2816/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2752/J-NR/1997 betreffend Prüfungsgebühren,

die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossinnen am 10. Juli 1997 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

Einleitend muß festgehalten werden, daß die Vollziehung des Dienstrechts für Landeslehrer

in die Kompetenz der Länder fällt. Es können daher keine Detailangaben für Landeslehrer

erfolgen.

1. Wieviele der im Jahr von den Lehrerinnen und Lehrern zu erbringenden rund 1700

Stunden sind vom Grundgehalt erfaßt und wieviele dieser Stunden werden zusätzlich

honoriert?

Antwort:

Durch das Grundgehalt werden dem Lehrer neben der Unterrichtserteilung sowie der Vor- und

Nachbereitung des Unterrichts vor allem auch die Aufsichtstätigkeiten außerhalb der Unter-

richtsstunden, die Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtagen sowie die Durchführung von

Schulveranstaltungen abgegolten

 Überschreitet der Lehrer durch Unterrichtserteilung seine wöchentliche Lehrverpflichtung

(quantitative Komponente), so erhält er eine Abgeltung als Mehrdienstleistung gem. § 61 des

Gehaltsgesetzes (GG). Qualitative Zusatzleistungen wie z.B. die Abhaltung eines zwei-

sprachigen Unterrichtes, die Erteilung des Besuchsschulunterrichts etc. werden durch die in

den § § 57ff GG vorgesehenen Dienstzulagen abgegolten.

2. Wie hoch waren 1996 die Personalausgaben Ihres Ressorts?

Antwort.

Für Bundeslehrer: öS 25.364,242.387,-

Für Lendeslehrer: öS 33.234,268.473,-

3. Wieviel davon entfiel auf Kosten für Lehrer im Aktivdienst?

Antwort:

Die unter Punkt 2 angeführten Kosten entsprechen dem Aktivaufwand für die im Dienst

befindlichen Bundes- und Landeslehrer. Die Zahlung der Pensionslasten der pensionierten

Lehrer fällt nicht in die Vollzugskompetenz meines Ressorts.

4. Wieviel davon entfiel

a) auf Grundgehälter?

b) auf Dienstzulagen?

c) auf Funktionszulagen bzw. -abgeltungen?

d) auf Verwendungszulagen bzw. -abgeltungen?

e) auf Vergütungen von Mehrdienstleistungen?

f) auf Vergütungen von Schulpraktika und Unterrichtspraktika?

g) auf Entschädigungen für Mitglieder von Gutachterkommissionen?

h) auf Entschädigungen für Mitglieder von Prüfungskommissionen?

i) auf die Entschädigung für die Begutachtung schriftlicher Arbeiten?

j) auf Kostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift?

k) auf Jubiläumszuwendungen?

Antwort:

Eine Aufgliederung der unter a, b, c, d und angeführten Abgeltungen ist deshalb nicht

möglich; weil die betreffenden Zulagen dem Grundgehalt zugerechnet und nicht differenziert

ausgewiesen werden.

Zu e:

 öS 2.659,387.517,-

Zu g, h und i:

 öS 313,921.246,-

Zu j:

 öS 180,436.235,-

Zu k:

 öS 129,345.575,-


 

5. In wievielen Fällen erfolgen Abschläge vom durchschnittlichen Ausmaß

der Lehrverpflichtung wegen

a) der Ausübung von Leitungsfunktionen inkl. Klassenvorstand?

b) der Ausübung von Kustodiatsfunktionen?

c) der Betreuung von Schulbibliotheken?

d) der Betreuung eines Lehrgartens?

Antwort:

Die nachfolgend angeführten Zahlen wurden für April 1997 erhoben.

Zu a: Bei 15.292 Schulleitern bzw. Direktorenstellvertretern‘ Administratoren Abteilungs-

vorständen, Expositurleitern, Werkstättenleitern, Erziehungsleitern, Fachvorständen,

Konviktsdirektoren, Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches an Ganztags- oder

Tagesheimschulen, Pädagogischen Leitern, Ordinarien und Praxisleitern an Akademien

für Sozialarbeit werden 39.913,60 Werteinheiten für die Leitungstätigkeiten in der Lehr-

verpflichtung berücksichtigt.

Zu b: 6.298 Lehrern wurden für Kustodiatstätigkeiten insgesamt 7.192,32 Werteinheiten in

die Lehrverpflichtung eingerechnet.

Zu c: Es erfolgte die Einrechnung von 2.755,07 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung von

1.057 Lehrern.

Zu d: Sofern bei den bestehenden 14 Übungshauptschulen ein Lehrgarten organisatorisch

überhaupt vohanden ist, wird dieser in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Genaue

Zahlen über diese Nebenleistung gern. § 9 Abs. 2 lit.f BLVG können EDV-mäßig

nicht erhoben werden.

6. Wieviele Lehrerinnen und Lehrer sind in Schulversuchen tätig und erhalten nach

der geltenden Verordnung prozentuelle Zuschläge angerechnet?

Antwort

Stand April 1997: 6.327 Lehrer. Es ist festzuhalten, daß aus dem Titel des Schulversuches

keine Zuschläge bezahlt werden.

7. Nach welchen Wertungskriterien werden Stunden in Werteinheiten umgerechnet,

sind also unterschiedlich viel „wert“?

Antwort:

Anläßlich der Schaffung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG)

(BGBI.Nr. 244/1965) erfolgte eine Entschließung des Nationalrat es, wonach die einzelnen

Unterrichtsgegenstände in verschiedene Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingereiht werden

sollten, und zwar nach dem Ausmaß der Vor- und Nachbereitung einerseits und der Belastung

des Lehrers im Unterricht andererseits. Im BLVG wurden daher in § 2 Abs. 1 bestimmte LVG

mit unterschiedlichen Wochenstunden-Ausmaßen, umgerechnet in Werteinheiten, vorgesehen.

Allgemein kann gesagt werden, daß in der LVG 1 vorwiegend fachtheoretisch-technische

Unterrichtsgegenstände sowie sprachliche Gegenstände mit Schularbeiten enthalten sind, in

LVG 11 kaufmännische und mathematische Gegenstände, in LVG III theoretische Gegenstände

ohne Schularbeiten, in LVG IV, IVa und IVb künstlerische oder leibeserziehliche Gegenstände

mit und ohne Schularbeiten, in LVG V überwiegend Gegenstände mit praktischen Übungen, in

LVG Va Werkstätten-Gegenstände und letztlich in LVG VI praktisch-hauswirtschaflliche

Gegenstände. Jene Unterrichtsgegenstände, die nicht in dieser gesetzlichen Aufzählung

enthalten sind, mußten gemäß § 7 BLVG in einer Fülle von Verhandlungen mit der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in diesen Rahmen eingepaßt und durch Verordnungen

eingestuft werden.

Die einzelnen LVG haben jeweils einen Umrechnungsfaktor, der im UPIS-Anwenderhandbuch

aufscheint. In der Beilage befinden sich die Berechnungsregeln dieses Handbuches. Das UPIS-

Anwenderhandbuch wird der Schuladministration als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellt.