2843/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen vom
10. Juli 1997, Nr. 2754/J, betreffend Jubiläumszuwendungen und Nachkauf von Schul- und
Studienzeiten für Beamte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GG) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Jubi-
läumszuwendung die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit. Für die Jubiläumszuwendung
im Ausmaß von 200 v.H. des Monatsbezuges sind 25 Jahre Dienstzeit bzw. 40 Jahre für die
Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges notwendig. Eine weitere
Bedingung ist, daß der Beamte während dieser Zeit treue Dienste erbracht hat.
Davon abweichend gebührt allerdings bereits nach 35 Dienstjahren eine Jubiläumszu-
wendung von 400 Prozent, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet und
spätestens zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Es wird jedoch im Gesetz die Möglichkeit ausgeschlossen, Dienstzeiten in verschiedenen
inländischen Gebietskörperschaften mehrfach für den Erwerb von Jubiläumszuwendungen
anzurechnen. Diese Zeiten zählen dann nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei einer anderen Ge-
bietskörperschaft einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt
haben.
Zu 2..
Die Bedingungen gelten für Beamte und Vertragsbedienstete gleichermaßen. Bei der Be-
messung der Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch
auf sein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß Bedacht zu nehmen.
Zu 3.:
Die Daten zu dieser Frage ersuche ich der beigeschlossenen tabellarischen Übersicht zu ent-
nehmen.
Zu 4.:
Die Ausgaben für Jubiläumszuwendungen der Bundesbediensteten mit Ausnahme der Be-
diensteten im Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft-Bereich betrugen im Schnitt der
letzten drei Jahre 542 Mio. Schilling.
Zu 5.:
Beide Systeme sind nicht leicht miteinander vergleichbar. Die öffentlich rechtlichen
Bediensteten haben ein Beamtenversorgungssystem, der ASVG-Bereich ein
Versicherungssystem. Der Ansicht, daß die „Jubiläumsgelder“ grundsätzlich eine den
Abfertigungsansprüchen im ASVG-Bereich auch ihrer Höhe nach vergleichbare Wirkung
haben, kann ich insofern nicht uneingeschränkt zustimmen, als es auch in der Privatwirtschaft
vorkommt, Mitarbeitern für langjährige treue Dienste Gratifikationen auszubezahlen.
Weiters ist der dem Beamten nach einer Dienstzeit von 25 Jahren aus dem Titel
,,Jubiläumszuwendung“ gebührende Betrag in der Höhe des zweifachen Monatsbezuges
deutlich geringer als der einem in der Privatwirtschaft Beschäftigten aus dem Titel
„Abfertigung‘ gebührende Betrag in der Höhe des zwölffachen Monatsbezuges nach einer
Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahren. Erst nach 15 (10) weiteren Dienstjahren erwirbt
der Beamte - allerdings wiederum nur bei Vorliegen treuer Dienste - den Anspruch auf eine
neuerliche Jubiläumszuwendung in der Höhe des vierfachen Monatsbezuges.
Zu 6.:
a)
Zum Stichtag 30. Juni 1988 standen 39.355 Akademikerinnen und Akademiker in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Davon befanden sich 30.826 im
Aktivstand und 8.529 im Ruhestand. Nach der bis zum Stichtag geltenden Rechtslage
wurden diesen Beamtinnen und Beamten Schul- und Studienzeiten beitragsfrei ange-
rechnet.
b) und c)
Sowohl einnahmenseitig als auch ausgabenseitig hätten sich realistischerweise keine
Beträge ergeben, da von einem solchen Nachkaufsrecht kaum Gebrauch gemacht
worden wäre, weil die betroffenen Akademikerinnen und Akademiker in aller Regel die
für den Anspruch auf volle Pension erforderliche damals notwendige Dienstzeit von
35 Jahren auch ohne Anrechnung von Schul - und Studienzeiten erreichen bzw. erreicht
haben.
Zu 7.:
Langfristig sind Reformmaßnahmen notwendig, um die Finanzierbarkeit zu erhalten und auch
in Zukunft jenen Menschen soziale Sicherheit bieten zu können, die Hilfe brauchen.
Wesentliche Ziele sind:
eine schrittweise Annäherung aller öffentlichen Pensionssysteme durch gleichwertige
Maßnahmen unter Berücksichtigung sozialer und arbeitsmarktpolitischer Aspekte;
Schaffung von mehr Transparenz bei der Finanzierung sowie eine, der
Leistungsfähigkeit der Versicherungsgruppe, entsprechende Beitragszahlung;
Sicherung des Generationenvertrages durch eine ausgewogene Verteilung der Lasten
der Alterssicherung zwischen Jungen und Älteren.
Längerfristig deswegen, da Systemunterschiede insbesondere aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht plötzlich beseitigt werden können. Gemäß § 56 Abs. 6 des Pensionsgesetzes
1965 sind Vordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung
anzurechnen. Aus diesem Grund verfügen die derzeit im Dienststand befindlichen Beamten
bereits über einen rechtskräftigen Anrechnungsbescheid. Ein Eingriff in rechtskräftige
Bescheide wäre nur durch eine Verfassungsbestimmung möglich.
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