2863/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf, Dr. Ofner und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend die Kürzung des Ausbildungsbeitrages für
Rechtspraktikanten, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1. Trifft es zu, daß der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten Von derzeit mo-
natlich rund 11.000 S auf rund 7.500 S gekürzt werden soll?
Wenn ja, mit welcher Wirksamkeit und auf Grund welcher Erwägungen?
2. Sind Sie der Auffassung, daß die bisherige Entlohnung der Rechtspraktikanten
in keinem Verhältnis zu ihrer Leistung stand?
Wenn ja, wer ist für die bisherige Überzahlung verantwortlich?
Wenn nein, weshalb gehen Sie nunmehr von einer Verminderung der Leistung
der Rechtspraktikanten aus?
3. Wie viele Rechtspraktikanten werden von der Kürzung betroffen sein?
4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um eine Minderung der Qualität
und Leistung der Rechtspraktikanten zu verhindern?
5. Wie viele Rechtspraktikanten wurden im Jahre 1996 und im bisherigen Verlauf
des Jahres 1997 beschäftigt?
6. Beabsichtigen Sie, die Zahl der Rechtspraktikanten und die Dauer ihrer Be-
schäftigung in Zukunft einzuschränken?
Wenn ja, in welchem Ausmaß und auf Grund welcher Erwägungen?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 3:
Der monatliche Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten beträgt seit 1. Jänner
1995 15.281 5. Eine Kürzung dieses monatlichen Ausbildungsbeitrages war und ist
nicht beabsichtigt.
Zu 2 und 4:
Aufgaben und Ziele der Gerichtspraxis liegen nach § 1 Abs. 1 des Rechtspraktikan-
tengesetzes, BGBI.Nr. 644/1987, darin, Personen, die die wissenschaftliche Berufs-
vorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines
Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit zu geben, ihre
Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre
Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen. Durch die Zulassung zur Ge-
richtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbil-
dungsverhältnis begründet (§ 2 Abs. 4 RPG). Dementsprechend steht den
Rechtspraktikanten kein Gehalts- oder Lohnanspruch zu, nach § 16 RPG gebührt
ihnen ein Ausbildungsbeitrag. Wie schon aus der Bezeichnung dieser finanziellen
Zuwendung und der Aufgabenstellung der Gerichtspraxis abzuleiten ist, werden mit
dem Ausbildungsbeitrag keine Leistungen abgegolten; vielmehr setzt der Anspruch
auf den Ausbildungsbeitrag voraus, daß der Rechtspraktikant die von ihm mit der
Zulassung zur Gerichtspraxis übernommenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Der mit dem Bundesgesetz BGBI. l Nr.61/1997 bewirkte Entfall der sogenannten
Sonderzahlungen zum Ausbildungsbeitrag war im Hinblick auf die in letzter Zeit
stark gestiegene Zahl der Rechtspraktikanten erforderlich, um mit den vorhandenen
Budgetmitteln das Auslangen zu finden und von anderen Sparmaßnahmen, wie et-
wa der Beschränkung der Zahl der Rechtspraktikanten oder der Kürzung des mo-
natlichen Ausbildungsbeitrages, Abstand nehmen
zu können.
Zu 5:
Die Zahl der Rechtspraktikanten hat sich seit dem 1. Jänner 1996 wie folgt entwik-
kelt:
1.1.1996: 1.189
1.4.1996: 1.240
1.7.1996: 1.071
1.10.1996:1.145
1.1.1997: 1.166
1.4.1997: 1.194
1.7.1997: 1.044
1.9.1997: 1.054
Zu 6:
Über die bereits erfolgten Maßnahmen hinaus sind im Bereich der Rechtspraktikan-
ten keine weiteren Sparmaßnahmen beabsichtigt.