2838/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am

11.07.1997 unter der Nr. 2806/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Einsparung von Zivil-

dienststellen“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wann wurde zum letzten Mal die Proportion der Zuteilung zu

den einzelnen Sparten geändert?

2. Finden Sie den Einsatz von Zivildienern in allen vom Zi-

vildienstbericht aufgelisteten Sparten noch zeitgemäß?

3. Gibt es in Ihrem Ressort bereits Überlegungen, wie Zivil-

diener innerhalb der einzelnen Sparten im Sinne von ge-

meinützig tätigen Organisationen umgeschichtet werden

könnten?

4. Gibt es insbesondere Überlegungen, Zivildienststellen, die

zur Hebung der Verkehrssicherheit eingeplant sind,

zugunsten der Sozial- und Rettungsorganisationen zu

verschieben?

5. Bis wann werden Sie diese Überlegungen realisieren?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Die Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes sind in S 3 Abs.

2 ZDG und in S 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für

Inneres über weitere Dienstleistungsgebiete (DLG-V), BGBl.Nr.

717/1992, genannt. Dieser Aufzählung folgt die Zuordnung der

anerkannten Trägerorganisationen des Zivildienstes in Sparten,

deren Wertigkeit das Zivildienstgesetz und die Dienst-

leistungsgebiete-Verordnung umsetzen.

Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen

Einrichtungen (S 8 Abs. 3 ZDG) ist unter Bedachtnahme auf die

von diesen gemeldete maximale Aufnahmekapazität vorzunehmen;

dabei ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszuspre-

chen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit

wie möglich entspricht (S 9 Abs. 1 ZDG). Gemäß S 2 DLG-V ist

bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen darauf Bedacht zu

nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer

Zivildienstplätze in erster Linie auf den im 5 3 Abs. 2 ZDG

aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und

der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebiete einge-

setzt werden.

Die generellen Normen zur Regelung der Zuweisung von Zivil-

dienstpflichtigen lassen somit einen Vorrang der Gebiete er-

kennen, die der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und

Behindertenhilfe zuzurechnen sind. Dieser Anordnung folgt die

Zivildienstverwaltung, sodaß in den anderen Bereichen des

Zivildienstes nur ein geringer Prozentsatz von Zivildienstiel-

stenden zum Einsatz kommt. Eine Umschichtung innerhalb der

einzelnen Sparten im Sinne von gemeinnützig tätigen Organisa-

tionen ist demnach nicht geboten, weil ohnedies die Mehrzahl

der Zivildienstleistenden solchen Organisationen zugewiesen

wird.

Zu Frage 2:

Die seit der Zivildienstgesetz-Novelle 1988 im S 3 Abs. 2 ZDG

taxativ aufgezählten Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes

wurden in mehreren Novellen zum Zivildienstgesetz - zuletzt im

Rahmen der Zivildienstgesetz-Novelle 1996-durch Aufnahme wei-

terer Gebiete ergänzt. Ich gehe daher davon aus, daß diese

Sparten im wesentlichen den aktuellen Bedürfnissen ent-

sprechen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Von den derzeit 380 anerkannten Zivildienstplätzen bei Ein-

richtungen, bei denen Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrs-

sicherheit zu erbringen sind, wurden 1996 nur 216 Zivildienst-

plätze, 1997 nur 178 Plätze, das sind 46,8 % der anerkannten

Zivildienstplätze auf diesem Gebiet, durch Zuweisungen be-

setzt. Diese Reduzierung der Zuweisungen zu Tätigkeiten zur

Hebung der Verkehrssicherheit kommt - entsprechend der Anord-

nung des S 2 DLG-V - Einrichtungen der Sozialhilfe- und Ret-

tungsorganisationen zugute.