2803/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits,

Kolleginnen und Kollegen, haben am 11. Juli1997 unter der ZI. 2862/J-NR/1997

an mich eine schriftliche Anfrage gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:

„1. Werden Sie sich in den internationalen Gremien und im Rahmen bilateraler

Beziehungen für die Abschaffung der Todesstrafe und für wirksame

Maßnahmen gegen Folter, „Verschwindenlassen“ und politischen Mord

eingesetzt und werden Sie für die sofortige und bedingungslose Freilassung von

gewaltlosen politischen Gefangenen eintreten?

2. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

3. Wenn nein, warum nicht?

4. Haben Sie und werden Sie in allen internationalen Gremien darauf drängen,

daß die Beschlüsse der 2. Weltmenschenrechtskonferenz beachtet und

umgesetzt werden?

5. Wenn ja, in welcher Art und Weise haben Sie das gemacht und werden Sie das

noch machen?

6. Wenn nein, warum nicht?

7. Werden Sie sich im Rahmen der Umsetzung des Aktionsprogrammes der

2. Weltmenschenrechtskonferenz auch dafür einsetzen, daß für die Arbeit des

Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie des

Menschenrechtszentrums in Genf die notwendigen finanziellen und personellen

Mitteln durch die Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden?

8. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

9. Wenn nein, warum nicht?

10. Werden Sie sich auch dafür einsetzen, daß im Rahmen der Vereinten

Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

(OSZE) und anderen zwischenstaatlichen Organisationen verstärkt

nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NGOs) einbezogen werden?

11. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

12. Wenn nein, warum nicht?

13. Werden Sie sich in den internationalen Gremien auch für die Rechte von

Menschenrechtsaktivistlinnlen einsetzen, und zwar indem Sie sich

insbesondere für die Ausarbeitung der UN-Erklärung von

Menschenrechtsaktivist/inn/en einsetzen?

14. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

15. Wenn nein, warum nicht?

16. Werden Sie sich für die Schaffung eines Ständigen Internationalen

Strafgerichtshofes einsetzen?

17. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

18. Wenn nein, warum nicht?

19. Werden Sie sich im Rahmen der Europäischen Union dafür einsetzen, daß der

Schutz der Menschenrechte integraler Bestandteil ihrer Politik nach innen und

nach außen ist?

20. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

21. Wenn nein, warum nicht?

22. Werden Sie sich im Rahmen der OSZE für die Umsetzung und Einhaltung der

Verpflichtung der menschlichen Dimension einsetzen?

23. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

24. Wenn nein, warum nicht?

25. Werden Sie der österreichischen Entwicklungspolitik die Menschenrechte als

entscheidendes Gestaltungsprinzip zugrunde legen?

26. Wenn nein, warum nicht?

27. Werden Sie sich international für die Verbesserung des Schutzes von

Inhaftierten einsetzen und sich insbesondere für die ehebaldige Annahme des

Fakultativprotokolls zur UN-Konvention gegen die Folter und die Ausarbeitung

eines möglichst umfassenden Zusatzprotokolls der Europäischen

Menschenrechtskonvention betreffend zusätzliche Rechte für Festgenommene

einsetzen?

28. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

29. Wenn nein, warum nicht?

30. Werden Sie sich in internationalen Gremien für die verbindliche Anerkennung

eines Menschenrechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

einsetzen?

31. Wenn ja, in welcher Art und Weise werden Sie das machen bzw haben Sie das

gemacht?

32. Wenn nein, warum nicht?

33. Werden Sie sich für die Umsetzung der Beschlüsse der Weltfrauenkonferenz

einsetzen, und zwar insbesondere die volle Integration der Menschenrechte von

Frauen in der Arbeit des gesamten Systems der UNO und die Ausarbeitung

eines Fakultativprotokolls zur Konvention gegen die Diskriminierung der Frau

unterstützen?

34. Wenn ia, in welcher Art und Weise werden Sie das machen?

35. Wenn nein, warum nicht?

36. Werden Sie dafür sorgen, daß von der Bundesregierung dem Nationalrat

jährlich ein Menschenrechtsbericht vorgelegt wird, der Rechenschaft über eine

aktive Menschenrechtspolitik in den internationalen Beziehungen gibt?

37. Wenn ja, bis wann ist mit dem ersten Bericht zu rechnen?

38. Wenn nein, warum nicht?

39. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß bis Ende des Jahres 1997 von der

Bundesregierung ein nationaler Aktionspian zur Umsetzung der Beschlüsse der

Weltmenschenrechtskonferenz und der Beschlüsse der Weltfrauenkonferenz

dem Nationalrat vorgelegt wird?

40. Wenn nein, warum nicht?

41. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß zur Verminderung von

Fremdenfeindlichkeit und Rassismus Toleranz und Mitmenschlichkeit auch in

Österreich wieder Platz greift und dabei insbesondere die Bemühungen des

Europarates, der EU, der OSZE und der UNO unterstützen?

42. Wenn ja, in welcher Form?

43. Wenn nein, warum nicht?

44. Gemäß Art 9 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form

von Rassendiskriminierung (vom 7. März 1966) verpflichteten sich die

Vertragsstaaten (also auch Österreich), dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zur Beratung durch den Ausschuß einen Bericht über die zur

Durchführung dieses Überein kommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-,

Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen vorzulegen. Österreich hat weder 1993

noch 1995 einen solchen bericht vorgelegt. Werden Sie daher dafür sorgen,

daß dieses Versäumnis nachgeholt wird und bis Ende 1997 einen solchen

Bericht den Vereinten Nationen und den Nationalrat vorlegen? Wenn nein,

warum nicht?

45. Auch in der UN-Konvention gegen Folter hat sich Österreich verpflichtet, den

Vereinten Nationen alle vier Jahre einen Bericht vorzulegen. Weder 1992 noch

1996 ist ein solcher Bericht abgegeben worden. Werden Sie daher dafür

sorgen, daß dieses Versäumnis nachgeholt und bis spätestens Ende 1997 ein

solcher Bericht sowohl den Vereinten Nationen als auch dem Nationalrat

vorgelegt wird?

46. Wenn nein, warum nicht?

47. Gemäß Art 40 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische

Rechte (vom 19.12.1966) verpflichteten sich die Vertragsstaaten (also auch

Österreich), den Menschenrechtsausschuß über die Maßnahmen, die sie zur

Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben und

über die dabei erzielten Fortschritte alle fünf Jahre einen Bericht vorzulegen.

Österreich ist bereits 1993 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Werden

Sie daher dafür sorgen, daß dieses Versäumnis nachgeholt und bis spätestens

Ende 1997 ein solcher Bericht sowohl den Vereinten Nationen als auch dem

Nationalrat vorgelegt wird?

48. Wenn nein, warum nicht?

49. Werden Sie dafür sorgen, daß Österreich in Hinkunft die laut den einzelnen

UN-Menschenrechtskonventionen eingegangenen Berichtspflichten pünktlich

nachkommt und diese Berichte gleichzeitig dem Nationalrat vorgelegt werden?

50. Werden Sie bei Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes dafür sorgen, daß die

in § 3 Abs 1 Z 3 vorgesehene Bindung an menschenrechtliche Kriterien strikt

beachtet werden und zwecks Beurteilung menschenrechtliche Berichte

unabhängiger Institutionen eingeholt werden?

