2859/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablé und

Genossen haben am 18. September 1997 unter der Nr. 2902/J-NR/1997

an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Vervielfältigung von Personalakten“ gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

„1) Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt ?

2) Sind Ihnen noch andere derartige Fälle bekannt ?

Wenn ja, wie viele, wo und welche dienstrechtlichen Schritte

wurden jeweils gesetzt ?

3) Wurden bereits dienstrechtliche Schritte gegen den betreffenden

Polizeibeamten eingeleitet, der die Anlegung der Akten ange-

ordnet hatte ?

4) Was werden Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten tun, damit in

Zukunft solche Akten vor unerlaubtem Zugriff sicher sind ?„

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der dargestellte Sachverhalt war mir nicht bekannt. Erst durch

einen entsprechenden Bericht der Bundespolizeidirektion Salzburg

wurde ich informiert, daß der betroffene Beamte aus ca. 250 Perso-

nalakten bestimmte personaldaten auf Formblätter übertragen und

diese in Einhackhefter ablegen ließ.

Die vorgesetzten wurden von dieser Aktion nicht informiert, sie war

somit nicht genehmigt.

Die Anfertigung der Formblätter wurde von einer aufgrund der

Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf einen gesundheitsschonen-

den Arbeitsplatz verwendungsgeänderten Sicherheitswachebeamtin

innerhalb von maximal drei Wochen durchgeführt.

In diesem Zeitraum wurde die in Bearbeitung befindlichen Akten im

Dienstraum des Dienstführenden unversperrt aufbewahrt. Dieser Raum

ist nur über das Büro des Dienstführenden zugänglich. Lediglich

neun Personen hatten zu diesem Raum Zugang.

Nach Fertigstellung der Datei wurde diese von Hptm KRENN in seinem

Büro versperrt verwahrt.

Zu Frage 2:

Es sind mir keine anderen Fälle dieser Art bekannt.

Zu Frage 3:

Der betroffene Beamte wurde durch den Polizeidirektor der Bundespo-

lizeidirektion Salzburg im Sinne des § 109 BDG 1979 belehrt und

ermahnt.

Zu Frage 4:

Da im allgemeinen die Zugriffsmöglichkeiten auf Personalakten durch

räumliche Absicherung sowie durch eine Beschränkung des Zuganges

auf die Beamten der personalführenden Stellen eingeengt ist und

unter Bedachtnahme darauf, daß es sich hiebei um Verschlußakten

handelt, sehe ich keine Veranlassung weitere Maßnahmen zu treffen.