2812/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kampichler und Kollegen haben am 11.7.1997 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2847/J betreffend „die brutalen Kino-Trauer
vor Kinofilmen für Kinder" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersicht-
lichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Die Bekämpfung der Gewalt insbesondere gegen Frauen und Kinder ist seit gerau-
mer Zeit ein politischer Schwerpunkt der Bundesregierung.
Obschon das absolute Gewaltverbot ein tragendes Prinzip im persönlichen Verhält-
nis von Lehrern, Erziehern und Arbeitgebern gegenüber den in ihrer Obhut stehen-
den Kindern und Jugendlichen darstellt, findet mediale Konfrontation Von Kindern
und Jugendlichen mit bisweilen krassen Gewaltdarstellungen in hohem Ausmaß
statt.
Um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, startete die Bundesregierung Ende 1992
eine Anti-Gewalt-Kampagne und erst jüngst forderte der Nationalrat die Bundesmini-
sterin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie zu einer weiteren Medienoffensive zur Sensibilisierung
für das Thema Gewalt gegen Kinder auf. Im selben Sinn begrüßten die Landesfami-
lienreferenten auf ihrer Konferenz vom 23.5.1997 die aktuellen Maßnahmen gegen
die Gewalt in der Familie und forderten weitere Aktivitäten zur Prävention und Be-
wußtseinsbildung in Koordination mit den
Ländern.
Mir ist jedoch bewußt, daß das Phänomen „Gewalt“, um in seiner gesamten Dimen-
sion erkannt zu werden, in einer Informationsgesellschaft wie der unseren auch im
Zusammenhang mit der alltäglichen medialen Darstellung von Gewalt betrachtet
werden muß. Die staatliche Verantwortlichkeit in diesem Bereich drückt sich in den
verschiedenen medienspezifischen Gesetzen sowie in den Jugendschutzbestim-
mungen der Länder aus. Die Jugendschutz bzw. Kino- und Lichtspielgesetze der
Länder bestimmen, daß Kindern und Jugendlichen nur solche Filme vorgeführt wer-
den dürfen, die für ihre Altersgruppe nach pädagogischen Aspekten geeignet sind
und deren Eignung behördlich festgelegt wurde.
Vorspannfilme und Begleitprogramme sind jedoch nur vereinzelt von diesen Landes-
bestimmungen ausdrücklich mitumfaßt (siehe OÖ. und Vlgb. JugendschutzG); wo
dies nicht der Fall ist, hat in den einschlägigen Landesgesetzen sichergestellt zu
werden, daß kindergeeigneten bzw. ‚,jugendfreien“ Filmvorführungen keine für diese
Personengruppe ungeeignete oder gar schädliche Firmvorspanne vorangehen; dies
ist in der Weise zu bewerkstelligen, daß sich die Frage nach der Eignung einer Vor-
führung für Kinder bzw. Jugendliche nicht nur auf den Hauptfilm beschränken darf,
sondern die Vorführung als gesamtes umfassen muß.
Mein Ressort hat sich nun gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangele
genheiten und Verbraucherschutz, den Bundesministerien für Unterricht und kultu-
relle Angelegenheiten, für Inneres sowie für Justiz zu einem akkordierten Vorgehen
gegen die Gewalt in der Gesellschaft entschlossen, worin auch ein Maßnahmenbün-
del zum wirksamen Entgegentreten gegen die Gewalt in den Medien in der dem An-
trag zugrundeliegenden Sinn enthalten ist. Die Länder werden dabei aufgefordert,
dieses Vorhaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu unterstützen.