51. Gemäß Art 18 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von

Diskriminierung der Frau (vom 1. März 1980) verpflichteten sich die

Vertragsstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung

durch den Ausschuß einen Bericht über die zur Durchführung dieses

Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und

sonstigen Maßnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen. Weder

1991 noch 1995 wurden entsprechende Berichte vorgelegt. Werden Sie daher

dafür sorgen, daß dieses Versäumnis nachgehplt wird und spätestens bis

30.6.1997 ein entsprechender Bericht den Vereinten Nationen und auch dem

Nationalrat vorgelegt wird?

52. Wenn nein, warum nicht?

Ich beehre mich, die Anfrage wie folgt zu beantworten:

Einleitend möchte ich festhalten, daß der Schutz der Menschenrechte seit jeher

ein Kernelement der österreichischen Außenpolitik darstellt: die österreichische

Diplomatie tritt sowohl in multilateralen Gremien als auch in der Gestaltung der

bilateralen Beziehungen für einen integrierten und aktionsorientierten Ansatz ein,

der den Menschenrechtsschutz in den Gesamtzusammenhang mit Demokratie,

Entwicklung und Sicherheit stellt. Die aktive österreichische Menschenrechtspolitik

wird von anderen Regierungen geschätzt und findet auch in der wiederholten

Bestellung von Österreichern für verantwortungsvolle Positionen im internationalen

Menschenrechtssystem seine Anerkennung. Mit der österreichischen

Mitgliedschaft in der Europäischen Union wurde unserer Menschenrechtspolitik

eine weitere Dimension erschlossen, sind doch die Achtung und Durchsetzung der

Menschenrechte zu einem wesentlichen Faktor in den Beziehungen der Union

gegenüber Drittstaaten geworden.

ad 1)-3)

Österreich wird sich weiterhin im Rahmen seiner bilateralen und multilateralen

Beziehungen für die genannten Maßnahmen einsetzen, wie dies auch schon

bisher der Fall ist:

So war Österreich auf der letzten Tagung der VN-Menschenrechtskommission

(MRK) in Genf im März/April 1997 Miteinbringer einer erstmals erfolgreichen

Resolution im Rahmen der Vereinten Nationen zur weltweiten Abschaffung der

Todesstrafe. Österreich hat das zweite Fakultativprotokoll zum Pakt über

bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe am

2. März 1993 ratifiziert, in Kraft getreten ist es am 2. Juni 1993. Österreich

unterstützt in diesem Sinne auch eine künftige regelmäßige Behandlung dieses

Themas im Rahmen der MRK; damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den

internationalen Druck auf Länder zu erhöhen, die Todesstrafe abzuschaffen, wie

dies österreichischerseits auch in bilateralen Interventionen gefordert wird.

Österreich engagiert sich auch aktiv bei Initiativen zur Bekämpfung der Folter, des

„Verschwindenlassens“ und willkürlicher Hinrichtungen. Österreich ist daher auch

der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen am 28. September 1987

beigetreten und gehört damit zu den ersten Staaten, die das Übereinkommen

ratifiziert haben. Österreich unterstützt in diesem Sinne auch die Tätigkeit der VN-

Sonderberichterstatter gegen Folter und über summarische und außergerichtliche

Hinrichtungen sowie der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen. Mit

Prof. Manfred Nowak stellt Österreich das westliche Mitglied der fünf Personen

umfassenden Arbeitsgruppe über Verschwundene. Der freiwillige Fonds der

Vereinten Nationen für Opfer von Folterungen wird von österreichischer Seite

regelmäßig mit einem Betrag von US-$ 20.000,--/Jahr unterstützt.

Im Rahmen seiner EU—Mitgliedschaft ebenso wie in bilateralen Beziehungen

interveniert Österreich in zahlreichen konkreten Menschenrechtsfällen in einer

Vielzahl von Staaten, insbesondere zur Freilassung politischer Gefangener. Auch

die Abschaffung der Todesstrafe wird regelmäßig angesprochen, in besonderen

Fällen wird zugunsten zum Tod verurteilter Personen interveniert.

Österreich ist auch Mitglied der Europaischen Konvention zur Verhütung von Folter

und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe des Europarates

vom 16. November 1987 (ratifiziert am 6. Jänner 1989, in Kraft getreten am

1. Mai 1989). Österreich tritt dafür ein, daß auch der Europarat weitere

Bemühungen zur Bekämpfung der Folter übernimmt. Überdies hat Österreich am

5. Jänner 1984 das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechts-

konvention über die Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert, das am 1. März 1985

in kraft getreten ist. Mit österreichischer Unterstützung ist geplant, daß sich auch

der 2. Europaratsgipfel in Straßburg am 10./11. Oktober d.J. mit diesem Bereich

befaßt und den Bemühungen um Abschaffung der Todesstrafe und aller Formen

von Folter neue Impulse gibt.

ad 4) - 6)

Die Umsetzung der Beschlüsse der Wiener Weltkonferenz für

Menschenrechte stellt einen besonderen Schwerpunkt der österreichischen

Menschenrechtspolitik im Rahmen der Vereinten Nationen dar. So werden die

jährlichen Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen (New

York) und der Menschenrechtskommission (Genf) über das Follow-up zur

Weltkonferenz von Österreich federführend verhandelt und eingebracht.

Derzeit bereitet Österreich gemeinsam mit dem Büro der dafür in besonderer

Weise zuständigen VN-Hochkommissarin für Menschenrechte die für 1998

vorgesehene Überprüfung der Fortschritte seit der Weltkonferenz vor. Als EU-

Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 1998 wird Österreich im ,Menschenrechtsjahr

1998“ bei den entsprechenden Verhandlungen und Beschlußfassungen im

Rahmen der Vereinten Nationen federführend sein. Der 50. Jahrestag der

Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten

Nationen am 10. Dezember 1998 wird den Höhepunkt dieses

Menschenrechtsjahres darstellen. Auch dabei geht es v.a. darum,

Weichenstellungen zur Stärkung des internationalen Systems für den Schutz und

die Förderung der Menschenrechte zu erreichen und damit zur umfassenden

Realisiemng der Beschlüsse der Weltkonferenz beizutragen.

