2822/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2639/J-NR/1997, betreffend Reparatur des
Tiertransportgesetzes-Straße (TG St), die die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
am 7. Juli 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wann werden Sie dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des
Tiertransportgesetzes-Straße dahingehend vorlegen, daß außerhalb des Bundes-
gebietes zurückgelegte Strecken und Fahrtzeiten in die Gesamtfahrzeit des Tiertrans-
portes eingerechnet werden?
Antwort:
Das von Ihnen angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Dezember 1996
bezieht sich ausdrücklich auf einen Fall, in dem ein in der BRD ansässiger Transportunterneh-
mer nach dem Tiertransportgesetz-Straße bestraft wurde, weil er einen dem § 5 dieses Gesetzes
widersprechenden Transport hatte durchführen lassen. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof
so beurteilt, daß die Anordnung zur Durchführung des Transports im Ausland erteilt worden
war und daher im Inland nicht bestraft werden kann. Daß im Ausland begangene strafbare
Handlungen im Inland nicht strafbar sind, ist ein Charakteristikum des Verwaltungsstrafrechts
(VStG) und keine Besonderheit des Tiertransportgesetzes. Die Frage, ob ein Teil der Fahrt-
strecke im Ausland zurückgelegt worden ist, stellte sich in dem von Ihnen angesprochenen Fall
daher nicht und wurde vom Verwaltungsgerichtshof demgemäß auch nicht beurteilt; daher ist
auch keine Änderung des
Tiertransportgesetzes-Straße erforderlich.
2. Welche Erlässe werden Sie im Lichte des VwGH-Erkenntnisses herausgeben?
Antwort:
Da richtungweisende Erkenntnisse der Höchstgerichte ausführlich in der einschlägigen Fach-
literatur besprochen und in den amtlichen Sammlungen veröffentlicht werden und darüber
hinaus auch die Möglichkeit besteht, die Erkenntnisse im Abonnement zu beziehen, sollte die
für eine verantwortungsvolle Vollziehung erforderliche Publizität ausreichend gewahrt sein.
Insofern daher hinsichtlich der Strafbarkeit ausländischer Transportunternehmer durch das
erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung der bisherigen rechtlichen
Beurteilung eingetreten ist, spricht das Erkenntnis grundsätzlich für sich selbst, sodaß dem
seitens meines Ressorts nichts hinzuzufügen ist.
3. Gibt es betr. den Vollzug des TGSt regelmäßige Gespräche mit den Ländern und den
Vollzugsorganen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
In der Anlaufphase des Tiertransportgesetzes-Straße wurden mehrmals Besprechungen mit
Vertretern der Länder durchgeführt. Sollten die Länder mit dem Wunsch nach weiteren Bespre-
chungen an mein Ressort herantreten, so steht dem nichts im Wege.
4. Wieviele Anzeigen von Gendarmerie, Amtstierärzten, Zollwachebeamten, bzw. Tier-
transportinspektoren wegen Übertretung des TGSt liegen Ihnen vor bzw. was ge-
schieht grundsätzlich mit diesen Anzeigen? Wieviele Lenker bzw. Firmen wurden in
welchem Strafausmaß bestraft? Wieviele der Anzeigen sind inzwischen verfallen?
Antwort:
Da das Tiertransportgesetz- Straße in erster Instanz durch die Bezirksverwaltungsbehörden und
in zweiter Instanz - soweit es sich um Strafsachen handelt - durch die Unabhängigen Ver-
waltungssenate in den Ländern zu vollziehen ist, liegen mir naturgemäß keine Anzeigen vor.
Nach den mir derzeit vorliegenden halbjährlichen Berichten der Länder wurden seit Inkraft-
treten des Tiertransportgesetzes-Straße
Strafgelder in einer Höhe von insgesamt mindestens
2,7 Millionen Schilling vorgeschrieben. Ob Anzeigen zurückgelegt wurden oder verjährt sind,
entzieht sich meiner Kenntnis und kann auch nicht erhoben werden, weil derartige Aufzeich-
nungen von den Strafbehörden nicht geführt werden; ein "Verfall" von Anzeigen ist rechtlich
jedenfalls nicht möglich