2793/AB XX.GP
zur Zahl 2818/J-NR/97
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Wolfgang Nußbaumer, Dr. Harald Ofner und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage1 betreffend die Änderung österrei-
chischer Gesetze im Zuge der Einführung des Euro, gerichtet und folgende Fragen
gestellt:
„1. Wie viele Gesetze werden durch die Einführung des Euro eine Änderung erfah-
ren?
2. Werden durch die Gesetzesänderungen Kosten verursacht werden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
3. Wann werden Regierungsvorlagen für derartige Änderungen vorliegen?
4. Wird es in den zu ändernden Gesetzen in der übergangsphase zur Auswei-
sung der Beträge in Schilling und in Euro kommen?.
5. Welche Vorbereitungen sind von der Bundesregierung in Hinblick auf die anfal-
lenden Änderungen bereits getroffen
worden?
6. Durch die Umstellung auf den Euro wird es zu unrunden Beträgen in den Ge-
setzen kommen. Werden diese unrunden Beträge in runde Beträge umgewan-
delt werden? Wenn ja, in welche Richtung wird sich diese Rundung bewegen?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Hiezu verweise ich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Zl. 2827/J-NR/1997 durch den Herrn Bundesminister für
Finanzen.
Zu 2:
Durch die Gesetzesänderungen selbst werden, soweit dies derzeit beurteilt werden
kann, keine nennenswerten zusätzlichen kosten anfallen. Die im Bereich des Bun-
desministeriums für Justiz aufgrund der Einführung des Euro anfallenden Kosten
der Vorbereitung und der eigentlichen Durchführung der Umstellung können derzeit
nicht näher spezifiziert werden. Allerdings soll die Umstellung nach den Grundsät-
zen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so vorgenommen wer-
den, daß nur die unbedingt notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Weiters
wird danach getrachtet, andere, mit der Einführung des Euro nicht unmittelbar zu-
sammenhängende Vorhaben auch zur Kostenminimierung nutzbar zu machen. So
lassen sich etwa die durch die „Glättung unrunder Beträge“ anfallenden Aufwendun-
gen wesentlich verringern und damit kosten sparen, wenn auf den künftigen Ände-
rungsbedarf durch die reale Einführung des Euro bereits im Rahmen der anstehen-
den Wertgrenzen-Novelle Bedacht genommen wird. Ähnliches gilt für das Projekt
„Redesign Verfahrensautomation Justiz“.
Zu 3:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
ZI. 2867/J-NR/1997 durch den Herrn
Bundeskanzler.
Zu 4:
Eine „doppelte Ausweisung“ von Beträgen in Schilling und in Euro in Gesetzen und
Verordnungen während der Übergangsphase (voraussichtlich vom 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001) wird im Bundesministerium für Justiz nicht in Aussicht ge-
nommen. Zur Begründung dafür verweise ich neuerlich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage ZI. 2827/J-NR/1997 durch den Herrn Bundesminister für
Finanzen.
Zu 5:
Auch dazu sei zunächst auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
ZI. 2827/J-NR/1997 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen.
Das Bundesministerium für Justiz ist in die dort genannten Arbeiten eingebunden.
Überdies wurde im Bereich des Bundesministeriums für Justiz zur Beratung über die
handels-, gesellschafts- und bilanzrechtlichen Änderungen eine Arbeitsgruppe ein-
gerichtet, in der Vertreter der mitbeteiligten Ressorts, der Sozialpartner, der Rechts-
berufe sowie der Wissenschaft gemeinsam mit Mitarbeitern des Bundesministeriums
für Justiz die notwendigen Anpassungen vorbereiten.
Zu 6:
Dem Umstand, daß in einigen Gesetzen und Verordnungen aufgrund des Wegfalls
des Schillings nach Ablauf des Übergangszeitraums „unrunde“ Euro-Beträge entste-
hen, wird durch eine entsprechende "Glättung" dieser Beträge Rechnung zu tragen
sein. Der erforderliche Umstellungsaufwand soll, wie bereits erwähnt, durch eine
frühzeitige Bedachtnahme auf diese Erfordernisse, beispielsweise im Rahmen der
anstehenden Wertgrenzen-Novelle, minimiert werden. Auch kann derart dafür Vor-
sorge getroffen werden, daß mit der Glättung unrunder Beträge möglichst keine
Wertänderungen verbunden sind. Eine generelle Aussage etwa des Inhalts, daß
diese Glättung grundsätzlich immer nach oben oder immer nach unten oder sche-
matisch nach bestimmten mathematischen Regeln vorgenommen würde, kann nicht
getroffen werden. Vielmehr wird jeweils eine auf den konkreten Sachbereich abge-
stimmte Vorgangsweise zu wählen sein, immer aber ausgerichtet an den Grundsät-
zen der Bürgerfreundlichkeit und der
Aufkommensneutralität. Nach diesen Grund-
sätzen soll die Umstellung beispielsweise auch im Bereich des Gerichtsgebühren-
rechts vorgenommen werden.