2838/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am
11.07.1997 unter der Nr. 2806/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Einsparung von Zivil-
dienststellen“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wann wurde zum letzten Mal die Proportion der Zuteilung zu
den einzelnen Sparten geändert?
2. Finden Sie den Einsatz von Zivildienern in allen vom Zi-
vildienstbericht aufgelisteten Sparten noch zeitgemäß?
3. Gibt es in Ihrem Ressort bereits Überlegungen, wie Zivil-
diener innerhalb der einzelnen Sparten im Sinne von ge-
meinützig tätigen Organisationen umgeschichtet werden
könnten?
4. Gibt es insbesondere Überlegungen, Zivildienststellen, die
zur Hebung der Verkehrssicherheit eingeplant sind,
zugunsten der Sozial- und Rettungsorganisationen zu
verschieben?
5. Bis wann werden Sie diese Überlegungen realisieren?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Die Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes sind in S 3 Abs.
2 ZDG und in S 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Inneres über weitere Dienstleistungsgebiete (DLG-V), BGBl.Nr.
717/1992, genannt. Dieser Aufzählung folgt die Zuordnung der
anerkannten Trägerorganisationen des Zivildienstes in Sparten,
deren Wertigkeit das Zivildienstgesetz und die Dienst-
leistungsgebiete-Verordnung umsetzen.
Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen
Einrichtungen (S 8 Abs. 3 ZDG) ist unter Bedachtnahme auf die
von diesen gemeldete maximale Aufnahmekapazität vorzunehmen;
dabei ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszuspre-
chen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit
wie möglich entspricht (S 9 Abs. 1 ZDG). Gemäß S 2 DLG-V ist
bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen darauf Bedacht zu
nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer
Zivildienstplätze in erster Linie auf den im 5 3 Abs. 2 ZDG
aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und
der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebiete einge-
setzt werden.
Die generellen Normen zur Regelung der Zuweisung von Zivil-
dienstpflichtigen lassen somit einen Vorrang der Gebiete er-
kennen, die der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und
Behindertenhilfe zuzurechnen sind. Dieser Anordnung folgt die
Zivildienstverwaltung, sodaß in den
anderen Bereichen des
Zivildienstes nur ein geringer Prozentsatz von Zivildienstiel-
stenden zum Einsatz kommt. Eine Umschichtung innerhalb der
einzelnen Sparten im Sinne von gemeinnützig tätigen Organisa-
tionen ist demnach nicht geboten, weil ohnedies die Mehrzahl
der Zivildienstleistenden solchen Organisationen zugewiesen
wird.
Zu Frage 2:
Die seit der Zivildienstgesetz-Novelle 1988 im S 3 Abs. 2 ZDG
taxativ aufgezählten Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes
wurden in mehreren Novellen zum Zivildienstgesetz - zuletzt im
Rahmen der Zivildienstgesetz-Novelle 1996-durch Aufnahme wei-
terer Gebiete ergänzt. Ich gehe daher davon aus, daß diese
Sparten im wesentlichen den aktuellen Bedürfnissen ent-
sprechen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Von den derzeit 380 anerkannten Zivildienstplätzen bei Ein-
richtungen, bei denen Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrs-
sicherheit zu erbringen sind, wurden 1996 nur 216 Zivildienst-
plätze, 1997 nur 178 Plätze, das sind 46,8 % der anerkannten
Zivildienstplätze auf diesem Gebiet, durch Zuweisungen be-
setzt. Diese Reduzierung der Zuweisungen zu Tätigkeiten zur
Hebung der Verkehrssicherheit kommt - entsprechend der Anord-
nung des S 2 DLG-V - Einrichtungen der Sozialhilfe- und Ret-
tungsorganisationen zugute.