2877/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2911/J betreffend den Bau einer Autobahnraststätte in Hohenems,
welche die Abgeordneten Lackner und Genossen am 18. September
1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten liegt
ein Bericht zur vergleichenden Standortuntersuchung vom 18.7.1997
vor, der seitens der Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg mit
Schreiben vom 24.7.1997 übermittelt wurde. In dieser Untersuchung
wurde die Nachfragestruktur anhand der aus der Verkehrsfrequenz
ermittelten Kundenfrequenz und der Entfernung zur nächstgelegenen
Raststation ermittelt. Nach den Ausführungen dieses Berichtes ist
ein Raststationsstandort bei Hohenems aus gesamtwirtschaftlicher
Sicht (wobei sowohl die Wirtschaftlichkeit aus Sicht des
Betreibers, als auch die Schaffung von Arbeitsplätzen,
Optimierung inländischer
Wertschöpfung, Optimierung der
Abgabenerträge und Synergien zu anderen wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen - Tourismus und Agrarförderung etc. - untersucht
wurden) den verglichenen alternativen Standorten bei Satteins und
Hörbranz eindeutig vorzuziehen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Sowohl für den Standort bei Hohenems als auch bei Hörbranz
befinden sich die für eine Raststation erforderlichen
Grundflächen bereits im Eigentum der Republik Österreich. Für
eine Raststation bei Hohenems werden davon für Verkehrs- und
Abstellflächen 22.020 m² und für Grünflächen 16.599 m² benötigt.
Die vergleichbaren Werte für einen Standort bei Hörbranz betragen
22.801 m² für Verkehrs- und Abstellflächen sowie 8.892 m² für
Grünflächen. Die Grundflächen im Bereich von Hohenems sind
derzeit unverbaut, im Bereich des derzeitigen Grenzzollamtes
Hörbranz sind derzeit 2.941 m² hochbaulich genutzt.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die Beurteilung dieser Frage fällt in die Ingerenz des Landes
Vorarlberg, nach einem diesbezüglich von Vorarlberg eingeholten
Rechtsgutachten besitzt die Landschaftsschutzanwältin demnach
keine Parteistellung.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geht
davon aus, daß die Standortentscheidung innerhalb der
Vorarlberger Landesregierung nach objektiven und sachlichen
Kriterien erfolgt ist.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geht
davon aus, daß das Land Vorarlberg bei seiner Standortwahl die
rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Natur- und
Landschaftsschutz genauestens geprüft hat, zumal die
entsprechenden behördlichen Entscheidungen im Kompetenzbereich
des Landes Vorarlberg zu treffen sein werden. Das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt in
diesem Zusammenhang den Standpunkt, daß die gegenständliche
Aussage der Vorarlberger Landesregierung nur unter Voraussetzung
des rechtsstaatlichen Prinzipes möglich war.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage;
In einem solchen Fall wäre die Errichtung der Raststation
Hohenems nicht möglich.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Diesbezüglich wird auf die Beantwortungen zu den beiden
vorangegangenen Fragen verwiesen.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
In den "besonderen Bedingungen“ der Ausschreibungsunterlagen
wurde sichergestellt, daß aus dem Titel einer allfälligen
Nichterteilung für die Errichtung und den Betrieb der Raststation
erforderlicher behördlicher Bewilligungen seitens des
Bestandnehmers keinerlei Ansprüche und Forderungen gegen die
Republik Österreich erhoben werden
können.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Der zitierten Aussage von Dr. Gabriel liegt die der neuen
Vorarlberger Tageszeitung gegenüber bekanntgegebene Ansicht des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zugrunde,
wonach zufolge der mit Regierungsbeschluß zugesicherten positiven
Abwicklung der erforderlichen Behördenverfahren von einer
zeitgerechten Verfügbarkeit der Raststation Hohenems ausgegangen
werden kann. Diese stellt keine private Meinung dar, sondern
wurde seitens des Wirtschaftsministeriums wiederholt in dieser
Form zum Ausdruck gebracht.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Diese Empfehlung ist im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten bekannt, sämtliche diesbezügliche Vorbringen
wurden unverzüglich an die Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg
weitergeleitet, um in den Meinungsbildungsprozeß innerhalb der
Vorarlberger Landesregierung einfließen zu können.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Die angesprochene "Wirtschaftlickeitsstudie" wurde von der
Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg als Entscheidungshilfe für die
Landesregierung in Auftrag gegeben. Das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat weder auf den Inhalt noch auf
den Zeitablauf dieser Untersuchungen Einfluß genommen, sodaß
diese Frage nicht beantwortet werden kann.