Entscheidend für einen diesbezüglichen Erfolg wird v.a. sein, inwieweit es gelingt,

durch eine Mobilisierung der Zivilgesellschaft weltweit zu einer besseren

Menschenrechtskultur zu kommen und damit zur Realisierung der internationalen

Verpflichtungen durch jeden einzelnen Staat beizutragen. Eine besondere

Gelegenheit zur Vorbereitung auf diese Herausforderungen bot das heurige

Internationale Diplomatenseminar in Hellbrunn unter dem Generalthema „Der

universelle Schutz der Menschenrechte: Die Umsetzung völkerrechtlicher

Verpflichtung und staatliches Handeln“. Mit hochrangigen Vertretern von

Regierungen, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen

Menschenrechtsorganisationen und der akademischen Welt wurden dabei vor

allem die Universalität der Menschenrechte, die prioritäre Verantwortlichkeit

nationaler Regierungen für ihren Schutz und die Rolle internationaler

Organisationen zur Unterstützung dieser Verantwortlichkeit erörtert. Die

Ergebnisse dieser Veranstaltung, die in Kürze in einer Sondernummer der

Außenpolitischen Dokumentation veröffentlicht werden, werden von Österreich in

die weiteren Vorbereitungsprozesse auf internationaler Ebene eingebracht.

ad 7) - 9)

Die Schaffung des Amtes des/der VN-Hochkommlssarslin für Menschenrechte

stellt einen der sichtbarsten Erfolge der Weltkonferenz für Menschenrechte dar. Mit

der Bestellung der irischen Präsidentin Mary Robinson wird dieses Amt eine

weitere Aufwertung erfahren. Gemeinsam mit den europäischen Partnern tritt

Österreich nachdrücklich für eine finanzielle und personelle Stärkung des VN-

Menschenrechtsprogramms ein. Diese Forderung wird auch in den von der EU

eingebrachten Resolutionen der Generalversammlung und der UN-

Menschenrechtskommission zur Stärkung des Amtes des/r Hochkommissars/in

laufend bekräftigt. Im Rahmen des Finanzausschusses der Vereinten Nationen tritt

Österreich gemeinsam mit den anderen EU-Staaten für einen höheren Anteil für

Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte am Gesamtbudget der Vereinten

Nationen ein. Seit der Weltkonferenz hat sich das reguläre Budget des

Hochkommissars um mehr als 50 % erhöht; dazu kommen wesentlich

aufgewertete freiwillige Programme und eine Erhöhung der Dienstposten, die v.a.

auf die österreichischen Resolutionen zum Follow-up zur Weltkonferenz

zurückzuführen sind. Darüber hinaus unterstützt Österreich Aktivitäten des VN-

Menschenrechtsprogramms, insbesondere Menschenrechtsfeldmissionen, z.B. in

Ruanda und Burundi, auch mit freiwilligen Beiträgen; auch österreichische

Experten sind in diesen Missionen tätig. Österreich wird auch in Zukunft für eine

weitere finanzielle, personelle und substantielle Stärkung des Büros der

Hochkommissarin eintreten.

ad 10) — 12)

Die verstärkte Einbeziehung von nichtstaatlichen Menschenrechts-

organisationen (NGOs) gehört zu den grundlegenden Wesensmerkmalen der

Menschenrechtsarbeit im Rahmen internationaler Organisationen, wie etwa den

Vereinten Nationen oder der OSZE, hat sich doch die Rolle der Zivilgesellschaft

als vordringlich für einen nachhaltigen Menschenrechts—Schutz erwiesen.

Besondere Bedeutung mißt Österreich der aktiven Teilnahme von NGOs an den

Beratungen der VN-Menschenrechtskommisslon (MRK) bei und spricht sich

daher für ihre verstärkte Einbeziehung aus. Bereits jetzt sind etwa die Hälfte der

rund 2000 Delegierten zur MRK Vertreter von NGOs; ihre Beiträge sind

maßgeblich für viele der im Rahmen der MRK erzielten Erfolge. Ebenso ist die

besondere Rolle von NGOs bei der praktischen Umsetzung menschenrechtlicher

Anliegen in den jeweiligen Staaten wichtig.

Allgemein sei hier vermerkt, daß die Vereinten Nationen insbesondere in den

vergangenen Jahren, und nicht zuletzt als Beitrag zu den VN-

Reformbestrebungen, konkrete Maßnahmen zur verstärkten Einbeziehung von

NGOs in alle Bereiche des VN-Systems unternommen haben. Dazu hat sicher

auch der Umstand beigetragen, daß die über österreichisches Betreiben erfolgte

Einbindung der rund 3000 Delegierten von über 800 NGOs in die Arbeiten der

Wiener Weltkonferenz als beispielhaft angesehen wird.

Ein Beispiel für die verstärkte Einbeziehung von NGOs ist die jüngste Etablierung

sogenannter ,,focal points" als Schnittstellen der Zusammenarbeit zwischen NGOs

und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Insbesondere in den letzten

Jahren ist die Zahl der von NGOs entsandten offiziellen Delegierten bei VN-

Konferenzen und Kommissionen gestiegen. Aufgrund der nun flexibleren

Bestimmungen können die bei Weltkonferenzen akkreditierten NGOs auch an den

Kommissionen des ECOSOC (insbesondere der Menschenrechtskommission) als

Beobachter teilnehmen. Ebenso wurden neue Formen der Zusammenarbeit, wie

gemeinsame ,,Round Tables“, geschaffen.

Auch im Rahmen der OSZE sehen die einschlägigen Dokumente bereits jetzt eine

breitestmögliche Beteiligung von NGOs an der Tätigkeit der OSZE vor, und zwar

insbesondere im Bereich der Menschenrechte und Demokratisierung. So können

NGO-Vertreter an den Plenarsitzungen der OSZE, der Überprüfungskonferenzen

und der lmplementierungstreffen der „Menschlichen Dimension“ teilnehmen und

dort das Wort ergreifen. Dem Büro für Demokratische Institutionen und

Menschenrechte (BDIMR) der OSZE ist der enge Kontakt mit relevanten NGOs in

seinem Mandat ausdrücklich vorgeschrieben.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hält engen Kontakt mit

nichtstaatlichen Akteuren in Österreich, wie etwa dem Ludwig Boltzmann-lnstitut

für Menschenrechte, dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und

Konfliktlösung in Stadtschlaining oder der International Helsinki-Federation for

Human Rights. Der österreichischen Delegation zum letzten

Implementierungstreffen der „Menschlichen Dimension“, das vom 1. bis zum

19. Oktober 1995 in Warschau stattfand, gehörten zwei Vertreter des Boltzmann

Instituts für Menschenrechte an. NGO-Vertreter werden seitens der Ständigen

Vertretung bei der OSZE regelmäßig über relevante OSZE-Veranstaltungen, wie

z.B. Seminare, informiert und zur Teilnahme eingeladen.

Vertreter und Vertreterinnen der genannten Institutionen wurden vom

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen der OSZE auch

als Wahlbeobachter und als Mitglieder von OSZE-Missionen entsandt.

Auch über die Arbeiten der OSZE hinaus pflegt das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten traditionell enge Kontakte zu internationalen NGOs im

Menschenrechtsbereich wie etwa Amnesty International, der Helsinki-Federation

for Human Rights u.a.m. Im Rahmen der innerstaatlichen Vorbereitungsarbeiten

zum ,,Menschenrechtsjahr 1998“ der Vereinten Nationen wurde unter der Leitung

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Frühjahr 1997 ein

Dialog etabliert, an dem neben Vertretern der Ressorts, der Parlamentsparteien

und der Medien insbesondere auch Vertreter interessierter nichtstaatlicher

Menschenrechtsorganisationen teilnehmen.

