2804/AB XX.GP

 

zur Zahl 2718/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Apfelbeck und Genossen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend unerledigte Anregungen des Rechnungshofes - Tä-

tigkeitsbericht 1995 (III-60 d.8., XX. GP), gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1. Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei der Vollziehung des Unter-

haltsvorschu ßgesetzes durch EDV-unterstützten Datenaustausch, möglichst

weitgehende Einführung aufkommensneutraler Pauschalsätze anstelle einzel-

fallbezogener Auszahlungsbeträge sowie Vereinheitlichung der Aufbau- und

Ablauforganisation

a) Seit wann steht das flächendeckende automationsgestützte Pflegschaftsre-

gister zur Verfügung?

b) Welche konkreten Erfahrungen, v.a. in Bezug auf Arbeitserleichterung,

konnten aufgrund des flächendeckenden EDV-Einsatzes bislang gewonnen

werden?

c) Welche Kosteneinsparungen erhofft man sich aus den Automatisierungen?

2. Delegierung von Angelegenheiten des Strafvollzuges an die Oberlandesgerich-

te und an die Leiter der Justizanstalten zur Entlastung der Zentralstelle

a) Wie weit sind die Überlegungen zur Errichtung von "Beschwerde-Tribunale“

bisher gediehen?

b) Welche konkreten Aufgaben sollen diese "Beschwerde-Tribunale“ erfüllen?

3. Einführung einer aussagekräftigen Kostenrechnung

a) Welche zusätzlichen Aufzeichnungen wären für eine aussagekräftige Ko-

stenrechnung nötig und welche Gründe sprechen gegen diese zusätzlichen

Aufzeichnungen?

b) Hat man mittlerweile stichprobenweise einzelne Gebiete der Vollzugsver-

waltung untersucht und wenn ja, welche Ergebnisse v.a. in Bezug auf die

Kostenvergleiche hat man erhalten?

4. Einheitliche Vertragsgestaltung bei der Beschäftigung von Ärzten zur Betreu-

ung der Insassen

a) Welche regionalen Gegebenheiten verhindern eine einheitliche Ärztehono-

rierung?

b) Welche Gründe verhindern eine Bedarfsplanung?

c) Inwieweit ist es mittlerweile gelungen, ein befriedigendes Verhältnis zwi-

schen Honorar und Leistung zu erreichen?

5. Festlegung der Arbeitsabläufe und Ermittlung des Personalbedarfes für die Ju-

sti zwache

a) Sind die Arbeiten an den Aufbauorganisationen bereits abgeschlossen?

b) Wenn ja,

ba. mit welchem Ergebnis?

bb. Liegt die Feststellung des Planstellenbedarfes bereits vor und wenn

nein, wann soll sie vorliegen?

bc. Wann wird die Zuweisung der Planstellen erfolgen?

c) Wenn nein, wann ist mit dem Abschluß der Arbeiten bzw. mit dem Beginn

der Umsetzung zu rechnen?

6. Erstellung von für alle Anstalten einheitlichen, EDV - unterstützten Wechsel-

dienstplänen auf der Grundlage von nachvollziehbaren Solivorgaben

a) Wann ist die Vollzugsordnung für Justizanstalten eingeführt worden und

welche konkreten Erfahrungen konnten bislang damit gewonnen werden?

b) Inwieweit gibt es derzeit Funktionsbesetzungspläne bzw. wann sollen diese

vollständig vorliegen und umgesetzt werden?

7. Einrichtung von „geschlossenen Abteilungen“ in Krankenanstalten im Wiener

Raum zur stationären Behandlung von Strafgefangenen

a) Aus welchen Gründen lehnen diese Krankenhäuser die Errichtung einer

„geschlossenen Abteilung“ ab?

b) Welche anderen Lösungen werden Sie für die Krankenversorgung der

Strafgefangenen anstreben?

c) Welche Kosten, getrennt nach Personalkosten, Errichtungskosten und Be-

triebskosten etc., würden durch die Errichtung „geschlossener Abteilungen“

entstehen und wer müßte für diese Kosten aufkommen?

