2811/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am
10.7.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2780/J betreffend „Schaffung
der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Third-Party-Financing von Energie-
sparinvestitionen in Bundesgebäuden gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-
zuteilen:
ad 1
Ja, in Zeiten knapper budgetärer Mittel und im Hinblick auf die notwendige Reduktion
der C0²-Emissionen erscheint es sinnvoll, privates Kapital und Know-how für
Energiesparinvestitionen im Bundesbereich zu nützen.
ad 2
a) Gemeinsam mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
wurde von meinem Ressort eine Studie mit dem Titel „ Drittfinanzierung in
Österreich - Modelle zur praktischen Umsetzung“ in Auftrag gegeben. Im Rahmen
der Studie wurde auch die öffentliche Verwaltung (Bürobereich)
schwerpunktmäßig betrachtet. Wie aus dem Endbericht hervorgeht, existiert ein
erhebliches Potential für die Drittfinanzierung in diesem Bereich.
b) Als Folgeprojekte zur genannten Studie sind eine Marktübersicht zur Dritt-
finanzierung und ein Vergabeleitfaden geplant.
c) Für den Bereich des Umweltministeriums wurde eine Detailuntersuchung über die
Möglichkeiten der Energieeinsparung durch Drittfinanzierung in Auftrag gegeben.
Diesbezügliche Verhandlungen mit verschiedenen Contractinganbietern wurden
bereits im Frühjahr 1997 aufgenommen und ein Rahmenvertrag mit einem
Contractingunternehmen abgeschlossen. Mittlerweise hat die Energieanalyse für
das Gebäude begonnen. Wenn nennenswerte Einsparpotentiale erhoben und
praktikable Lösungen in technischer und finanzieller Hinsicht angeboten werden,
wird mein Ressort das Unternehmen mit der Realisierung beauftragen, wobei dies
auf Kosten des Contractingunternehmes geschehen wird. Die Investitionen
sollen über die vom Unternehmen zu garantierenden Mindesteinsparungen
refinanziert werden.
ad 3
Laut Auskunft des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten basie-
rend auf einer Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Finanzen konnten die
Voraussetzungen für den Einsatz der Drittfinanzierung im Bundeshochbau geklärt
werden. Demnach stehe der Drittfinanzierung im Bundesbereich haushaltsrechtlich
nichts entgegen, sofern der Finanzierungszeitraum nicht länger als zehn Jahre ist.
ad 4
Aufgrund der Ausführungen der zuständigen Ressorts erübrigt sich vorerst eine
Novellierung des Haushaltsrechtes. Sollte der Zeitraum von zehn Jahren für be-
stimmte Drittfinanzierungsprojekte nicht ausreichend sein und sollten sich solche
Projekte trotz der langen Laufzeit als zielführend erweisen, könnten die Möglichkei-
ten einer Novellierung des Haushaltsrechtes geprüft werden.