuer eine Beschwerde vorliegt. Weiters wurde das Bundesministerium für Finanzen ersucht

dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die Getränkesteuer mit einem Aufkommen von rund

5,5 Mrd. S eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden bildet. Aufgrund der Be-

deutung dieser Steuer für die Gemeindefinanzierung berührt die Beschwerde wichtige

finanzielle und finanzpolitische Interessen Österreichs, sodaß eine sorgfältige Vorbereitung

der Stellungnahme unter Einbeziehung aller beteiligten Gebietskörperschaften erforderlich ist.

Um diesen Gebietskörperschaften Gelegenheit zur Vorbereitung und Stellungnahme zu

geben, wurde die Europäische Kommission um Verlängerung der Stellungnahmefrist ersucht.

Ich ersuche um Verständnis, daß ich vor Ablauf der Frist keine konkreten Aussagen über all—

fällig zu ergreifende Maßnahmen machen kann.

Zu 3.:

Bei Fremdenverkehrsabgaben, die Vereinen zufließen, und bei der Handelskammerumlage,

die einer Interessenvertretung zufließt, ist es zweifelhaft, ob hier die Mehrwertsteuerrichtlinie

überhaupt zur Anwendung kommen kann, da diese Beiträge innerstaatlich nicht als Abgaben

im Sinne der österreichischen Finanzverfassung anzusehen sind.

Art. 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie stellt gemäß der derzeitigen Judikatur des Euro-

päischen Gerichtshofes (EUGH) darauf ab, daß die Einführung von Steuern verhindert

werden soll, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch be-

einträchtigen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer

vergleichbaren Art und Weise belasten. Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf die ge-

nannten Steuern nicht zu, insbesondere weil sie keine Formalitäten beim Grenzübergang

hervorrufen. Hinzu kommt, daß sie wegen des fehlenden Vorsteuerabzuges nicht als mehr-

wertsteuerähnlich bezeichnet werden können.