2823/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2663/J-NR/1997, betreffend Flugverkehr in
Österreich, die die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 8. Juli 1997 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Einleitend darf ich auf die Beantwortung zu den Anfragen vom 15. Dezember 1992,
3949/J-NR/92, vom 28 Jänner 1993, 4215/J-NR:/93, vom 22. Juni 1995, 1350/J-NR/95 sowie
zuletzt vom 12. Juli 1996, 1116/J-NR/96 hinweisen, in denen meine Amtsvorgänger wiederholt
ausgeführt haben, daß eine Beschränkung von Überflügen aus völkerrechtlichen Gründen nicht
zulässig ist.
Österreich ist gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt sowie gemäß der
Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Luftverkehr verpflichtet, Überflüge von
Verkehrsflugzeugen aus ICAO-Mitgliedsstaaten zu dulden. Eine Beschränkung der Anzahl der
Überflüge ist nur aus Sicherheitsgründen möglich.
Generelle Anmerkungen zu den Fragen 6, 10, 16 und 17:
a) Gemäß den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBI. Nr.253/1957 i.d.g. F.
werden Flugplätze nur unterteilt in Flughäfen und Flugfelder.
- eine Kategorie „nationale Flughäfen“ kennt das österreichische Recht nicht.
b) Es gibt in Österreich nur sechs Flughäfen (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und
Klagenfurt).
1., 2. und 3. Wie beurteilen Sie die globalen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs
insbesondere hinsichtlich der Emission von treibhaus relevanten Spuren—
gasen?
Halten Sie einen weiteren Anstieg des Flugverkehrs mit den Grundsätzen
einer nachhaltigen Entwicklung für vereinbar? Wenn ja, warum und in
welchem Umfang? Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?
Welche Möglichkeiten sehen Sie, durch a) nationale Maßnahmen und b)
internationale Initiativen zu einer Einbremsung des Flugverkehrsauf-
kommens beizutragen?
Antwort:
Die globalen Umweltauswirkungen des Luftverkehrs sind Gegenstand einer Reihe von
internationalen Untersuchungen, deren Ergebnisse erst teilweise vorliegen. Es ist derzeit
seriöserweise nicht möglich - nicht zuletzt wegen widersprüchlicher Ergebnisse dieser Untersu-
chungen -, sich eine abschließende Meinung zu bilden. Mein Ressort trägt, soweit es die sehr
beschränkten personellen und finanziellen Möglichkeiten erlauben, zu einigen Studien bei.
Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, daß das aus der Luftfahrt entstehende Umwelt—
problem im Verhältnis zu den Umweltfolgen des Straßenverkehrs gering und zudem wegen der
internationalen Verflechtung des Flugverkehrs wirksam nur auf internationaler Ebene gelöst
werden kann, ausgenommen Fragen des Fluglärms.
Völkerrechtlich unzulässige Einschränkungen des Flugverkehrs über Österreich würden wegen
des dadurch entstehenden Umwegverkehrs keine diesbezüglichen positiven Auswirkungen zur
Folge haben; es würde durch diese Umwege zwangsläufig zu höherem Treibstoffverbrauch und
damit zu einer zusätzlichen Umweltbelastung kommen.
Die derzeit weltweit steigende Tendenz des Luftverkehrs kann in ihren Dimensionen von
einzelnen (kleinen) Staaten, wie Österreich praktisch nicht beeinflußt werden.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, daß die rasant fortschreitende
Technik im Bereich der Luftfahrt, insb. im Triebwerksbau, gravierende Reduktionen im
Treibstoffverbrauch zur Folge hat. Triebwerke neuester Technologie verbrauchen um bis zu 35
% weniger Treibstoff als Triebwerke, die auf den sog. Kapitel 2-Jets verwendet werden.
4. Wie beurteilen Sie diesbezüglich a) Österreichs Initiativen innerhalb der
EU und b) die Politik der EU-Kommission?
Antwort:
Österreich ist insb. im Bereich der Fluglärmbekämpfung schon seit 1993 so streng, wie die EU
erst am 1. April 2002 sein wird. Im Zuge der Beitrittsverhandlungen Österreichs wurde daher
eine Ausnahme zu den strengen Bestimmungen der österreichen Zivilluftfahrzeug-Lärm-
zulässigkeitsverordnung - ZLZV-1993 bis zu diesem Datum gewährt.
