2830/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom
10. Juli1997, Nr. 2744/J, betreffend Streichung der Obst-Zukaufsrechte für 1250 Tiroler
„300 Liter Brenner“ rückwirkend auf zweieinhalb Jahre, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich erwähnen, daß durch die Bestimmung des § 111 Abs. 1 und 2 des
Alkohol - Steuer- und Monopolgesetzes, BGBl.Nr. 703/1994 (AStMG), in Tirol der Verlust der
Zukaufsberechtigung lediglich Rechtsnachfolger von Abfindungsberechtigten trifft, welche das
Recht auf 3 hl A vor dem Tag des lnkrafttretens des AStMG innehatten. Tatsächlich sind vom
Verlust der Zukaufsberechtigung bisher lediglich 40 Abflndungsberechtigte berührt.
Zu 1. bis 3.:
Im Jahre 1996 waren in Tirol 8.200 Abfindungsberechtigte erfaßt, welche 100 1 A im Rahmen
der jährlichen Erzeugungsmenge bzw. 300 1 A im Rahmen der gegenständlichen Übergangs-
regelung, Zusatzerzeugungen von bis zu weiteren 100 1 A mit einem gehobenen ermäßigten
Steuersatz aus selbstgewonnenen bzw. anderen als selbstgewonnenen alkoholbildenden
Stoffen (möglicherweise auch aus Getreide oder Haimrüben) unter Berücksichtigung einer
allenfalls zustehenden steuerfreien Hausbrandmenge hergestellt haben. Ein zusätzlicher
Verwaltungsaurwand für die erwähnten 40 Abfindungsberechtigten fällt umsoweniger ins
Gewicht, als diese nach dem AStMG verpflichtet sind, dem Zollamt jede Änderung, der im
seinerzeit eingereichten Aufriß, in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnissen, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzu-
zeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
Zu 4.:
Als „Strafkatalog“ bei Zuwiderhandlungen von Abfindungsberechtigten gegen das
AStMG 1995 sind folgende Finanzvergehen zu unterscheiden:
Wurde aufgrund von unrichtigen Angaben oder fehlenden Angaben in den Abgabenerklärun—
gen oder Anmeldungen ein Betrag an Alkoholsteuer verkürzt, wird die Tat beierstmaliger
Zuwiderhandlung bei vorsätzlicher Begehungsweise als Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu ahnden sein1 wobei eine Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungs-betrages sowie Verfall der Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate,
Geräte und Vorrichtungen nach Maßgabe des § 17 FinStrG ausgesprochen werden kann. Bei
Fahrlässigkeit wäre die Tat als fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu
ahnden, die mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages bestraft werden
kann.
Bei Rückfall, der dann vorliegt, wenn der Täter bereits zweimal wegen Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestraft wurde, kann gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG das Höchstmaß
der angedrohten Strafe um die Hälfte überschritten werden.
Wurden unrichtige Angaben in Abgabenerklärungen oder Anmeldungen gemacht, ohne daß
dadurch eine Verkürzung von Abgaben bewirkt wurde, wird - nur bei Vorsatz - eine Finanz-
ordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht, die mit einer Geldstrafe bis zu
50.000,- S geahndet werden kann. Ein entsprechendes fahrlässiges Verhalten bleibt straifrei.
Zu 5.:
Mit der Verordnung vom 20. August 1939, DRGBI. 1 S.1449 zur Einführung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol in der Ostmark wurde seinerzeit neben dem Gesetz über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922, RGBl. 1 S.405 (BrMG), eine Fülle von Vorschriften,
welche an die Stelle bis dahin geltender Vorschriften traten, aus dem deutschen Rechtsgut
übernommen. Die Überleitung der gegenständlichen 3 hl A-Abfindungsberechtigungen er-
folgte aufgrund des § 57 BrMG im § 116 Abs. 2, welcher lautet:
„Brennereien, aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von 3 hl W zur Abfindung zuge-
lassen sind, behalten diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbstgewonnene Stoffe verar-
beiten“.
Ein Hinweis auf ein ,,Maria-Theresianisches Recht“ findet sich in dazu ergangenen Kommen-
taren nicht, wenngleich diese Bezeichnung für solche Brennereien weiterhin überliefert wurde.
Die seinerzeitigen Bestimmungen gingen von der Errichtung von Brennereien, nämlich Her-
stellungsanlagen, welche auf einem bestimmten Brennereigwndstück errichtet waren, aus.
Das AStMG hat wegen der Vielfalt der Herstellungsanlagen im Bereiche der abfindungs-
weisen Alkoholherstellung vom Bergriff des
‚,Brennereigrundstückes“ Abstand genommen und
in Konsequenz dazu in die Übergangsbestimmung des § 111 AStMG das Recht, 3 hI A
herzustellen, jenen zugeordnet, welche am Tag vor Inkrafttreten des AStMG dieses Recht
innehatten.
Zu6.:
Es gibt kein Alkoholmonopolgesetz 1950, weshalb ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu 7. bis 9.:
Obwohl der Wortlaut des § 111 Abs. 1 AStMG Übertragungen nicht vorsieht, vertrat das
Bundesministerium für Finanzen schon 1995 die Ansicht, daß eine Rechtsnachfolge nach In-
habern von 3 hI A-Berechtigungen im Erbweg, beim Verkauf des gesamten Betriebes, bei
Übergabe und aufgrund eines Ausgedingevertrages, gegeben ist. Die unterschiedlichen
Auslegungen dieser allgemein in der Zolldokumentation vertretenen Ansicht, durch nachge-
ordnete Dienststellen, vor allem im Hinblick auf die in der Landwirtschaft üblichen Verpach-
tungen von Betrieben, machten es erforderlich, diese Bestimmung zu überdenken. Im Ein-
vernehmen mit den zuständigen Interessensvertretern wurden Fälle, in welchen eine Rechts-
nachfolge anerkannt werden soll, definiert. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Zukaufs-
berechtigung überdacht. Dabei kam das Bundesministerium für Finanzen zu dem Schluß, daß
im Falle einer Rechtsnachfolge, die Zukaufsberechtigung, die nur jenen zusteht, welche am
1. Jänner 1995 berechtigt waren, verloren geht. In diesem Zusammenhang war auch zu
beachten, daß durch die Änderung der Gewerbeordnung Landwirte in die Lage versetzt
werden, verstärkt in den Handel zu gehen. Voraussetzung dazu ist jedoch auch, daß gegen-
über anderen Erzeugern gleiche Wettbewerbsverhältnisse bestehen. Abfindungsberechtigte
sind durch die niedrigen Steuersätze, steuerfreie Hausbrandmengen und zu niedrige Aus-
beutesätze bereits bevorzugt. Die Zukaufsberechtigung stellte eine weitere Bevorzugung dar.
In der geäußerten Rechtsauffassung kann ich keine Änderung von Vorschriften erblicken.
Zu 10.:
Für die Aufhebung des § 111 AStMG würde es einer Gesetzesänderung bedürfen, die vom
Nationalrat zu behandeln wäre.
Zu 11.:
Hinsichtlich der Strafbarkeit möchte ich auf § 4 Abs. 1 FinStrG verweisen, wonach eine Strafe
wegen eines Finanzvergehens nur verhängt werden darf, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer
Begehung mit Strafe bedroht war. Die rückwirkende Änderung einer rechtlichen Beurteilung
einer Abgabenbestimmung wirkt sich daher
strafrechtlich nicht aus.
Wie eingangs erwähnt, sind in Tirol von dieser Maßnahme tatsächlich nur 40 Berechtigte be-
troffen, deren Vorinformation nicht erfolgte. Ich habe jedoch ohnehin schon veranlaßt, im
Erlaßwege den rükwirkenden Verlust der Zukaufsberechtigung aufzuheben.