Diese bewährten Formen der Zusammenarbeit mit NGOs werden vom

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auch in Zukunft fortgesetzt

und, wo immer möglich, intensiviert werden.

ad 13) - 15)

Österreich anerkennt die wichtige Arbeit von Menschenrechts-Aktivistllnnen, nimmt

aktiv an den Beratungen der MRK-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer

Erklärung über die Rechte von Menschenrechtsverteidigern („Human Rights

Defenders“) - an deren Entstehung Österreich wesentlichen Anteil hatte - teil und

setzt sich für einen erfolgreichen und inhaltlich überzeugenden Abschluß der

Verhandlungen ein. Die Erklärung zum Schutz der Menschenrechts-Aktivistlnnen

sollte bis spätestens 10. Dezember 1998, dem 50. Jahrestag der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte, angenommen werden.

ad 16) - 18)

Österreich setzt sich seit Anbeginn für eine rasche Errichtung eines

Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) ein und ist bemüht, in enger

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz den diesbezüglichen

Verhandlungsprozeß durch Einbringung besonderer Expertisen zu den zahlreichen

und komplexen rechtlichen Fragen voranzutreiben. Österreich unterstützt dabei

insbesondere die gegenständlichen Arbeiten in der Vorbereitungskommission für

die für Juni 1998 in Rom geplante Staatenkonferenz durch die Entsendung einer

hochrangigen Delegation. Diese Staatenkonferenz wird das Statut fur einen ICC zu

finalisieren haben. Die Haltung Österreichs zum Projekt eines Internationalen

Strafgerichtshofes wurde in meiner Erklärung vor der 51. Generalversammlung der

Vereinten Nationen dahingehend zusammengefaßt, daß die Fertigstellung des

Statuts für einen Internationalen Strafgerichtshof von höchster Dringlichkeit ist und

die rasche Errichtung des Gerichtshofes zur Beendigung der verbreiteten

Straflosigkeit von Österreich mit Nachdruck unterstützt wird. Mit der Schaffung

eines ICC soll das Anliegen umgesetzt werden, daß Straftäter, die spezifische

schwere Verbrechen gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht begangen

haben, systematisch von der internationalen Staatengemeinschaft zur

Rechenschaft gezogen werden können. In diesem Zusammenhang sei

abschließend erwähnt, daß sich Österreich bereits in der Vergangenheit für die

Schaffung der zwei internationalen Kriegsverbrechertribunale eingesetzt hat, die

für die besonderen Situationen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda

eingesetzt worden sind; deren Arbeiten werden von uns laufend mit namhaften

Beiträgen unterstützt; für die substantielle Zusammenarbeit mit diesen Tribunalen

wurde ein eigenes Bundesgesetz verabschiedet.

ad 19)-21)

Bereits mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union am

1. November 1993 begann eine neue Phase für die Einbeziehung der

Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze in die Politik der EU, die

einen entscheidenden Qualitätssprung in Richtung einer politischen Gemeinschaft

bedeuten: Die Einhaltung der Menschenrechte ist für die Zugehörigkeit zur

Europäischen Union konstituierend und gehört gemäß Artikel F Absatz 2 EUV zu

den maßgeblichen Grundsätzen ihres Handelns.

Der Vertrag von Amsterdam bestätigt in der Ergänzung von Artikel F EUV

ausdrücklich, daß die Europäische Union auf die Grundsätze der Freiheit,

Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie

Rechtsstaatlichkeit gegründet ist. Die Achtung dieser Grundsätze wird

gleichzeitig zur Bedingung für jeden weiteren Beitritt zur Europäischen Union

(Artikel O EUV).

Weiters wird klargestellt, daß der EuGH für eine Kontrolle von Verletzungen der

Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die

Institutionen der Union zuständig ist (Artikel L i.V.m. Artikel F Absatz 2 EUV). In

der ergänzten Präambel des EUV sowie in Artikel 117 EGV wird auf soziale

Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta verbrieft sind, verwiesen.

Damit wird bereits am Beginn des revidierten Vertrages erkennbar, daß

insbesondere im Bereich Beschäftigung und Soziales wichtige Fortschriffe erreicht

wurden.

Erstmals wird ein Verfahren zur Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten

(einschließlich Stimmrechten) für den Fall eingeführt, daß ein Mitgliedstaat

schwere und fortgesetzte Verletzungen eines der Grundsätze der Union begeht

(Artikel Fa EUV sowie Artikel 236 EGV).

Der Rat erhält zudem im neuen Artikel 6a EGV das Recht - im Rahmen der

kompetenzen der Gemeinschaft - einstimmig Nichtdiskriminierungs -

bestimmungen zu erlassen (Konsultation des EP). Dabei sind als

Anknüpfungstatbestände Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder

Überzeugung, Alter sowie sexuelle Orientierung genannt.

Die Gleichbehandlung von Mann und Frau wird nicht nur in die Zielbestimmung

des Artikels 2 und 3 EGV (in der Fassung des neuen Vertrages von Amsterdam)

aufgenommen; auch in der auf die Arbeitswelt bezogenen Bestimmung des in

Amsterdam erweiterten Artikels 119 EGV wird insbesondere die Möglichkeit von

Maßnahmen zur Bevorzugung von Frauen stärker abgesichert, als dies im Vertrag

von Maastricht der Fall war (näheres siehe Kapitel Beschäftigung und Soziales).

Weitere Ergänzungen durch den Vertrag von Amsterdam betreffen den Schutz

einzelner bei der elektronischen Verarbeitung personalbezogener Daten

(neuer Artikel 213b EGV), eine Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe in

Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechts-

konvention, eine Erklärung, daß der den Kirchen und Religionsgemeinschaften

unter nationalem Recht gewährte Status durch die Union respektiert wird, sowie

eine Erklärung, daß die Gemeinschaft bei Rechtsakten nach Artikel 100 a EGV den

Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung zu tragen hat.

Insgesamt entsprechen die Bestimmungen des Vertrages von Amsterdam zum

Thema Grundrechte weitgehend den von Österreich vertretenen Positionen,

obwohl Österreich für eine noch stärkere Verankerung der grundrechtlichen

Dimension im neuen EU-Vertrag eingetreten ist: So war schon in den

österreichischen Grundsatzpositionen zur Regierungskonferenz die Einhaltung

eines hohen Menschenrechtsstandards als Beitrittsvoraussetzung genannt.

Ebenso war ein Sanktionsmechanismus vorgeschlagen worden. Die Aufnahme der

Europäischen Sozialcharta in den Vertrag sowie die Stärkung und

Weiterentwicklung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und

Frauen waren weitere von Österreich vertretene Anliegen. Insbesondere die

Absicherung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen muß - vor dem

Hintergrund der Judikatur des EuGH im Fall kalanke - als konkreter Erfolg gelten.

Eine bessere Absicherung der Anliegen behinderter Menschen kann ebenfalls als

Punkt gelten, bei dem die österreichischen Vorstellungen zum großen Teil

Verwirklichung fanden. Allerdings hatte Österreich über eine bloße Ermächtigung

zum Erlaß von Maßnahmen hinausgehend ein primärrechtliches

Diskriminierungsverbot mit einer breiten Palette von Tatbeständen gefordert. Nicht

erreicht werden konnte im Rahmen dieser Regierungskonferenz der Beitritt der

Union/Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention, da dies für die

Mehrheit der Mitgliedstaaten inakzeptabel war.

Die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ebenso Ziel der

Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel J.1 Absatz 2 fünfter

Unterabsatz EUV) wie der gemeinsamen Entwicklungszusammenarbeit, die das

Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats

sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten festschreibt

(Artikel 1 30u Absatz 2 EUV).