8. Abschluß von Vereinbarungen mit den Ländern über deren finanzielle Einbin-

dung in die Bewährungshilfe wegen des engen Bezuges zwischen der Haftent-

lassenenhilfe (Bundessache) und der Sozialhilfe (Landessache)

a) Welche konkreten Vorstöße des Justizministeriums im Rahmen des Fi-

nanzausgleiches hat es in dieser Angelegenheit bislang gegeben?

b) Aus welchen Gründen und von wem wurden diese Vorstöße bislang abge-

lehnt?

c) Gab es mittlerweile Verhandlungen mit einzelnen Ländern und wenn ja, mit

welchen Ländern und welchem Ergebnis?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1a:

Die Justiz hat gemäß dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Sep-

tember 1995 die Umstellung der Register P und SW auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung noch im Jahr 1995 veranlaßt. Flächendeckend über das gesamte

Bundesgebiet stand das automati onsunterstützte Pflegschaftsregister, das auch die

Sachwalterschaftssachen umfaßt, mit Stichtag 1. Jänner 1996 zur Verfügung.

Zuib:

Im Bereich des Außerstreitverfahrens steht die Servicefunktion für die Parteien im

Vordergrund! die mit Hilfe der Automationsunterstützung effizienter gestaltet und

aufgrund des raschen Zugriffs zu den gespeicherten Daten inhaltlich verbessert

werden konnte (insbesondere die rasche und aktenunabhängige Auskunftsertei-

lung). Konkrete Arbeitserleichterungen wurden durch die IT-Unterstützung für die im

Pflegschaftsverfahren tätigen Arbeitskräfte bei der Aktensuche bzw. der Verhinde-

rung von Mehrfachführung von Akten an verschiedenen Gerichten erreicht. Beson-

deres Merkmal dieser Sparte ist die Führung des Pflegschaftsbogens, der bislang

hinsichtlich der Daten der Parteien geführt wird.

Weiters konnten durch die Möglichkeit von zentralen Ausdrucken sowie die Abferti-

gung von Ladungen und anderer Erledigungen über die Poststraße für Bedienstete

der Gerichte Zeiteinsparungen durch den Wegfall von Arbeiten (wie Formblatt aus-

füllen, schreiben oder vergleichen, Formularverwaltung, Kuvert beschriften, Regi-

stereintragungen, Terminverwaltung, Transport usw.) erreicht werden. Ebenso wur-

den nach den bisherigen Erfahrungen Arbeitserleichterungen durch automationsun-

terstützte Auswertungen ermöglicht, die Berichte und Statistiken ersetzen.

Zu 1c:

Durch den bisher realisierten und für die Zukunft geplanten Einsatz von IT samt In-

frastruktur sind Einsparungen beim Personal - und Sachaufwand möglich. Die Ein-

schätzungen des Rationalisierungspotentials basieren zum Teil auf verifizierten

Echtwerten, teils daraus abgeleiteten Planungswerten oder/und daraus abgeschätz-

ten Entwicklungserfolgen.

Insgesamt ergab sich bisher für den Bereich des P-Registers aus den angeführten

Maßnahmen ein Rationalisierungspotential von rund zehn Planstellen, was einem

finanziellen Einsatz von jährlich rund 2,3 Millionen S entspricht.

Das Gesamtpotential, das sich aus dem Rationalisierungsgewinn eines IT-Vollaus-

baus in allen Verfahrensbereichen ergibt, kann mit jährlich rund 515 Millionen S an-

genommen werden. Nähere Details sind dem Band Nr.83 der Schriftenreihe des

Bundesministeriums für Justiz zu entnehmen.

Der gesamte Bereich der Verfahrensautomation Justiz ist programmtechnisch der-

zeit noch auf dem Stand 1980 und wird daher derzeit einem sogenannten „Rede-

sign“ unterzogen. Mit diesem bis in das Jahr 2001 reichenden Großprojekt wird die

gesamte Applikation organisatorisch und technisch grundlegend neu gestaltet. Wäh-

rend der Entwicklungsphase können im wesentlichen nur die bestehenden Funktio-

nen aufrechterhalten, grundsätzlich aber keine zusätzlichen Aufgaben übernommen

werden. Obwohl somit die technische Umsetzung von Neuerungen derzeit nur ein-

geschränkt möglich ist, wurde bereits mit der Erarbeitung der Grundlagen für ein

ADV-unterstützt geführtes Unterhaltsvorschußverfahren bei den Bezirksgerichten

begonnen, um es zeitgleich mit dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen

realisieren zu können.

Ein Teilschritt zur leichteren und schnelleren Abwicklung der Unterhaltsvorschußfäl-

le läßt sich aber schon im Zuge der laufenden Programmierungsarbeiten (in der al-

ten Applikation) verwirklichen. So sollen in den nächsten Wochen rund 20 beschluß-

mäßige Erledigungen des Unterhaltsvorschußverfahrens derart in das System inte-

griert werden, daß sie über die zentrale Poststraße aus - und abgefertigt werden

können. Dies würde - ausgehend von den Erledigungszahlen des Vorjahres hin-

sichtlich der Unterhaltsvorschußanträge - eine weitere Einsparung an Personalkapa-

zität von rund 2,5 Bediensteten bedeuten, was einem finanziellen Einsatz von jähr-

lich rund 0,67 Millionen S entspricht.

Zu 2:

Die Arbeiten an der Neugestaltung des Beschwerdeverfahrens samt einer (teilwei-

sen) Umstrukturierung der Behördenorganisation sind fortgesetzt worden und haben

zu einem ersten Vorentwurf für ein "Strafvollzugsänderungsgesetz" ge-

führt. Ziele der Neugestaltung sind insbesondere

- Vereinheitlichung des (nur historisch erklärbar) unterschiedlichen Instanzenzugs

für Strafvollzugsanstalten und landesgerichtliche Gefangenenhäuser,

- Hebung des Rechtschutzstandards durch Schaffung einer EMRK - konformen und

unabhängigen Beschwerdeinstanz mit richterlichem Einschlag und Vollzugs -

kompetenz (Vollzugskammern),

 - Entlastung der Zentralstelle durch die Ausgliederung und Dezentralisierung der

(Rechts-)Beschwerdeinstanz sowie durch die Schaffung nachgeordneter Voll -

zugsämter bei den Oberlandesgerichten.

Durch die Neuregelung des Beschwerdeverfahrens soll die Entscheidung über Be-

schwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entschei-

dung oder Anordnung nicht wie bisher dem Bundesministerium für Justiz zustehen,

sondern den bei den Oberlandesgerichten einzurichtenden Vollzugskammern über-

tragen werden; die Befugnis des Anstaltsleiters, einer Beschwerde selbst abzuhel-

fen, soll unverändert beibehalten werden. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen

soll die Behördenstruktur im Strafvollzug bei gleichzeitiger Erhöhung des Rechts-

schutzes der Strafgefangenen effizienter gestaltet werden.

In der Folge sollen dann Überlegungen in Richtung einer Übertragung von Aufgaben

in den Bereichen Dienstrecht, Personal- und Wirtschaftswesen an die Vollzugsämter

bei den Oberlandesgerichten umgesetzt und allfällige sonstige Verschiebungen von

Kompetenzen zwischen den (alten und neuen) Vollzugsbehörden und den Vollzugs-

gerichten geprüft werden.

