2830/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

10. Juli1997, Nr. 2744/J, betreffend Streichung der Obst-Zukaufsrechte für 1250 Tiroler

„300 Liter Brenner“ rückwirkend auf zweieinhalb Jahre, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich erwähnen, daß durch die Bestimmung des § 111 Abs. 1 und 2 des

Alkohol - Steuer- und Monopolgesetzes, BGBl.Nr. 703/1994 (AStMG), in Tirol der Verlust der

Zukaufsberechtigung lediglich Rechtsnachfolger von Abfindungsberechtigten trifft, welche das

Recht auf 3 hl A vor dem Tag des lnkrafttretens des AStMG innehatten. Tatsächlich sind vom

Verlust der Zukaufsberechtigung bisher lediglich 40 Abflndungsberechtigte berührt.

Zu 1. bis 3.:

Im Jahre 1996 waren in Tirol 8.200 Abfindungsberechtigte erfaßt, welche 100 1 A im Rahmen

der jährlichen Erzeugungsmenge bzw. 300 1 A im Rahmen der gegenständlichen Übergangs-

regelung, Zusatzerzeugungen von bis zu weiteren 100 1 A mit einem gehobenen ermäßigten

Steuersatz aus selbstgewonnenen bzw. anderen als selbstgewonnenen alkoholbildenden

Stoffen (möglicherweise auch aus Getreide oder Haimrüben) unter Berücksichtigung einer

allenfalls zustehenden steuerfreien Hausbrandmenge hergestellt haben. Ein zusätzlicher

Verwaltungsaurwand für die erwähnten 40 Abfindungsberechtigten fällt umsoweniger ins

Gewicht, als diese nach dem AStMG verpflichtet sind, dem Zollamt jede Änderung, der im

seinerzeit eingereichten Aufriß, in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnissen, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzu-

zeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

Zu 4.:

Als „Strafkatalog“ bei Zuwiderhandlungen von Abfindungsberechtigten gegen das

AStMG 1995 sind folgende Finanzvergehen zu unterscheiden:

Wurde aufgrund von unrichtigen Angaben oder fehlenden Angaben in den Abgabenerklärun—

gen oder Anmeldungen ein Betrag an Alkoholsteuer verkürzt, wird die Tat beierstmaliger

Zuwiderhandlung bei vorsätzlicher Begehungsweise als Abgabenhinterziehung nach

§ 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu ahnden sein1 wobei eine Geldstrafe bis zum

Zweifachen des Verkürzungs-betrages sowie Verfall der Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate,

Geräte und Vorrichtungen nach Maßgabe des § 17 FinStrG ausgesprochen werden kann. Bei

Fahrlässigkeit wäre die Tat als fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu

ahnden, die mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages bestraft werden

kann.

Bei Rückfall, der dann vorliegt, wenn der Täter bereits zweimal wegen Abgabenhinterziehung

nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestraft wurde, kann gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG das Höchstmaß

der angedrohten Strafe um die Hälfte überschritten werden.

Wurden unrichtige Angaben in Abgabenerklärungen oder Anmeldungen gemacht, ohne daß

dadurch eine Verkürzung von Abgaben bewirkt wurde, wird - nur bei Vorsatz - eine Finanz-

ordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht, die mit einer Geldstrafe bis zu

50.000,- S geahndet werden kann. Ein entsprechendes fahrlässiges Verhalten bleibt straifrei.

Zu 5.:

Mit der Verordnung vom 20. August 1939, DRGBI. 1 S.1449 zur Einführung des Gesetzes

über das Branntweinmonopol in der Ostmark wurde seinerzeit neben dem Gesetz über das

Branntweinmonopol vom 8. April 1922, RGBl. 1 S.405 (BrMG), eine Fülle von Vorschriften,

welche an die Stelle bis dahin geltender Vorschriften traten, aus dem deutschen Rechtsgut

übernommen. Die Überleitung der gegenständlichen 3 hl A-Abfindungsberechtigungen er-

folgte aufgrund des § 57 BrMG im § 116 Abs. 2, welcher lautet:

„Brennereien, aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von 3 hl W zur Abfindung zuge-

lassen sind, behalten diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbstgewonnene Stoffe verar-

beiten“.

Ein Hinweis auf ein ,,Maria-Theresianisches Recht“ findet sich in dazu ergangenen Kommen-

taren nicht, wenngleich diese Bezeichnung für solche Brennereien weiterhin überliefert wurde.

Die seinerzeitigen Bestimmungen gingen von der Errichtung von Brennereien, nämlich Her-

stellungsanlagen, welche auf einem bestimmten Brennereigwndstück errichtet waren, aus.

Das AStMG hat wegen der Vielfalt der Herstellungsanlagen im Bereiche der abfindungs-

weisen Alkoholherstellung vom Bergriff des ‚,Brennereigrundstückes“ Abstand genommen und

in Konsequenz dazu in die Übergangsbestimmung des § 111 AStMG das Recht, 3 hI A

herzustellen, jenen zugeordnet, welche am Tag vor Inkrafttreten des AStMG dieses Recht

innehatten.

Zu6.:

Es gibt kein Alkoholmonopolgesetz 1950, weshalb ich diese Frage nicht beantworten kann.

Zu 7. bis 9.:

Obwohl der Wortlaut des § 111 Abs. 1 AStMG Übertragungen nicht vorsieht, vertrat das

Bundesministerium für Finanzen schon 1995 die Ansicht, daß eine Rechtsnachfolge nach In-

habern von 3 hI A-Berechtigungen im Erbweg, beim Verkauf des gesamten Betriebes, bei

Übergabe und aufgrund eines Ausgedingevertrages, gegeben ist. Die unterschiedlichen

Auslegungen dieser allgemein in der Zolldokumentation vertretenen Ansicht, durch nachge-

ordnete Dienststellen, vor allem im Hinblick auf die in der Landwirtschaft üblichen Verpach-

tungen von Betrieben, machten es erforderlich, diese Bestimmung zu überdenken. Im Ein-

vernehmen mit den zuständigen Interessensvertretern wurden Fälle, in welchen eine Rechts-

nachfolge anerkannt werden soll, definiert. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Zukaufs-

berechtigung überdacht. Dabei kam das Bundesministerium für Finanzen zu dem Schluß, daß

im Falle einer Rechtsnachfolge, die Zukaufsberechtigung, die nur jenen zusteht, welche am

1. Jänner 1995 berechtigt waren, verloren geht. In diesem Zusammenhang war auch zu

beachten, daß durch die Änderung der Gewerbeordnung Landwirte in die Lage versetzt

werden, verstärkt in den Handel zu gehen. Voraussetzung dazu ist jedoch auch, daß gegen-

über anderen Erzeugern gleiche Wettbewerbsverhältnisse bestehen. Abfindungsberechtigte

sind durch die niedrigen Steuersätze, steuerfreie Hausbrandmengen und zu niedrige Aus-

beutesätze bereits bevorzugt. Die Zukaufsberechtigung stellte eine weitere Bevorzugung dar.

In der geäußerten Rechtsauffassung kann ich keine Änderung von Vorschriften erblicken.

Zu 10.:

Für die Aufhebung des § 111 AStMG würde es einer Gesetzesänderung bedürfen, die vom

Nationalrat zu behandeln wäre.

Zu 11.:

Hinsichtlich der Strafbarkeit möchte ich auf § 4 Abs. 1 FinStrG verweisen, wonach eine Strafe

wegen eines Finanzvergehens nur verhängt werden darf, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer

Begehung mit Strafe bedroht war. Die rückwirkende Änderung einer rechtlichen Beurteilung

einer Abgabenbestimmung wirkt sich daher strafrechtlich nicht aus.

Wie eingangs erwähnt, sind in Tirol von dieser Maßnahme tatsächlich nur 40 Berechtigte be-

troffen, deren Vorinformation nicht erfolgte. Ich habe jedoch ohnehin schon veranlaßt, im

Erlaßwege den rükwirkenden Verlust der Zukaufsberechtigung aufzuheben.