In einem internationalen Umfeld, in welchem seit den politischen Umwälzungen

der späten 80iger Jahre der Schutz der Menschenrechte zu einem zentralen

Aufgabengebiet für die Staatengemeinschaft geworden ist, hat die Europäische

Union zunehmend ein starkes Profil als Motor zur Realisierung der

Menschenrechte und demokratischen Freiheiten gewonnen: einerseits durch ihren

Beitrag zur konzeptuellen Arbeit und praktischen Verstärkung ihres internationalen

Engagements im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und des

Europarates, andererseits durch die laufende Weiterentwicklung der Prioritäten

und Ziele ihres Handelns sowie der für die Umsetzung erforderlichen Instrumente.

Diese Strategie der EU fügt sich in den übergreifenden Rahmen der Charta der

Vereinten Nationen, der allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten

Nationen, des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und

des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Eine

weitere Grundlage sind die Verpflichtungen, die in den großen internationalen und

regionalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt sind.

Die von der internationalen Gemeinschaft in der Abschlußerklärung und dem

Aktionsprogramm (VDPA) der Wiener Weltkonferenz für Menschenrechte

verankerten Prioritäten sind ein wichtiger Bezugsrahmen für die Aktion der

Europäischen Union. Die Politik der EU geht überdies konform mit dem

Reformprogramm der Vereinten Nationen, das sich für eine deutliche Stärkung von

Menschenrechten und Demokratieförderung durch das gesamte System der

Vereinten Nationen und für den Aufbau von Synergiewirkungen einsetzt. Auch im

jüngsten Memorandum der EU zur VN-Reform, das bei der 52. General-

versammlung in New York präsentiert werden soll, zeigt sich deutlich die Tendenz

einer Einbeziehung der Menschenrechte als integraler Bestandteil der Politik der

Europäischen Union nach innen und nach außen.

Österreich hat bereits bisher sein hohes Menschenrechtsprofll in die Arbeiten der

Union eingebracht; im Rahmen des Menschenrechtsjahres 1998 und als EU-

Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 1998 wird sich Österreich dafür einsetzen,

die Menschenrechtspolitik der EU sowohl nach innen als auch gegenüber

Drittstaaten auf institutioneller, prozeduraler und inhaltlicher Ebene zu stärken.

Zielsetzung dafür soll das Erreichen einer größeren Kohärenz, und zwar im

Rahmen der GASP, der EZA und der Handelspolitik (Menschenrechtsklauseln in

Drittstaatenabkommen) sein.

ad 22) - 24)

Das österreichische Engagement für die Beachtung bzw. den Ausbau der

Verpflichtungen der „Menschlichen Dimension“ der OSZE hat eine lange Tradition.

Von Anbeginn des KSZE-Prozesses spielte Österreich gerade im

Menschenrechtsbereich eine wesentliche Rolle. Dieser Bereich wurde aufgrund

der politischen Umwälzungen Ende der 8üiger Jahre umgestaltet. So wurde 1990

mit der Verabschiedung der „Charta von Paris für ein neues Europa“ der Begriff

der „Menschlichen Dimension“ (Menschenrechtsdimension) eingeführt, in der

auch die diesem Begriff zugrunde liegenden richtungsweisenden Prinzipien

verankert sind. Die Staats - und Regierungschefs der EU und auch der

Kommissionspräsident haben die Charta unterzeichnet, womit sich bereits das

immer stärkere Engagement der Europäischen Union im OSZE -Prozeß erweist,

das inzwischen mit der Umsetzung des Stabilitätspaktes greifbare Formen

angenommen hat. Dieses Engagement ist auch darin erkennbar, daß

Kontrollmechanismen wie der Mechanismus der ,,Menschenrechtsdimension“ und

die dazugehörigen Expertenmissionen und Förderstrukturen, u.a. das Amt des

Hochkommissars für die nationalen Minderheiten und das Amt für demokratische

Institutionen und Menschenrechte, ausgebaut werden.

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU vollzieht sich das österreichische Engagement

auch im Rahmen der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik (GASP) der

Union, an der Österreich aktiv mitwirkt:

So verabschiedeten die Außenminister der EU anläßlich eines informellen Treffens

in Tralee in Irland am 7./8. September 1996 eine langfristige Strategie der EU

gegenüber der OSZE, an deren Ausarbeitung Österreich aktiv mitgewirkt hat und

das sich u.a. auf die „Menschliche Dimension“ bezieht. Im Zentrum der

Überlegungen dieser Strategie steht die Überzeugung, daß die Verhütung von

Konflikten langfristig den Aufbau lebensfähiger Demokratien und demokratischer

Institutionen und den Schutz und die Förderung der Menschenrechte erfordert. Die

OSZE als regionale Organisation gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten

Nationen hat in der Förderung des Friedens und der Stabilität in ihren

Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen der

Teilnehmerstaaten in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen

wie der UNO, dem Europarat und unter Nutzung der Expertise von NGOs eine

wichtige Rolle zu spielen.

Im Rahmen seiner Bemühungen bei der Konfliktverhütung stellt Österreich

derzeit Mitglieder in folgenden OSZE - Missionen: Bosnien und Herzegowina,

Kroatien, Albanien und Georgien. Die Finanzierung dieser Entsendungen erfolgt

zum Teil aus dem Budget der OSZE, zum größeren Teil aber durch den

entsendenden Staat und stellt insofern eine freiwillige Leistung Österreichs dar.

Ein weiterer Aspekt der Menschlichen Dimension ist die Durchführung von

Wahlbeobachtungs - bzw. Wahlaufsichtseinsätzen. So beteiligte sich Österreich

beispielsweise an den Wahlen in Bosnien und Herzegowina im September 1996

mit 21 Wahlbeobachtern und 30 Wahlaufsehem, und wird für die

Kommunalwahlen im September 1997 30 Wahlaufseher bereitstellen. Anläßlich

der Parlamentswahlen in Albanien im Juni und Juli1997 entsandte Österreich mit

23 Wahlbeobachtern (exklusive der Parlamentarischen Vertreter) und 5

technischen Beratern das in absoluten Zahlen viertgrößte Kontingent nach den

USA, Italien und Griechenland. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation seiner

Missionsmitglieder und Wahlexperten erhält Österreich regelmäßig ein positives

Echo seitens der OSZE - Institutionen.

ad 25) - 26)

Die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Anerkennung und Durchsetzung

demokratischer Grundsätze, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und der

verantwortungsvollen Amtsführung im öffentlichen Bereich stehen als wesentliches

Gestaltungsprinzip der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Zentrum des von

der EU bereits seit 1991 propagierten Konzeptes für eine fruchtbringende EZA.

Dieses in der Entschließung „Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung“

definierte und vom Rat und den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten am

28. November 1991 verabschiedete Konzept hat den offenen und konstruktiven

Dialog mit den jeweils beteiligten Regierungen zur Grundlage und baut auf

positiven Aktionen in Form von überzeugungsarbeit und Maßnahmen zur

Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen arbeitet das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten für die österreichische EZA gemeinsam mit Experten

an einer neuen Strategie in Anlehnung an „Lomé 2000", die Grundsätze wie

Menschenrechte, Rechtsstaat, Demokratie und gute Regierungsführung (,,good

governance"‘) einschließlich der Stärkung und des Aufbaus einer zivilen

Gesellschaft noch stärker als bisher berücksichtigen soll. Ein weiterer wichtiger

Punkt ist das Ziel, vermehrt Umwelt und ,,Gendergerechtigkeit“ in die

österreichische EZA einzubauen.

