284/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 424/J-NR/1996, betreffend skandalöse Beleidi-
gungen durch das " HTU-Info" Nr. 2/96, die die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. LUKESCH und
Kollegen am 18. April l996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantwor-
ten:
1. lst Ihnen die Ausgabe Nr. 2/96 des HTU-info bekannt?
Antwort:
Nein.
2. Handelt es sich bei dieser Zeitschrift um das offizielle Organ der Technischen Uni-
versität Wien?
Antwort:
Nein. Das offizielle Organ der Technischen Universität Wien ist das Mitteilungsblatt dieser
Universität. Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, ob es sich beim HTU-Info um das
offizielle Organ der Hochschülerschaft der Technischen Universität Wien handelt, so ist dies
zu bejahen.
3. Wie beurteilen Sie den Inhalt dieses Artikels?
Antwort:
Da mir der Artikel nicht in seinem gesamten Umfang bekannt ist, vermag ich dazu keine in-
haltliche Beurteilung abzugeben.
4. Welche Schritte werden Sie gegen die Verfasser dieses Artikels unternehmen?
Antwort:
Bei der Herausgabe einer Zeitung, einer Zeitschrift bzw. eines Periodikums handelt es sich
nicht um einen Beschluß einer Hochschülerschaft, daher ist ein aufsichtbehördliches Einschrei-
ten nicht zulässig.
Gemäß § 23 des Hochschülerschaftsgesetzes unterstehen die Österreichische Hochschüler-
schaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Dieser hat in
Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Ge-
schäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durch-
führung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß
a. von einem unzuständigen Organ beschlossen wurde;
b. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist;
c. im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht
oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Die Vollziehung allfälliger medien- bzw. strafrechtlicher Aspekte fällt daher nicht in den Be-
reich meines Ressorts.