282/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl,

Freundinnen und Freunde vom 13. März 1996, Nr. 269/J, betreffend

Erhöhung der EU-Subventionen für Lebendtiertransporte, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2 :

 

Im November 1995 wurden die Rindfleischerstattungen von der

Europäischen Kommission mit dem Hinweis auf die einzuhaltende

GATT-Begrenzung der EU-Rindfleischexporte beträchtlich gekürzt. Im

Verwaltungsausschuß für Rindfleisch wurde daher von einigen

Ländern, die von der schlechten Erlössituation besonders betroffen

waren, darunter Frankreich, Irland, Deutschland und auch Öster-

reich, eine Erhöhung der Rindfleischerstattungen angestrebt. Die

Erstattungen wurden mit Wirksamkeit vom 12. Februar 1996 zunächst

bis 31. März 1996 und dann bis 30. April 1996 befristet erhöht.

 

Bei der Erhöhung wurde seitens der EU differenziert vorgegangen,

sodaß die Erstattungen für Lebendrinder weniger angestiegen sind

als für Fleisch. Die Erhöhung betrug für Rindfleisch von weiblichen

Rindern und Verarbeitungsprodukten 7, 5 %, für alle Lebendrinder-

kategorien hingegen nur 5 %.

 

Aufgrund der Marktstörungen, die durch die (hauptsächlich in

Großbritannien aufgetretene) Rinderkrankheit BSE verursacht wurden,

hat die Europäische Kommission die Erstattungen für Rindfleisch mit

Wirksamkeit 1. Mai 1996 auf das Niveau Oktober 1995 angehoben. Die

Prozentsätze dieser Erhöhung betragen für Lebendrinder und Fleisch

von männlichen Tieren 12 %, für Fleisch von weiblichen Tieren 10 %

und für Konserven je nach Kategorie 3 bzw. 12 %. Diese Erhöhung

veränderte jedoch nur geringfügig die oben dargestellte Differen-

zierung. So hat sich seit Anfang 1995 das Verhältnis der Erstattun-

gen von Schlachtrindern zu Rindfleisch mit der Bestimmungszone

Nordafrika bzw. Naher Osten von 1 : 1,8 auf 1 : 2,1 geändert. Das

bedeutet, daß sich seit Jänner 1995 die Relation der Erstattungen

zugunsten von Fleisch um 17 % verschoben hat.

 

Zu Frage 3 :

 

Im Rindersektor gibt es eine Vielzahl von Warenkategorien (38) , für

die Erstattungen bezahlt werden. Die Erstattungen werden auch nach

Bestimmungszonen differenziert, sodaß eine Vielfalt von Kombina-

tionsmöglichkeiten entsteht.

 

Die Erstattungshöhe für die Bestimmungszone Nordafrika bzw. Naher

Osten für Schlachtrinder beträgt ab 1. Mai 1996 73 ECU/100 kg

Lebendgewicht und für Hälften, männlich, 155 ECU/100 kg Schlacht-

gewicht. ie Erstattung je kg Lebendgewicht beträgt also nur 47 %

der Erstattung für Fleisch, wobei jedoch die Fleischausbeute in der

Regel deutlich höher ist als 47 %. Für ein typisches männliches

Schlachtrind in die Bestimmungszone Nordafrika bzw. Naher Osten mit

650 kg Lebendgewicht werden ab 1. Mai 1996 6.362 ATS an Erstattun-

gen gezahlt. Die vergleichbare Menge Rindfleisch (357 kg) wird

wesentlich höher, nämlich mit 7.420 ATS gestützt. ie in der Ein-

leitung aufgestellte Behauptung, daß die Erstattung für Lebendtiere

höher sei, ist daher nicht richtig.

 

In der Regel werden keine LKW-Ladungen nach Nordafrika geliefert.

Die Erstattungen würden sich nach der Fracht richten.

 

Die veranschlagten Mittel für Rindfleischerstattungen, die aus-

schließlich von der EU finanziert werden, betrugen im EU-Gesamt-

haushaltsplan 1995 insgesamt 1.351, 000.000, -- ECU. Im Gesamthaus-

haltsplan werden die Erstattungen nicht nach lebenden Tieren bzw.

Fleisch differenziert.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Die Erstattungen für Rindfleisch dienen zur Marktstabilisierung und

Einkommenssicherung der österreichischen Bauern. Wie oben

dargestellt, sind die genannten Erhöhungen im Zusammenhang mit den

zuvor durchgeführten Kürzungen zu sehen und hatten eine generelle

Anhebung der Erstattungssätze zum Ziel. Aufgrund der unterschiedli-

chen Anhebung der Erstattungssätze hat sich die Relation zugunsten

der Exportstützungen von Fleisch verschoben, diese Verschiebung ist

im Vergleich zum Jänner 1995 mit 17 % sehr hoch ausgefallen.

 

Um bei Lebendtieren den tierschutzgerechten Transport zu sichern,

wurden im nationalen Tiertransportgesetz-Straße sowie in der

EU-Tiertransport-Richtlinie, die bis 31. Dezember 1996 bzw.

teilweise bis 31. Dezember 1997 in den Mitgliedstaaten umzusetzen

 

ist , umfangreiche Bestimmungen vorgesehen. Diese rechtlichen

Vorgaben sollen einen möglichst schonenden Transport der Tiere

gewährleisten.

 

Ich werde mich aber selbstverständlich weiterhin dafür einsetzen,

daß beim Export von Lebendrindern den Fragen des Tierschutzes die

notwendige Bedeutung eingeräumt wird, sowie Maßnahmen unterstützen

die den Transport von Fleisch gegenüber den Lebendtransporten noch

attraktiver machen.

 

Zu Frage 6 :

 

Für das Jahr 1995 liegen derzeit noch keine vollständigen

Daten über die Exportmenge von lebenden Rindern in die arabischen

Länder vor. Nach der vorliegenden Außenhandelsstatistik für Jänner

1995 bis August 1995 wurden in diesen Monaten 886 Stück Rinder

(einschließlich Zuchtrinder) nach Lybien und Libanon exportiert.