Zu 3:

Die Aufzeichnungen über Personal-, Geld- und Sachaufwand der Justizanstalten

werden nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes geführt. Diesen ge-

mäß kann ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Kostenrechnung lediglich auf

der Basis der Dienststellen als Kostenstellen erfolgen, wobei als kostenarten die

Konten nach dem Kontenplan der Gebietskörperschaften (KOG) und als kostenträ-

ger der einzelne Hafttag einzusetzen sind. Erstmals 1996 wurde für alle Justizan-

stalten eine derartige Kostenrechnung durchgeführt, deren Ergebnis allerdings nur

bei vertiefter Kenntnis des Strafvollzuges und der einzelnen Einrichtungen dessel-

ben aussagekräftig ist, weil nicht nur die Aufgaben der einzelnen Justizanstalten

sehr unterschiedlich sind (Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft oder freiheitsbe-

schränkender Maßnahmen, unterschiedliche Sicherheitserfordernisse, Aktivitäten im

Ausbildungsbereich, unterschiedliche Ausstattung mit Arbeitsbetrieben und ähnIi-

ches), sondern selbst scheinbar vergleichbare Justizanstalten unterschiedliche Auf-

wendungen aufweisen können (Z.B. können unterschiedliche bauliche oder räumli-

che Verhältnisse zu unterschiedlichen Nachtdienststärken - besonders kosteninten-

siv - oder zu unterschiedlicher Dauer bei Vorführungen zu Gericht, bei der Besuchs-

abwicklung etc. - führen).

Eine tiefergehende Kostenrechnung würde erfordern, daß zusätzliche Kostenstellen,

kostenarten und Kostenträger definiert und erfaßt werden müßten. könnte man

noch die Definition einzelner Kostenstellen anhand der Aufbauorganisation problem-

los durchführen, so wäre schon die Zurechnung der kosten zu diesen Kostenstellen

schwierig und zumindest mit hohem Aufwand an zusätzlichen Aufzeichnungen ver-

bunden, da die systemtypische Mischverwendung des Personals sowohl im Auf-

sichtsdienst, im Betreuungsdienst, bei Aus- und Fortbildung oder Freizeitaktivitäten,

aber auch insbesondere die Dienstverrichtung im Nachtdienst oder in Diensten am

Wochenende die einfache Zurechnung der einzelnen Planstellen zu einzelnen Orga-

nisationseinheiten verbietet, sodaß genaue Aufzeichnungen darüber geführt werden

müßten, welcher Beamte zu welcher Zeit in welcher Organisationseinheit und in wel-

cher überwiegenden Eigenschaft Dienst versieht.

Aber auch hinsichtlich des Geld- und Sachaufwandes müßten alle Konten (mehr als

150 Konten in der Geldgebarung; mehrere hundert in der Sachgebarung) in jeder

Justizanstalt so oft mehrfach geführt werden, wie Kostenstellen eingerichtet werden.

Bis einschließlich 1977 hat für die Justizanstalten ein eigener Titel (30304) bestan-

den, unter dem die Personal- und Sachaufwendungen der Arbeitsbetriebe den Be-

triebsergebnissen gegenübergestellt wurden. Die ständigen Mißverständnisse und

Unstimmigkeiten bei der Zurechnung der kosten zu den Arbeitsbetrieben und bei

der Erfassung der Betriebsergebnisse haben dazu geführt, daß auf Betreiben des

Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die-

se zweckgebundene Gebarung ab 1978 aufgelassen wurde, weil schon damals Ein-

vernehmen darüber bestand, daß eine exakte Erfassung der kosten nur mit einem

unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich gewesen wäre.

Aus den vorangeführten Gründen hält es das Bundesministerium für Justiz für

zweckmäßig, anstelle aufwendiger Kostenstellenrechnungen mit eher fraglichem

Aussagewert einzelne Kostenfaktoren im Vergleich der Justizanstalten zu untersu-

chen, wie z.B. die kosten fr Lebensmittel, Medikamente, Energiebezüge oder Post-

gebühren.

Zu 4a:

Bei der Beschäftigung von Ärzten ist die Strafvollzugsverwaltung, genauso wie jeder

andere potentielle Dienstgeber von Ärzten, den Gesetzen des Marktes unterworfen.

Zunächst ist das lokale Lohn- und Preisniveau, vor allem im sonstigen Gesundheits-

bereich, zu beachten. Sodann ist maßgeblich, ob der örtliche Arbeitsmarkt für Ärzte

angebots- (z.B. städtisches Ballungszentrum mit medizinischer Fakultät) oder nach-

frageorientiert (z.B. ländliche Lage) ist. Darüber hinaus stellt die Tätigkeit in einer

Justizanstalt durch den Umgang mit größtenteils schwierigen, teilweise auch gefähr-

lichen Patienten an den Arzt besondere Anforderungen, die nicht jeder Mediziner zu

erbringen bereit ist. Letztendlich sind auch die Erfordernisse in den einzelnen An-

stalten nach Größe und individueller Aufgabenstellung unterschiedlich. Die Strafvoll-

zugsverwaltung ist zwar bemüht, die Verträge möglichst einheitlich zu gestalten, ist

sich jedoch bewußt, daß sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung im Be-

reich des Gesundheitswesens, anders als eine Sozialversicherungsanstalt, nicht die

Position hat, einheitliche Regelungen zu erzwingen.

Zu 4b:

Die Strafvollzugsverwaltung verfügt in Form der Funktionsbesetzungspläne, die vom

Bedarf nach ärztlichen Leistungen und den vorhandenen Planstellen ausgehen,

selbstverständlich über eine Bedarfsplanung. Durch die Entwicklung im Gesund-

heitswesen, insbesondere die allgemeine Kostenexplosion, die von der Strafvoll-

zugsverwaltung nicht beeinflußt werden kann, ist wegen des sich rasch ändernden

Umfeldes eine längerfristige Vorausplanung kaum möglich.

Zu 4c:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz besteht unter Berücksichtigung der

förderalen und regionalen Unterschiede am Arbeitsmarkt kein unbefriedigendes Ver-

hältnis zwischen Honorar und Leistung. Zu bedenken ist, daß eine Vereinheitlichung

Honorierungsspitzen sowohl nach oben als auch nach unten ausgleichen würde, so-

daß insgesamt keine nennenswerten Einsparungen erzielt werden könnten.

Zu 5:

Nach Inkrafttreten der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) im Frühjahr 1996

wurde umgehend mit der Erstellung und Festlegung der Pläne für die Aufbauorgani-

sationen der Justizanstalten begonnen. In einer Arbeitsgruppe wurden dafür einheit-

liche Prämissen erarbeitet und die von den Justizanstalten jeweils abverlangten Vor-

schläge einer Aufbauorganisation begutachtet und so weit als möglich auch berück-

sichtigt. Ende November 1996 wurden die letzten Aufbauorganisationspläne festge-

legt, sodaß nunmehr für alle 29 Justizanstalten inklusive ihrer Außenstellen derarti-

ge Pläne bestehen.

Die VZO legt die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Tä-

tigkeit in den Justizanstalten fest. Ausgehend davon sind im Laufe des Jahres 1996

die Aufbauorganisationspläne für alle Justizanstalten erstellt und erlassen worden.

Mit Erlaß vom 22. April 1997, JMZ 232.50/1 -III 1/97, sind die Planstellen auf alle Ju-

stizanstalten aufgeteilt worden. Mit diesen Planstellenzuweisungen ist zugleich ein

gewisser Ausgleich in der Personalausstattung der einzelnen Justizanstalten einge-

leitet worden. Hiefür ist eine Berechnungsmethode entwickelt worden, die auf den

Planbelagszahlen basiert. Das Ergebnis der vorgenommenen Berechnungen ist ei-

ne Art Planstellenidealzahl für jede Justizanstalt, die mittelfristig erreicht werden soll.

Auf der Grundlage der systemisierten Planstellen sind mittlerweile bereits für alle Ju-

stizanstalten die Funktionsbesetzungspläne erlassen worden.

Mit diesen neuen Instrumentarien kann nunmehr rasch auf Veränderungen der auf-

bauorganisatorischen Gegebenheiten sowie der Planstellen- und Planbelagssituati-

on reagiert werden; darüber hinaus wurde eine frühzeitige Personalplanung ermög-

licht und damit die Grundlage für eine zukunftsorientierte Personalbewirtschaftung

im Bereich des Strafvollzugs gelegt.

Zu 6:

Die Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) ist am 1. April 1996 in Kraft getreten

und hat sich seither als grundlegende Vorschrift für die Aufbau- und Ablauforganisa-

tion der Justizanstalten bestens bewährt. Sie ermöglichte einen grundsätzlich ein-

heitlichen Organisationsaufbau für alle Justizanstalten und bildet daher die Grundla-

ge für eine sinnvolle und sparsame Personalbewirtschaftung.

Im übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 5.

Zu 7a und b:

Probleme mit der Errichtung geschlossener Abteilungen im Wiener Raum bestehen

bereits seit Jahren. Gegenüber dem Bundesministerium für Justiz wird die Ableh-

nung von geschlossenen Abteilungen vielfach mit baulichen Notwendigkeiten ver-

bunden mit Eigenbedarf begründet. Die tatsächlichen - aber nicht artikulierten -

Gründe dürften in einer Ablehnung von schwierigen und gefährlichen Personen be-

stehen.

Wegen der fehlenden Bereitschaft der krankenhausbetreiber zur Einrichtung ge-

schlossener Abteilungen in Krankenanstalten hat das Bundesministerium für Justiz

in der Justizanstalt Wien-Josefstadt einen umfangreichen Ambulanzbetrieb in den

wichtigsten medizinischen Fachgebieten eingerichtet. Dadurch ist die Zahl der Aus-

führungen in Krankenanstalten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres

deutlich zurückgegangen.

Zu 7c:

Für die Errichtung einer geschlossenen Abteilung besteht Vertragsfreiheit, sodaß

von vornherein nicht feststeht, welche kosten der Spitalserhalter und welche Kosten

die Strafvollzugsverwaltung zu tragen hat. Üblicherweise treffen die Errichtungsko-

sten (mit Ausnahme der Kosten für die Sicherheitseinrichtungen) sowie die Kosten

für den Betrieb (einschließlich Personalkosten für medizinisches und Pflegeperso-

nal) den Spitalserhalter, während die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung

der Sicherheitseinrichtungen sowie die Bewachungskosten die Strafvollzugsverwal-

tung übernimmt. Für die Behandlung und Unterbringung der einzelnen Patienten

aus dem Strafvollzug müssen die Pflegegebührentagsätze, die für nichtversicherte

Inländer vorgesehen sind (z.B. Krankenhaus der Gemeinde Wien-Rudolfstiftung:

6.550 S pro Tag), bezahlt werden.

Zu 8:

Im Jahr 1996 sind malen Bundesländern - mit Ausnahme von Vorarlberg - im Vor-

feld von allfälligen Verhandlungen im Sinne des Artikels 15a B-VG von Vertretern

des Vereins für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit, dem in acht Bundesländern die

Aufgaben der Bewährungshilfe vertraglich übertragen sind, mit den zuständigen

Landesräten sowie Landesbeamten Gespräche über den Abschluß von Verträgen

über die Finanzierung der Straffälligenhilfe geführt worden. Insgesamt haben die

von den Vereinsvertretern vorgetragenen Vorstellungen positive Resonanz gefun-

den, was unter anderem dazu geführt hat, daß dieses Thema auf der Tagung der

Sozialhilferefe renten am 15. und 16. Oktober 1996 behandelt worden ist. Es hat sich

jedoch kein einziger Vertreter eines Bundeslands positiv zu Vertragsabschlüssen mit

dem Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit geäußert oder gar verbindliche

Zusagen abgegeben. Diese Zurückhaltung bei vertraglichen Finanzierungszusagen

ist von den Ländern damit begründet worden, daß es einen Generavertrag mit dem

Bundesministerium für Justiz gebe und die Bewährungshilfe als Bundesangelegen-

heit gesehen werde. Zudem werde befürchtet, daß ein Vertragsabschluß Folgewir-

kungen in anderen Bereichen haben könnte. Trotz dieser bisher negativen Ergeb-

nisse wird dieses Anliegen vom Justizressort weiter verfolgt werden.