2816/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2752/J-NR/1997 betreffend Prüfungsgebühren,
die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossinnen am 10. Juli 1997 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend muß festgehalten werden, daß die Vollziehung des Dienstrechts für Landeslehrer
in die Kompetenz der Länder fällt. Es können daher keine Detailangaben für Landeslehrer
erfolgen.
1. Wieviele der im Jahr von den Lehrerinnen und Lehrern zu erbringenden rund 1700
Stunden sind vom Grundgehalt erfaßt und wieviele dieser Stunden werden zusätzlich
honoriert?
Antwort:
Durch das Grundgehalt werden dem Lehrer neben der Unterrichtserteilung sowie der Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts vor allem auch die Aufsichtstätigkeiten außerhalb der Unter-
richtsstunden, die Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtagen sowie die Durchführung von
Schulveranstaltungen abgegolten
Überschreitet der Lehrer durch Unterrichtserteilung seine wöchentliche Lehrverpflichtung
(quantitative Komponente), so erhält er eine Abgeltung als Mehrdienstleistung gem. § 61 des
Gehaltsgesetzes (GG). Qualitative Zusatzleistungen wie z.B. die Abhaltung eines zwei-
sprachigen Unterrichtes, die Erteilung des Besuchsschulunterrichts etc. werden durch die in
den § § 57ff GG vorgesehenen
Dienstzulagen abgegolten.
2. Wie hoch waren 1996 die Personalausgaben Ihres Ressorts?
Antwort.
Für Bundeslehrer: öS 25.364,242.387,-
Für Lendeslehrer: öS 33.234,268.473,-
3. Wieviel davon entfiel auf Kosten für Lehrer im Aktivdienst?
Antwort:
Die unter Punkt 2 angeführten Kosten entsprechen dem Aktivaufwand für die im Dienst
befindlichen Bundes- und Landeslehrer. Die Zahlung der Pensionslasten der pensionierten
Lehrer fällt nicht in die Vollzugskompetenz meines Ressorts.
4. Wieviel davon entfiel
a) auf Grundgehälter?
b) auf Dienstzulagen?
c) auf Funktionszulagen bzw. -abgeltungen?
d) auf Verwendungszulagen bzw. -abgeltungen?
e) auf Vergütungen von Mehrdienstleistungen?
f) auf Vergütungen von Schulpraktika und Unterrichtspraktika?
g) auf Entschädigungen für Mitglieder von Gutachterkommissionen?
h) auf Entschädigungen für Mitglieder von Prüfungskommissionen?
i) auf die Entschädigung für die Begutachtung schriftlicher Arbeiten?
j) auf Kostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift?
k) auf Jubiläumszuwendungen?
Antwort:
Eine Aufgliederung der unter a, b, c, d und angeführten Abgeltungen ist deshalb nicht
möglich; weil die betreffenden Zulagen dem Grundgehalt zugerechnet und nicht differenziert
ausgewiesen werden.
Zu e: |
öS 2.659,387.517,- |
Zu g, h und i: |
öS 313,921.246,- |
Zu j: |
öS 180,436.235,- |
Zu k: |
öS 129,345.575,- |
5. In wievielen Fällen erfolgen Abschläge vom durchschnittlichen Ausmaß
der Lehrverpflichtung wegen
a) der Ausübung von Leitungsfunktionen inkl. Klassenvorstand?
b) der Ausübung von Kustodiatsfunktionen?
c) der Betreuung von Schulbibliotheken?
d) der Betreuung eines Lehrgartens?
Antwort:
Die nachfolgend angeführten Zahlen wurden für April 1997 erhoben.
Zu a: Bei 15.292 Schulleitern bzw. Direktorenstellvertretern‘ Administratoren Abteilungs-
vorständen, Expositurleitern, Werkstättenleitern, Erziehungsleitern, Fachvorständen,
Konviktsdirektoren, Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches an Ganztags- oder
Tagesheimschulen, Pädagogischen Leitern, Ordinarien und Praxisleitern an Akademien
für Sozialarbeit werden 39.913,60 Werteinheiten für die Leitungstätigkeiten in der Lehr-
verpflichtung berücksichtigt.
Zu b: 6.298 Lehrern wurden für Kustodiatstätigkeiten insgesamt 7.192,32 Werteinheiten in
die Lehrverpflichtung eingerechnet.
Zu c: Es erfolgte die Einrechnung von 2.755,07 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung von
1.057 Lehrern.
Zu d: Sofern bei den bestehenden 14 Übungshauptschulen ein Lehrgarten organisatorisch
überhaupt vohanden ist, wird dieser in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Genaue
Zahlen über diese Nebenleistung gern. § 9 Abs. 2 lit.f BLVG können EDV-mäßig
nicht erhoben werden.
6. Wieviele Lehrerinnen und Lehrer sind in Schulversuchen tätig und erhalten nach
der geltenden Verordnung prozentuelle Zuschläge angerechnet?
Antwort
Stand April 1997: 6.327 Lehrer. Es ist festzuhalten, daß aus dem Titel des Schulversuches
keine Zuschläge bezahlt werden.
7. Nach welchen Wertungskriterien werden Stunden in Werteinheiten umgerechnet,
sind also unterschiedlich viel
„wert“?
Antwort:
Anläßlich der Schaffung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG)
(BGBI.Nr. 244/1965) erfolgte eine Entschließung des Nationalrat es, wonach die einzelnen
Unterrichtsgegenstände in verschiedene Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingereiht werden
sollten, und zwar nach dem Ausmaß der Vor- und Nachbereitung einerseits und der Belastung
des Lehrers im Unterricht andererseits. Im BLVG wurden daher in § 2 Abs. 1 bestimmte LVG
mit unterschiedlichen Wochenstunden-Ausmaßen, umgerechnet in Werteinheiten, vorgesehen.
Allgemein kann gesagt werden, daß in der LVG 1 vorwiegend fachtheoretisch-technische
Unterrichtsgegenstände sowie sprachliche Gegenstände mit Schularbeiten enthalten sind, in
LVG 11 kaufmännische und mathematische Gegenstände, in LVG III theoretische Gegenstände
ohne Schularbeiten, in LVG IV, IVa und IVb künstlerische oder leibeserziehliche Gegenstände
mit und ohne Schularbeiten, in LVG V überwiegend Gegenstände mit praktischen Übungen, in
LVG Va Werkstätten-Gegenstände und letztlich in LVG VI praktisch-hauswirtschaflliche
Gegenstände. Jene Unterrichtsgegenstände, die nicht in dieser gesetzlichen Aufzählung
enthalten sind, mußten gemäß § 7 BLVG in einer Fülle von Verhandlungen mit der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in diesen Rahmen eingepaßt und durch Verordnungen
eingestuft werden.
Die einzelnen LVG haben jeweils einen Umrechnungsfaktor, der im UPIS-Anwenderhandbuch
aufscheint. In der Beilage befinden sich die Berechnungsregeln dieses Handbuches. Das UPIS-
Anwenderhandbuch wird der Schuladministration als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellt.