286/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 263/J der Abgeordneten Mag. Dr. Madeleine Petrovic und
Genossen vom 12. März 1996, mit dem Titel "ÖBB - lnfrastrukturfinanzierung 60 Milliarden",
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 . bis 5.:
Zunächst möchte ich festhalten, daß ich bereits anläßlich der Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfragen Nr. 101/J und Nr. 145/J, auf die ich hiermit verweise. ausführlich
zu den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 1 1 . Dezember 1995 Stellung genommen habe. Dennoch sind zu den in
der Anfrage geäußerten Bedenken noch einmal ganz konkret nachstehende Klarstellungen
vorzunehmen:
Die von lhnen zitierte Vereinbarung, die ich als Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und mein Amtsvorgänger im Bundesministerium für Finanzen am
1 1 . Dezember 1995 abgeschlossen haben, betrifft die Finanzierung von lnfrastruktur-
vorhaben nicht nur der ÖBB, sondern auch von solchen der Eisenbahn-Hochleistungs-
strecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft. Es ist daher unrichtig, von einer
"ÖBB-lnfrastrukturfinanzierung von 60 Mrd. S" zu sprechen. Außerdem ist von einer
Bundesgarantie in dieser Vereinbarung keine Rede.
Die Bestimmung des § 2 des Bundesbahngesetzes 1 992 stellt auch meiner Ansicht nach
keine "gesetzliche Deckung für eine Finanzierungsentscheidung über 60 Mrd. S" dar. Die
Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung stand schon bei Abschluß der
Vereinbarung fest. ln diesem Sinne wurde auch im Artikel V der Vereinbarung festgelegt,
darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsam formulierter Entwurf eines Schienen-
infrastrukturfinanzierungsgesetzes möglichst bald der parlamentarischen Behandlung
zugeleitet wird. Dieses Gesetz, das bereits vom Nationalrat beschlossen worden ist, bildet
daher die Grundlage für lnfrastrukturfinanzierungen in der Größenordnung von 6= Mrd. S,
die den ÖBB, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-
Gesellschaft zugute kommen.
Die Verpflichtung des Bundes gemäß § 2 des Bundesbahngesetzes, die Kosten für die
Bereitstellung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur der ÖBB zu tragen, bleibt durch
das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz unberührt. Schon bisher wurde ein Teil der
erforderlichen Bundesmittel im jeweiligen Bundesvoranschlag bei Kapitel 65 zur Verfügung
gestellt, der Rest erfolgte im Wege einer außerbudgetären Finanzierung. Die lnvestitionen
der lnfrastruktur der ÖBB, Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und Brenner-Eisenbahn-
Gesellschaft werden hinkünftig aufgrund des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanziert. Das bereits vom
Nationalrat beschlossene Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz sieht sowohl die
Übernahme einer Kostentragung durch den Bund für einen bestimmten lnvestitionsrahmen
als auch einen Plan der zu finanzierenden lnvestitionsvorhaben vor.
Ein ÖBB-Finanzierungsrahmen mußte in den Budgets für die Jahre 1995 und 1996 für die
lnvestitionen der lnfrastruktur nicht festgelegt werden, weil diese seit dem Jahre 1994
außerbudgetär finanziert werden. Auch deshalb war die Schaffung eines Schienen-
infrastrukturfinanzierungsgesetzes notwendig.
Selbstverständlich gehe ich auch in meiner Funktion als Bundesminister für Finanzen von
der Gültigkeit dieser Vereinbarung aus. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die zur Umsetzung
erforderliche gesetzliche Grundlage inzwischen mit dem Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
gesetz geschaffen worden.
Aufgrund der oben erläuterten Vorgangsweise ist keine verfassungs- und gesetzwidrige
Festlegung erfolgt. Auch von einer Erschwerung der Kooperation mit dem Parlament kann
angesichts des bereits beschlossenen Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes nicht
gesprochen werden.