2871/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Klara Motter, Partner und Partnerinnen an die

Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend

mögliche Verfassungswidrigkeit der Vergabepraxis von Kassenstellen an Ärzte

(Nr.3009/J).

In Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich

folgendes fest:

Zur Frage 1:

Die Krankenversicherungsträger in Österreich haben den Versicherten im

Krankheitsfalle eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen

jedoch nicht überschreitende Krankenbehandlung zu gewährleisten. Im Sinne ihrer

Eigenschaft als Körperschaften öffentlichen Rechtes, die nach dem Prinzip der

Selbstverwaltung eingerichtet sind, haben sie dazu mit den Anbietern der Lei-

stungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, so auch mit den Ärzten, Ver-

einbarungen auf privatrechtlicher Basis zu treffen. Durch diese Vereinbarungen ist

nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die ausreichende Ver-

sorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungs-

mäßig festgelegten Leistungen der Krankenversicherung sicherzustellen. Das heißt

nichts anderes, als daß die Versicherungsträger nur so viele Verträge abzu-

schließen haben, daß möglichst allen Versicherten die Möglichkeit zu einem Zu-

gang zu den von ihnen benötigten Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-

rung in angemessener Form eröffnet wird. Eine Vorgangsweise, derzufolge die

 

Krankenversicherungsträger über das oben genannte Maß Verträge mit Ärzten

abschließen oder sonstige Vereinbarungen zu deren Gunsten treffen würden,

wäre mit den den Sozialversicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen

Rechts vorgegebenen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit un-

vereinbar und überdies angesichts des beschränkten Umfanges der Mittel, die

den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehen, wohl auch

gar nicht finanzierbar.

Dessen ungeachtet kann ich eine Verfassungswidrigkeit in der geltenden

Regelung nicht erkennen. Ein diesbezügliches Erkenntnis des - letztendlich zu

einer Feststellung in dieser Hinsicht berufenen -Verfassungsgerichtshofes liegt bis

dato ebenfalls nicht vor.

Zu den Fragen 2 und 3:

Als mir bekannte Literatur hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschränkung

des Zuganges zu Kassenplanstellen in bezug auf den Grundsatz der Erwerbsfrei-

heit und damit auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt möchte ich auf den

sehr ausführlichen Beitrag von Mosler in Strasser (Hrsg.), Arzt und gesetzliche

Krankenversicherung, Manz-Verlag, Wien 1995, Seiten 239 ff, verweisen. Darin

wird insbesondere die differenzierte neuere Judikatur des Verfassungsgerichts-

hofes zum Grundrecht der Erwerbsfreiheit dargestellt, die zumindest erkennen

läßt, daß eine Beschränkung dann als zulässig erachtet wird, wenn sie im öffent-

lichen Interesse liegt.

Aus den oben angeführten Gründen sehe ich daher keine Veranlassung für

eine Änderung der betreffenden Bestimmungen des Vertragspartnerrechtes.