Als EU-Mitgliedstaat hat Österreich den gesamten Lomé-Kontext als Teil seiner

Verpflichtungen (acquis) übernommen und damit Lomßé zu einem Aspekt seiner

eigenen Außenpolitik gemacht. Darüber hinaus bringt Österreich zur

Weiterentwicklung von Lome‘ auch eigene Vorstellungen ein: Dazu gehört auch,

daß die tatsächlichen und/oder möglichen Leistungen im Rahmen von EZA und

technischer Hilfe mit menschenrechtlicher Relevanz mehr in den Vordergrund

gerückt und stärker mit Kritikpunkten verknüpft werden; dabei sollen auch Beiträge

zur multilateralen EZA (wie insbesondere dem UNDP und den Bemilhungen der

Weltbank zu ,,good governance“ und ,,accountability‘") stärker berücksichtigt

werden.

ad 27) - 29)

Wie bereits ausgeführt, interveniert Österreich, v.a. auch im Rahmen der EU, in

zahlreichen Fällen zugunsten willkürlich Verhafteter. Österreich beteiligt sich

darüber hinaus aktiv an den Arbeiten der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen

zur Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls der VN - Konvention gegen Folter und

andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, das ein System von

Besuchen durch ein unabhängiges Expertenkomitee zur Prävention von Folter und

Mißhandlung inhaftierter Personen vorsieht, und tritt für dessen ehebaldige

Annahme ein.

Die im Rahmen des Europarates bestehende Konvention vom

16. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung und Strafe, die in Österreich am 1. Mai 1989 in Kraft

getreten ist, ermöglicht es bereits, durch Besuche eines Expertenkomitees an Ort

und Stelle die tatsächliche Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen

worden ist, einer Kontrolle zu unterziehen. Ein solches präventives Kontrollsystem

dient den erwähnten Arbeiten an einem Zusatzprotokoll zur VN - Folterkonvention

als Beispiel.

Hinsichtlich eines Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention

über Rechte für Personen, denen ihre Freiheit entzogen worden ist, besteht ein

österreichisches Interesse insbesondere für eine Regelung, welche die

sogenannte Incommunicado-Verhaftung, d.h. die Inhaftierung ohne Kontakte zur

Außenwelt, verbietet. Im Rahmen des Europarates wird an einem entsprechenden

Zusatzprotokoll gearbeitet, das daneben auch andere Rechte umfassen soll.

Österreich unterstützt diese Arbeiten, wobei wir uns auch für die Berücksichtigung

der Anliegen nichtstaatlicher Organisationen einsetzen.

ad 30) - 32)

Österreich zählt in den Vereinten Nationen zu den traditionellen Miteinbringern

einer Resolution ,,Conscientious objection to military service“ zum Schutz von

Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen. Österreich steht in engem

Kontakt mit interessierten Delegationen und NGOs zur Fortführung dieser

Initiative.

ad 33) - 35)

Österreich setzt sowohl im Rahmen der Vereinten Nationen als auch auf nationaler

und EU-Ebene zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der

Weltfrauenkonferenz 1995. Seit der Beijinger Konferenz wurden bei der vollen

Integration der Menschenrechte von Frauen in der Arbeit des VN-Systems bereits

Fortschritte erzielt:

Auf der jüngsten Tagung des VN - Wirtschafts - und Sozialrates (ECOSOC) im

Juli d.J. zum Thema „Mainstreaming“ - d.h. der konsequenten und vollen

Integration der Menschenrechte von Frauen in alle Bereiche und Aktivitäten des

VN-Systems mit dem Ziel der Umsetzung der Beschlüsse von Beijing - wurden von

den verschiedenen VN - Programmen und -Einheiten konkrete Maßnahmen

präsentiert und weitergehende Vorschläge beraten. Österreich hat bei der

heurigen Tagung der MRK im MävilApril 1997 mit Nachdruck die Resolution

„Integration von Frauenrechten in das VN-System“ unterstützt und miteingebracht,

welche das in Beijing beschlossene Konzept des ,,Mainstreaming" mit der

nochmaligen Aufforderung, die Beschlüsse der VDPA 1993 und der Beijinger

Plattform auch tatsächlich umzusetzen, enthält.

Österreich ist Vertragsstaat der Konvention zur Beseitigung jeder Form der

Diskriminierung der Frau (CEDAW) und hat sich damit verpflichtet, über gesetzliche

Maßnahmen, die zur Gleichstellung von Frauen insbesondere im

Erziehungsbereich und in der Arbeitswelt getroffen wurden, an die Vereinten

Nationen zu berichten. Nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, das derzeit

im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Frauenstatuskommission unter

österreichischem Vorsitz verhandelt wird, soll es darüber hinaus einzelnen Frauen

und Frauenorganisationen möglich sein, konkrete Verletzungen der Bestimmungen

der Konvention der Vereinten Nationen einzuklagen. Österreich tritt nachdrücklich

für einen raschen Abschluß der Verhandlungen ein.

Im Rahmen der Europäischen Union beauftragt ein für die Umsetzung der

Erklärung und Aktionsprogramm von Beijing angenommener Ratsbeschluß

(95/593/EC vom 22. Dezember 1995) die Europäische Kommission mit der

Durchführung des 4. Aktionsprogramms der Union für die Chancengleichheit von

Frauen und Männern (1996 - 2000); Österreich beteiligt sich an diesem Programm

mit mehreren Projekten.

Bereits in seinen im Mai 1993 angenommenen Schlußfolgerungen hat der

Europäische Rat darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, aktuelle konsolidierte

Leitlinien für eine Politik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich

„Frauen und Entwicklung“ auszuarbeiten: Die Überwindung der ungleichen

Geschlechterrollen ist im Interesse einer effizienten Entwicklungsarbeit von

zentm!er Bedeutung, da die Frauen bei der Verwirklichung der in Artikel 130u EUV

festgelegten Ziele eine ebenso wichtige Rolle spielen wie die Männer. Die

Leitlinien des Rates wurden im Anschluß an Beijing bestätigt.

Diese Überlegungen bilden auch die Grundlage für die oben unter Punkt 25 - 26

angesprochenen Arbeiten im Rahmen der österreichischen

Entwicklungszusammenarbeit: Mit der Verankerung im Dreijahresprogramm der

österreichischen EZA 1996 - 1998, daß die „praktischen und strategischen

Interessen von Frauen prioritär berücksichtigt werden müssen“ wurde ausdrücklich

eine diesbezügliche Grundlage etabliert. Derzeit werden im Rahmen der

österreichischen EZA bereits verschiedene frauenrelevante Projekte in Nicaragua,

Westsahara, El Salvador, Indien, Mosambik, Uganda, Namibia, Chile und

Tansania gefördert. Schwerpunktmäßig sind die Projekte insbesondere im Bereich

der Aus -  und Weiterbildung von Frauen und ihre Einbeziehung in den

Demokratisierungsprozeß auf lokaler und regionaler Ebene angesiedelt.

