2841/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schmidt und PartnerInnen haben am 11. Juli 1997 unter

der Nr. 2895/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Fragebogen zur

Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des burgenländischen Wahlrechtest1 gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. Handelt es sich bei der in der Begründung als Bescheid bezeichneten Anweisung tatsächlich

um einen Bescheid oder um einen Erlaß?

2. Wenn es sich um einen Bescheid handelt, auf welches Ansuchen begründet sich dieser?

3. Wann genau wurde der genannte Bescheid an die Landesregierung des Burgenlandes

ausgestellt?

4. Wenn es sich um einen Erlaß handelt, auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht dieser?

5. Wie ist der Wortlaut des genannten Bescheides/Erlasses?

6, Haben Sie sich, bzw. Ihr Ressort vergewissert, ob der Bescheid/Erlaß auch eingehalten

wird?

7. Wenn nein: Weshalb nicht?

8. Wenn ja: Was wurde unternommen, um den Inhalt des Bescheides/Erlasses umzusetzen?

9. Gab es diesbezüglich Kontakte mit dem burgenländischen Landeshauptmann?

10. Wenn ja: Wie lautete die Stellungnahme des Landeshauptmannes dazu?

11. Wann werden Sie gegen den noch immer in burgenländischen Gemeinden ausgegebenen

und nunmehr sogar verschärften Fragebogen vorgehen?

12. In welcher Weise werden Sie das tun?

13. Wie wollen Sie sicherstellen, daß in Zukunft ein derartiger Fragebogen von

Gebietskörperschaften nicht mehr an Bürgerinnen und Bürger zur Beantwortung ausgegeben

wird?

14. Wie können Sie sicherstellen, daß die erhobenen Daten tatsächlich nicht verrastert

werden ?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 10:

Die im Zusammenhang mit der Einführung der besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur

Bekämpfung organisierter Kriminalität entstandene Diskussion um einen Fragebogen der

Burgenländischen Landesregierung und die Verwendbarkeit damit ermittelter Daten im

Rahmen einer Rasterfahndung erfordern es zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich beim

automationsunterstützten Datenabgleich um die Verknüpfung von Dateien und nicht von

Einzeldaten handelt. Eine Mißbrauchsgefahr besteht somit dann, wenn rechtswidrig Daten für

eine Datenverarbeitung ermittelt werden. Daß dies im Zusammenhang mit dem Fragebogen auf

Grund entsprechender Absprachen des Bundesministeriums für Inneres mit dem Amt der

Burgenländischen Landesregierung nicht möglich ist, war Gegenstand meiner Wortmeldung,

auf die diese Anfrage Bezug nimmt.

Wie in der Beantwortung meines Amtsvorgängers auf die unter der Nr. 6872/J an ihn

gerichtete Anfrage ausgeführt wurde, ist der Fragebogen vom Amt der Burgenländischen

Landesregierung aus Anlaß der Landtags- und Gemeinderatswahl 1987 erstellt worden.

Maßgeblich hiefür waren der § 9 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes sowie burgenländisches

Landesrecht (Burgenländische Landtagswahlordnung 1978, Burgenländische Gemeinderats-

wahlordnung 1982). Den Gemeinden wurde mit Erlaß des Amtes der Burgenländischen

Landesregierung vom 13, Juli 1987, Zl. II-908/10 -1987, empfohlen, in Fällen, in denen bei

mehreren ordentlichen Wohnsitzen eines Menschen für dessen Eintragung in die

Wählerevidenz oder seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Ermittlungsverfahren

erforderlich werde, anhand dieses Katalogs vorzugehen. Für in der Gemeinde erreichbare

Menschen solle eine Niederschrift aufgenommen, anderen Bürgern solle der Fragebogen

zugesendet werden.

Aus Anlaß der im Sommer 1994 hinsichtlich dieses Fragebogens ausgeführten Diskussion hat

am 6. Juli 1994 ein Gespräch meines Ministeriums mit dem Amt der Burgenländischen

Landesregierung stattgefunden, wobei darüber Einvernehmen erzielt wurde, daß für den

Einsatz dieses Fragebogens

1. das Meldegesetz sowohl in der damals geltenden Fassung als auch in der Fassung des -

damals noch nicht publizierten und am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen - Hauptwohn -

sitzgesetzes (BGBl. Nr.505/1994) keine gesetzliche Grundlage bietet;

2. das Wählerevidenzgesetz nur dann eine rechtliche Grundlage bietet, wenn er in

Zweifelsfällen (zur Klärung von Umständen, die geeignet sind, eine Änderung in der

Wählerevidenz zu bewirken; § 9 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973) eingesetzt wird. Ein

routinemäßiger Einsatz (z.B. an alle Bürger mit mehreren ordentlichen Wohnsitzen)

wäre unzulässig; hiefür ist das Formular auch nicht geschaffen worden.

Auf diese Einigung über die Unzulässigkeit eines routinemäßigen Einsatzes habe ich mich

anläßlich meiner Wortmeldung am 10. Juli 1997 im Plenum des Nationalrates bezogen. Die

von der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt damals als Rechtsgrundlage für die weitere

Verwendung dieses Fragebogens genannten landesgesetzlichen Normen (Landtags -

wahlordnung 1995 und Gemeindewahlordnung 1992) lassen gleichfalls keinen routinemäßigen

Einsatz eines solchen Formulars zu. Auf die Frage der Verwendbarkeit der mit dem

Fragebogen ermittelten personenbezogenen Daten für eine Rasterfahndung bezogen, bedeutet

dies, daß routinemäßig und damit gesetzwidrig erhobene und in der Folge in einer Datei

verarbeitete personenbezogene Daten in einen von Ratskammer oder Untersuchungsrichter

gefaßten Beschluß nach § 149j StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

105/1997, nicht Eingang finden können. Schließlich hat dieser Beschluß gemäß § 149j Abs I

Z 3 leg cit die einzusetzenden Datenverarbeitungen und damit wohl auch deren

Rechtsgrundlagen zu bezeichnen.

Da mir bislang kein Umstand bekanntgeworden ist, aus dem sich ergäbe, daß die mit dem Amt

der Burgenländischen Landesregierung im Jahre 1994 gemeinsam getroffene Feststellung in

irgendeiner Weise keine Gültigkeit mehr hätte, hat die Notwendigkeit einer Kontaktnahme mit

dem Landeshauptmann von Burgenland nicht bestanden.

Zu den Fragen 11 bis 13:

Ein Anlaß gegen einen zur Abklärung von Zweifelsfragen im Einzelfall verwendbaren

Fragebogen vorzugehen, besteht nicht, da sich die Verpflichtung der Behörde, die für die

Eintragung in Wählerevidenzen maßgeblichen Umstände abzuklären, weiterhin aus den oben

genannten Rechtsgrundlagen ergibt.

Zu Frage 14:

Ich gehe davon aus, daß Ratskammer und Untersuchungsrichter die vom Gesetzgeber

vorgesehenen Garanten für den rechtsstaatlichen Einsatz der besonderen

Ermittlungsmaßnahmen, eine rechtmäßige Vorgangsweise bei der Genehmigung der

Rasterfahndung gewährleisten. Darüber hinaus verweise ich auf die sonstigen

Rechtsschutzgarantien, die der Gesetzgeber für den Bereich der Rasterfahndung vorgesehen

hat (Befassung der Datenschutzkommission und des Rechtsschutzbeauftragten). Damit scheint

mir ausreichend sichergestellt zu sein, daß rechtswidrig ermittelte Daten keinesfalls Eingang in

das Ergebnis einer Rasterfahndung finden können.