2794/AB XX.GP
zur Zahl 2826/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.lng. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Stand der gerichtlichen Erhe-
bungen bzw. Verfahren gegen einen Dealer aus Vöcklabruck, gerichtet und folgen-
de Fragen gestellt:
„1. Was wurde von den zuständigen Justizbehörden in Verfolgung der Anzeige
des oben erwähnten Dealers durch die Gendarmerie unternommen?
2. Welches Ergebnis haben die Aktivitäten der Justizbehörden gebracht?
3. Um wen handelt es sich bei dem im Artikel der Vöcklabrucker Rundschau er-
wähnten drei Dealern (Artikel in Beilage)?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Folgende Strafverfahren gegen den in der Anfrage erwähnten Jugendlichen aus
Vöcklabruck konnten ermittelt werden:
a) Auf Grund einer Anzeige wegen des Verdachts des Vergehens nach § 16 SGG,
die beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichts Bad Aussee am 19.3.1996 eingelangt
ist, wurde am 19.4.1996 ein Antrag auf Bestrafung beim Bezirksgericht Bad Aussee
erhoben. Am 11.10.1996 stellte dieses Gericht das Strafverfahren unter Setzung ei-
ner Probezeit von zwei Jahren gemäß §§17 und 19 SGG vorläufig ein.
b) Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Sattledt vom
9.9.1996 stellte die Staatsanwaltschaft Wels am 20.9.1996 gegen den Beschuldig-
ten einen Strafantrag wegen des Vergehens nach §§ 16 Abs. 1 und 2 SGG und 15
StGB (Tatzeit 20. und 21.7.1996). Das Landesgericht Wels erkannte mit Urteil vom
10.3.1997 auf teilweisen Schuldspruch und behielt gemäß § 13 JGG den Ausspruch
über die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor.
Zu 3:
Der Bekanntgabe der Identität der betroffenen Personen steht deren überwiegendes
Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG und damit das -
auch für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen geltende - Gebot zur Amts-
verschwiegenheit entgegen. Ich bitte daher um Verständnis dafür, daß diese Frage
unbeantwortet bleiben muß.