Auch im Rahmen der Vorbereitungen für die österreichische EU-Präsidentschaft

1998 werden die diesbezüglichen Arbeiten mit Nachdruck weiter verfolgt.

ad 36)-38)

Hinsichtlich der Akzentsetzungen in der internationalen Menschenrechtspolitik wird

auf den jährlichen Außenpolitischen Bericht, der vom Nationalrat

geschäftsordnungsgemäß behandelt wird, verwiesen. Die von Österreich im

Rahmen des internationalen Menschenrechtsschutzes nach den VN - Konventionen

erstellten Berichte werden jeweils als VN-Dokument veröffentlicht; das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird diese Berichte den

Klubobleuten der im Parlament vertretenen Parteien zur Information zur Verfügung

stellen.

ad 39) - 40)

Die Vorbereitungsarbeiten für den 50. Jahrestag und die 5 - Jahresüberprüfung der

Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms der Weltkonferenz für

Menschenrechte (VDPA) sowie allgemeiner Fragen der Reform im

Menschenrechtsbereich sind bereits voll im Gange: Bei der

Menschenrechtskonferenz wurde ein Follow-up-Mechanismus (Artikel 99, Teil II

der VDPA> installiert, der die Überprüfung der Ergebnisse der Weltkonferenz durch

die Generalversammlung, den ECOSOC, die MRK und andere Organe und

Gremien des VN-Systems menschenrechtlicher Relevanz vorsieht. Ebenso

vorgesehen ist eine jährliche Überprüfung der Fortschritte im Rahmen der MRK in

Genf. Artikel 100 VDPA sieht vor, daß der Generalsekretär der Vereinen Nationen

bei seiner 53. Generalversammlung 1998 über die MRk und den ECOSOC einen

Bericht über die Umsetzung der VDPA vorlegt. Bei der Weltkonferenz wurde

weiters festgelegt, daß alle Organe und Programme der Vereinten Nationen sowie

nationale und regionale NGOs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aus

Anlaß des 50. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einen

Bericht über ihre Aktivitäten im Menschenrechts - Bereich vorlegen. Im Zentrum

stehen dabei die Fortschritte bei der Umsetzung der VDPA sowie das Ziel der

möglichst universellen Ratifizierung der internationalen Menschenrechts -

instrumente und ihrer Protokolle.

Österreich spielt bei der Genfer Menschenrechtskommission bzw. der New Yorker

Generalversammlung der Vereinten Nationen traditionell eine wesentliche Rolle als

Haupteinbringer der Resolution über die Umsetzung und das Follow-up zur

,,Vienna Dedlaration and Programme of Action" (VDPA). Hauptziel dieser

Resolution ist die bessere Integration des VN-Menschenrechtsprogramms in den

,,Mainstream" der VN - Aktivitäten sowie eine möglichst aktionsorientierte

Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der Wiener

Weltkonferenz. Beim ECOSOC 1998 wird daher, auf Grundlage eines

österreichischen Vorschlags, sein jährliches ,,Koordinierungssegment“ unter das

Thema „Realisierung der Beschlüsse der Weltkonferenz durch das VN - System“

gestellt werden. Österreich bereitet diese Anlässe, wie unter der Antwort zu

Fragen 4) bis 6) ausgeführt, in engem Zusammenwirken mit dem VN -

Hochkommissar für Menschenrechte vor.

Innerösterreichisch wird seit einiger Zeit im Rahmen einer vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten eingesetzten interministeriellen Arbeitsgruppe an

einer systematischen Überprüfung der Fortschritte bei der nationalen Umsetzung

der Empfehlungen der Weltkonferenz für Menschenrechte gearbeitet. Das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat die

Menschenrechtssprecher der im Parlament vertretenen Parteien zur Teilnahme an

dieser Arbeitsgruppe eingeladen.

Auch mit der Annahme der Erklärung und Aktionsplattform der

Weltfrauenkonferenz von Beijing hat sich die Bundesregierung dazu verpflichtet,

gemeinsam mit den zuständigen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen

Strategien zur Umsetzung zu den zwölf Schwerpunkühemen der Aktionsplattform -

Frauen und Armut, Bildung und Ausbildung von Frauen, Frauen und Gesundheit,

Gewalt gegen Frauen, Frauen und bewaffnete Konflikte, die Frau in der Wirtschaft,

Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen, institutionelle Mechanismen zur

Förderung der Frau, Menschenrechte der Frauen, Frauen und die Medien, Frauen

und Umwelt, Mädchen - zu entwickeln und darüber zu berichten. Der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, die diesen österreichischen

Gesamtbericht an die Vereinten Nationen erstellt, wurde bereits ein Bericht über

die Umsetzung der Beschlüsse der Vierten Weltfrauenkonferenz im

Kompetenzbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

übermittelt.

ad 4l) -43)

Der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und der Schutz der

Minderheiten ist vordringliches Ziel sowohl der internationalen Gemeinschaft als

auch Österreichs.

So ist Österreich anläßlich des Wiener Europaratsgipfels 1993 konsequent für

eine wirksame Strategie gegen neue Formen von Rassismus und Intoleranz

eingetreten und hat die Einsetzung eines Ausschusses zur Bekämpfung von

Rassismus und Intoleranz, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und

Intoleranz (EKRI) von Anfang an unterstützt. An den Arbeiten dieser Kommission,

in der Österreich zunächst von Univ.Prof. Weinzierl und nunmehr von

Univ.Prof. Karner vertreten ist, beteiligt sich Österreich aktiv. Österreich hat auch

die Europäische Jugendkampagne des Europarates aktiv unterstützt und eine

Reihe von Projekten in diesem Zusammenhang durchgeführt. Diesen Intentionen

entsprechend wird auch der zweite Europaratsgipfel in Straßburg am

10/11. Oktober d.J. diesem Problem besondere Aufmerksamkeit schenken und

sollte eine Stärkung der Befugnisse dieser Kommission beschließen.

Auch im Rahmen der Europäischen Union setzt sich Österreich für eine

verstärkte Arbeit in diesem Bereich ein, insbesonders als Mitglied in der

Beratenden Kommission „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“. Diese Beratende

Kommission geht auf den Europäischen Rat von Korfu 1994 zurück und hat das

Ziel, eine globale Strategie der Union zur Bekämpfung rassistischer und

xenophober Phänomene auszuarbeiten. Österreich hat die diesbezüglichen

Bestrebungen sowie den Vorschlag für die Errichtung einer Beobachtungsstelle

für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von Anfang an unterstützt. Die

Beobachtungsstelle soll eng mit der erwähnten Kommission des Europarates,

EKRI, zusammenarbeiten. Die erfolgreiche Bewerbung Österreichs als Sitz der

neugegründeten EU-Beobachtungsstelle, die am 1. Jänner 1998 ihre Tätigkeit in

Wien aufnehmen wird, ist nicht zuletzt Verdienst der österreichischen

Menschenrechtspolitik, die sich mit ihrem Engagement in Europarat und Vereinten

Nationen ein hohes Profil im Menschenrechtsbereich erarbeitet hat. Im Rahmen

des „Europäischen Jahres gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" finanziert

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Reihe von Projekten,

die teilweise auch von der Europäischen Kommission gefördert werden.