5. Eine Abschaffung der Mineralölsteuerbefreiung für Flugtreibstoffe ist in
Österreich aufgrund geltendem EU-bzw. internationalem Recht nicht
möglich.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, durch alternative Maßnahmen - etwa
durch die Anhebung der Landegebühren - den Flugverkehr zu verteuern?
Antwort:
Die EU hat Vorarbeiten betreffend die Besteuerung von Flugtreibstoff aufgenommen; ebenso
für die Schaffung einer Regelung für einheitliche Flughafengebühren.
Ein Alleingang Österreichs ist in dieser Angelegenheit n i c h t möglich.
Eine Anhebung von Landegebühren in Österreich - sofern sie rechtlich überhaupt möglich wäre
- wurde nur zu einer Verlegung des Luftverkehrs auf grenznahe ausländische Flughäfen (z. B.
Bratislava, Brünn, Marburg) führen mit entsprechend steigendem Zubringerverkehr auf der
Straße. Erwähnt werden muß hier auch, daß seit der Organisationsprivatisierung des Bundes—
amtes für Zivilluftfahrt 1994 keine Mittel aus dem Bundesbudget für die kommerzielle Luft-
fahrt mehr zur Verfügung gestellt werden - dies ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen
Staaten.
6. Wie hoch waren die jeweils jährlichen Lande- und Startbewegungen in
den Jahren 198() bis 1996 auf den einzelnen a) internationalen Flughäfen,
b) nationalen Flughäfen, c) Flugfeldern in Österreich?
Antwort:
Die Flugbewegungen in den Jahren 1980 bis 1996 betrugen
a) auf den Flughäfen
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Flugbewegungen |
Flugbewegungen |
Steigerungsrate |
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|
1980 |
1996 |
% |
|
Graz |
56021 |
53486 |
-4,5 |
Innsbruck 25851 28162 +8,9
|
|
|
|
|
|
Klagenfurt |
24792 |
28126 |
+13,4 |
|
Linz |
44490 |
57643 |
+29,6 |
|
Salzburg |
42750 |
47826 |
+ 11,9 |
|
Wien |
85680 |
171033 |
+99,6 |
|
b) Die Flugbewegungen auf den Flugfeldern in den Jahren 1980 bis 1996 |
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sind aus der Beilage 1 zu ersehen (Auszug aus der Publikation "Zivilluftfahrt |
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in Österreich“ des Statistischen Zentralamtes in Wien) |
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7. Wie haben sich die Überflüge über Österreich jeweils in den Jahren 1980 |
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bis 1996 entwickelt? |
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Antwort: |
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Die Überflüge über Österreich haben sich seit 1980 wie folgt entwickelt (Veränderung jeweils |
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gegenüber dem Vorjahr in %): |
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|
1980 |
264.813 |
+4,88% |
|
|
1981 |
266.0723 |
+0,47% |
|
|
1982 |
261.519 |
- 1,71% |
|
|
1983 |
258.022 |
- 1,34% |
|
|
1984 |
271.480 |
+5,22% |
|
|
1985 |
291.967 |
+7,50% |
|
|
1986 |
309.283 |
+5,93 % |
|
|
1987 |
337.986 |
+9,28 % |
|
|
1988 |
365.993 |
+8,3 % |
|
|
1989 |
401.279 |
+9,64% |
|
|
1990 |
432.800 |
+7,86 % |
|
|
1991 |
423.690 |
-2,1 % |
|
|
1992 |
492.391 |
+16,21 % |
|
|
1993 |
537.265 |
+9,11 % |
|
|
1994 |
589.177 |
+9,66% |
|
|
1995 |
640.539 |
+8,72 % |
|
|
1996 |
685.053 |
+6,95% |
|
8. Welches waren die zehn am meisten frequentierten Flugrouten über
Österreich? Welche Frequenzsteigerung weisen diese einzelnen Flugrou-
ten im Zeitraum 1980 bis 1996 auf?
Antwort:
Vor der Krise im ehemaligen Jugoslawien waren im Jahre 1990 die 10 meistfrequentierten
Strecken (Anzahl der Flüge; die
angegebenen Prozente beziehen sich auf das Jahr 1989. Da die
Flugplandaten erst seit Juli 1985 gespeichert werden, ist eine Auswertung ab 1980 nicht
möglich):
|
Rattenberg-Villach |
53.637 |
+22,29 % |
|
Rattenberg-Klagenfurt |
15.445 |
-30,33 % |
|
München-Innbruck-Bozen |
28.561 |
+9,8 % |
|
München-Villach |
23.421 |
+7,07 %‚ |
|
München-Klagenfurt |
28.994 |
-2,37 % |
|
Salzburg-Klagenfurt |
25.695 |
+6,54 %‚ |
|
Linz-Graz |
47.927 |
+3,37 % |
|
Salzburg-Limra-Graz |
11.435 |
-3,08 % |
|
Linz-Sollenau |
13.676 |
+80,59 % |
|
und Roding (BRD)-Graz |
19.022 |
+27,06 % |
Für die Ermittlung der Frequenzsteigerung von 1990 bis 1995 können zur Zeit nur die Steige-
rungen der Bundesländer (siehe Pkt. 9) verwendet werden, da die Auswertungen der ein-
zelnen Strecken enorme Kapazität und Kosten erfordert und dies in der kurzen Zeitspanne
nicht machbar ist. Durch die politische Krise im ehemaligen Jugoslawien war es notwendig
neue ATS-Strecken zu errichten, um so den Flugverkehr von Westeuropa in Richtung Grie-
chenland, Türkei und därüber hinaus als Ersatzstreckennetz zur Verfügung zu stellen, damit
dem gesamten Flugverkehr im Sinne eines ausgeglichenen Flugverkehrskontrollsystems
sowie der Umweltbelastung Rechnung getragen wird.
1996 waren folgende 10 Strecken die meistfrequentierten:
|
Kempten-Kühtai-Brenner |
30.363 |
|
München-Innsbruck-Bozen |
65.052 |
|
Rattenberg-Graz |
71.465 |
|
Linz-Oslon |
40.892 |
|
Salzburg-Sollenau |
32.057 |
|
Linz-Sollenau |
23.768 |
|
Freistadt-Begla/Bekes |
30.878 |
|
Linz-ArsinlBugacs |
58.695 |
|
Unken-Graz |
16.705 |
|
und Unken-Gotar |
16.604 |
Die Streckenführungen sind der Beilage 2 zu entnehmen.
9. Wie groß ist die Anzahl der Überfluge für jedes einzelne Bundesland?
Antwort
Bei der Erstellung der Statistik wurden
für die Bundesländer folgende AREAS festgelegt:
AREA Tirol, Vorarlberg
AREA Kärnten, Osttirol
AREA Steiermark, Südburgenland
ARLA Wien, Niederösterreich, Nordburgenland
AREA Oberösterreich
AREA Salzburg
Die Anzahl der Überflüge ist der Beilage 3 zu entnehmen.
10. Welche Beschränkungen des Flugverkehrs gelten derzeit jeweils für die
a) internationalen Flughäfen, b) nationalen Flughäfen und c) Flugfelder
(Z.B. Betriebszeiten, Zeiten für Lande- und Startverbote, Höhen-
beschränkungen, Lärmbeschränkungen, etc.)?
Antwort:
Generelle Anmerkung: Höhenbeschränkungen sind im Luftfahrtgesetz sowie in der Ver-
ordnung Luftverkehrsregeln festgelegt, werden entsprechend eingehalten und insbesondere
auf den Flughäfen durch die Flugsicherungsstellen überwacht (auf den Flughäfen Wien und
Salzburg steht dafür auch eine automatische Flugspuraufzeichnungsanlage FANOMOS zur
Verfügung).
a) Flughäfen
Die derzeit für die österreichischen Flughafen geltenden Betriebszeiten (UTC) sind in der
luftfahrüblichen Weise im österr. Luftfahrthandbuch AIP-Austria international verlautbart
und lauten;
|
Wien |
0:00 - 24:00 Uhr |
|
Salzburg |
6:00- 21:OOUhr |
|
Linz |
4:30 - 22:00 Uhr (Samstag und Sonntag 5:00 - 22:00 Uhr) |
|
Klagenfurt |
5:00 - 22:30 Uhr |
|
Innsbruck |
5:30- 19:OOUhr |
|
Graz |
5:00- 22:30 Uhr |
Während der gesetzlichen Sommerzeit ist eine entsprechende Korrektur anzubringen.
Demgemäß steht nur der Flughafen Wien für einen durchgehenden Nachtflugbetrieb zur
Verfügung. Die durchschnittliche Verkehrsdichte während der Nacht auf dem Flughafen
Wien entspricht allerdings nur etwa der Zahl der Ausnahmen, die auf vergleichbaren west-
europäischen Flughäfen mit
Nachtflugverbot gewährt werden.
Betriebsbeschränkungen:
Gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV- 1993
dürfen auf den österreichischen Bundesländerflughäfen sowie auf dem Flughafen Wien bei
Nacht zwischen 22:30 und 06:00 Uhr Ortszeit nur mehr die sogenannten Kapitel-3-Jets, das
ist die derzeit leiseste Kategorie von Strahlverkehrsflugzeugen, eingesetzt werden.
Ausnahmen:
Es sind seit 1. Mai 1997 keine Ausnahmebewilligungen zu den Bestimmungen des § 40 der
ZLZV-1993 mehr zulässig.
In der Zeit vom 1.Jänner 1996 bis 30.April1997 wurden folgende Ausnahmebewilligungen
erteilt:
Für die Flughäfen:
Graz 7 Bewilligungen
Klagenfurt 4 Bewilligungen
Wien keine
Diese 11 Ausnahmebewilligung betreffen zusammen ca. 50 Flüge.
Beschwerden über die bisher durchgeführten Flüge sind nicht bekannt.
b) Flugfelder
auf allen österreichischen Flugfeldern ist derzeit nur Flugbetrieb bei Tag
zulässig.
Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen sowie
Schleppflüge (das sind die besonders störenden Flugarten) dürfen gemäß
den Bestimmungen der ZLZV- 1993 nur mit Flugzeugen durchgeführt wer-
den, die hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung besonders niedrigen Grenzwer-
ten entsprechen.
Ferner sieht diese Verordnung noch zusätzliche Beschränkungen für Kunst
flüge unter der Mindestflughöhe sowie zeitliche Beschränkungen für den
Flugbetrieb auf Flugfeldern mit mehr als
20.000 Flugbewegungen pro Jahr
vor.
Die meisten Flugplatzhalter haben sich freiwillig an Sonn- und
Feiertagen Mittagspausen bzw. sonstige zusätzliche Beschränkungen auf-
erlegt und dies in die vom jeweiligen Landeshauptmann als für Flugfelder
zuständige Luftfahrtbehörde genehmigten Zivil Flugplatzbenützungsbedin-
gungen aufgenommen.
Für die Flugfelder Vöslau, Wr. Neustadt Ost, Wels, Zell am See, Hohenems
und St.Johann/T. wurden lärmmindernde Flugverfahren festgelegt, die inter-
national verlautbart und verbindlich einzuhalten sind.
11. Wie häufig wurden in den Jahren 1980 bis 1996 diese Beschränkungen
verletzt?
Antwort:
Von den Landeshauptmännern als für Flugfelder zuständige Bewilligungs- und Aufsichts-
behörde wurden folgende Verletzungen der oben genannten Beschränkungen zwischen 1980
und 1. August 1997 gemeldet:
Salzburg: Abgesehen von einigen geringfügigen Überschreitungen der Betriebszeit auf
dem Flugfeld St.Johann i.P. wurde nur ein Pilot angezeigt, der unerlaubt um
3 Minuten zu spät landete.
Burgenland: nur einige Verletzungen auf dem Flugfeld Pinkafeld
Vorarlberg: keine Verletzungen bekannt
Oberösterreich: -" -
Kärnten:-"-
Aus der Steiermark, Tirol und aus Niederösterreich sind keine diesbezüglichen Meldungen
zeitgerecht eingelangt; Wien ist nicht betroffen.
12. Welche Ausnahmeregelungen gibt es für diese Beschränkungen?
Antwort:
Siehe Punkt 10.
13. und 14. In besonderen Situationen kann die Besatzung eines Flugzeuges ge-
zwungen sein, unverbrauchten Flugtreibstoff
noch während des Flugs
abzulassen.
Wer ist in solchen Fällen von der Ablassung von Flugtreibstoff zu infor-
mieren?
Und welche Vorschriften (Mindestflughöhe etc.) sind in solchen Situa-
tionen einzuhalten?
Welche Mengen Flugtreibstoff mußten jeweils in den Jahren 1980 bis
1996 aufgrund besonderer Situationen über österreichischem Bundes-
gebiet abgelassen werden? Wie hoch sind diese Mengen aufgeschlüsselt
nach Bundesländern bzw. Landeflughäfen?
Antwort:
Es wurde bereits in einer Reihe von parlamentarischen Anfragen zum Problem „fuel
dumping“ durch meine Amtsvorgänger sehr ausführlich Stellung genommen (z.B
1746/J-NR/9 13949/J-NR/92, 1356/J-NR/96 und zuletzt 1473/J-NR/96 am 21. November
1996). Seit dem Datum der letzten parlamentarischen Anfrage in dieser Angelegenheit er-
folgte in Österreich k e i n „Fuel Dumping“.
15. Gemäß § 3 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) sind die
Betriebszeiten eines Zivilflugplatzes bescheidmäßig zu genehmigen. Da-
bei ist auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen. Dem Schutz
der Anrainer wird in dieser Verordnung aus dem Jahr 1962 keine Be-
deutung beigemessen.
Sind Sie der Meinung, daß diese Verordnung, etwa was die Berücksich-
tigung der Interessen der Anrainer betrifft, noch zeitgemäß ist? Wenn
ja, heißt das, daß die Interessen der Anrainer bei der Festlegung der
Betriebszeiten nachrangig sind? Wenn nein, welche Konsequenzen zie-
hen Sie daraus?
Antwort:
Wenn die Bestimmungen der Zivilflugplatz-Betriebsordnung und der Bescheide über die
Betriebszeiten für die einzelnen Flugplätze korrekt eingehalten und behutsam gehandhabt
werden, ist diese Verordnung durchaus noch zeitgemäß. Der Abwägung regionaler Interessen
entspricht auch die - in den Gesellschaftsverträgen der Flughafenbetriebsgesellschaften fest-
gelegte - Praxis, daß vor einem Antrag auf Änderung von Betriebszeiten regelmäßig der
Aufsichtsrat (z.T. sogar die Generalversammlung) befaßt werden muß: In diesen Organen der
G.m.b.H. bzw. AG haben die Vertreter der Bundesländer bzw. der Hauptstadt entsprechendes
Stimmrecht.
16. Gemäß § 5 Abs. 1 ZFBO ist bei unvorhergesehenen Gründen eine ent-
sprechende Verlängerung der
Betriebszeiten vorgeschrieben.
Wie oft mußten in den Jahren 1980 bis 1996 gern. § 5 Abs. 1 ZFBO auf
den jeweiligen a) internationalen Flughäfen, b) nationalen Flughäfen, c)
Flugfeldern in Österreich die Betriebszeiten gern. § 5 Abs. 1 ZUBO ver-
längert werden?
Antwort:
Die Anzahl der auf den österreichischen Flughäfen Graz, Linz, Innsbruck, Klagenfurt und
Salzburg in den Jahren 1980 bis 1996 durchgeführten Dienstverlängerungen (gemäß den
vorliegenden Anträgen) betrug insgesamt:
|
1980 |
682 |
|
1981 |
496 |
|
1982 |
485 |
|
1983 |
534 |
|
1984 |
661 |
|
1985 |
721 |
|
1986 |
840 |
|
1987 |
897 |
|
1988 |
1.009 |
|
1989 |
1.187 |
|
1990 |
1.013 |
|
1991 |
1.245 |
|
1992 |
1.355 |
|
1993 |
1.143 |
|
1994 |
770 |
|
1995 |
821 |
|
1996 |
699 |
17. Wie oft kam es 1996 auf den jeweiligen a) internationalen Flughafen, b)
nationalen Flughäfen, e) Flugfeldern in Österreich zu Betriebszeitver-
längerungen, die nicht durch § 5 ZFBO gedeckt waren? Was waren die
Ursachen dafür? Und welche Maßnahmen haben Sie im Wiederholungs-
fall gesetzt, um derartige ungesetzliche Betriebszeitverlängerungen zu
unterbinden?
Antwort:
1996 kam es zu keinen Betriebszeitverlängerungen, die nicht durch § 5 Abs. 1 ZFBO-1962
gedeckt waren.
Beilage nicht gescannt