Bei den Vereinten Nationen hat sich Österreich u.a. bereits 1995 aktiv im VN-Jahr

der Toleranz engagiert; die Erklärung von Ing. Wiesenthal vor der

Generalversammlung der Vereinten Nationen als Vertreter Österreichs ist auf

großes Echo gestoßen.

ad 44)

Das internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen

rassischer Diskriminierung vom 7. März 1966 wurde von Österreich am

9. Mai 1972 ratifiziert und trat am 8. Juni 1972 in Kraft (BGBI. Nr.377/1972).

Seither hat Österreich gemäß Artikel 9 des Übereinkommens bereits 10 Berichte

vorgelegt. Es trifft zu, daß die für 1994 und 1996 vorgesehenen periodischen

Berichte noch nicht erstattet worden sind. Es wird jedoch dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten weiterhin ein besonderes Anliegen sein, daß auch

diese Berichte auf der Grundlage der vom Bundeskanzleramt und anderen Stellen

zu ergehenden Informationen ehestmöglich zur Verfügung stehen.

ad45) -46)

Das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 27. Juni 1987 wurde von

Österreich am 29. Juli 1987 ratifiziert, das Abkommen trat am 28. September

desselben Jahres in Kraft. Der erste Bericht Österreichs wurde in der zweiten

Sitzung des Antifolterausschusses 1989 behandelt. Die beiden folgenden Berichte

(fällig 1992 und 1996) werden derzeit von den innerstaatlich betroffenen Ressorts

erstellt und sollen einen umfassenden Überblick über die seither eingetretenen

Änderungen in der österreichischen Rechtslage geben. Bei der vorgesehenen

Fertigstellung nach Zulieferung der entsprechenden Teile durch die zuständigen

innerstaatlichen Stellen im Herbst d.J. könnte eine Behandlung im

Antifolterausschuß im Jahr 1998 erfolgen.

ad47)-48)

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom

16. Dezember 1966 wurde von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert und

trat am 10. Dezember 1978 in Kraft (BGBI. Nr.591/1978). Seit der Ratifikation hat

Österreich gemäß Artikel 40 des Übereinkommens zwei Berichte vorgelegt. Der

Dritte Bericht Österreichs an den Menschenrechtsausschuß wurde am

22. April 1997 den Vereinten Nationen übermittelt und wird derzeit vom Sekretariat

der Vereinten Nationen in die VN - Sprachen übersetzt. Der Bericht wird in Kürze

als VN - Dokument (CCPR/C/83I/Add. 3) erscheinen und voraussichtlich 1998 im

Ausschuß behandelt werden.

ad 49)

Die Berichtsverpflichtungen der internationalen Menschenrechtsinstrumente sollen

den darin eingesetzten Ausschüssen, denen die Kontrolle der Realisierung der

eingegangenen substantiellen Verpflichtungen durch den jeweiligen Vertragsstaat

obliegt, die Möglichkeit geben, periodisch die diesbezüglichen Fortschritte bzw.

Differenzen im Dialog mit dem Vertragsstaat zu erörtern. Diesen Ausschüssen

gelingt es jedoch seit längerem nicht immer, ihre Aufgaben in dem notwendigen,

von Österreich und auch anderen Staaten erwarteten, Ausmaß zu erfüllen; dafür

ist insbesondere maßgeblich, daß ihnen durch die personellen und finanziellen

Gegebenheiten des für ihre Betreuung zuständigen VN - Sekretariats enge Grenzen

gesetzt werden. Die damit verbundenen Schwierigkeiten führen zu z.T.

erheblichen Verzögerungen bei der Prüfung der Staatenberichte. Einige

Ausschüsse legen daher immer mehr Gewicht auf eine möglichst umgehende

Prüfung der Erstberichte sowie auf periodische Folgeberichte in erster Linie dann,

wenn sie dafür spezielle Anforderungen sehen.

Diese Gegebenheiten verschärfen den Umstand weiter, daß auch eine erhebliche

Zahl von Vertragsstaaten mit ihrer periodischen Berichterstattung in Verzug

geraten ist. Alleine die periodische Berichterstattung nach den sechs größten

internationalen Menschenrechtsverträgen,  - wozu noch spezialisierte

Berichterstattungen unter anderen Verträgen, etwa des internationalen

Arbeitsamtes oder des Europarates, kommen - stellt de facto eine kontinuierliche

Arbeit dar und bedeutet für die davon betroffenen staatlichen Stellen einen

erheblichen Aufwand. Auch in Österreich ist der durch die Berichtsverpflichtung für

die staatliche Verwaltung gegebene Arbeits - und Koordinierungsaufwand als sehr

erheblich zu bezeichnen.

Auf internationaler Ebene führt diese für alle Seiten unbefriedigende Situation

dazu, daß seit längerem an einer grundlegenden Reform des Berichtssystems

gearbeitet wird. Neben einer Straffung bzw. Vereinheitlichung der Berichterstattung

durch die Vertragsstaaten soll auch die diesbezügliche Hilfestellung durch die

Vereinten Nationen gestärkt werden; daneben wird in diesem Zusammenhang vor

allem an einer weiteren Präzisierung der Arbeit der Ausschüsse besonders

hinsichtlich der von ihnen gemachten Empfehlungen und an der Sicherstellung des

systematischen Follow-up dazu gearbeitet. Auch Österreich ist, gemeinsam mit

anderen Staaten und dem Hochkommissar für Menschenrechte, an diesen

Bemühungen aktiv beteiligt.

Hinsichtlich der österreichischen Berichtsverpfiichtungen wird das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterhin gegenüber allen

zuständigen innerösterreichischen Stellen darauf drängen, daß dieser

Berichterstaffung zeitgerecht nachgekommen werden muß. Die Berichte werden

von den Organisationen, für die sie bestimmt sind, jeweils veröffentlicht; das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird diese Berichte

gleichzeitig den Klubobleuten der im Parlament vertretenen Parteien zur

Information zur Verfügung stellen.

ad 50)

Die Mitwirkung meines Ressorts an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die

Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial besteht darin, mit dem

Bundesminister für Inneres, der für die Erteilung der Berechtigungen zuständig ist,

im Sinne der in § 3 angeführten Kriterien das Einvernehmen herzustellen. Seitens

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wird dabei seit jeher der

Berücksichtigung der Frage, ob schwere und wiederholte

Menschenrechtsverletzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Pkt. 3 des Gesetzes

vorliegen, besonderes Augenmerk gewidmet. Für die Beurteilung dieser Frage

werden alle dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur

Verfügung stehenden Informationsquellen, auch Berichte nichtstaatlicher

Menschenrechtsorganisationen, herangezogen.

ad 51) - 52)

Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

vom 18. Dezember 1979 ist für Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten

(BGBI. Nr.443/1982). Gemäß Artikel 18 der VN-Konvention hat Österreich seinen

Ersten Bericht am 20. Oktober 1983 an das zuständige Komitee zur Beseitigung

der Diskriminierung der Frau übermittelt, woraufhin der Bericht bei der 4. Tagung

des Komitees im Januar 1985 behandelt wurde. Der Zweite Bericht wurde am

18. Dezember 1989 an das Komitee übermittelt und 1991 bei der 10. Tagung des

Ausschusses behandelt. Der von den zuständigen Bundesministerien gemeinsam

erstellte Dritte und Vierte Bericht Österreichs wurde in diesem Sinne nach seiner

Übersetzung in eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen am 24. April 1997

über die Ständige Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen an das

Komitee weitergeleitet und wird dort voraussichtlich 1998 behandelt werden.