2877/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2911/J betreffend den Bau einer Autobahnraststätte in Hohenems,

welche die Abgeordneten Lackner und Genossen am 18. September

1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten liegt

ein Bericht zur vergleichenden Standortuntersuchung vom 18.7.1997

vor, der seitens der Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg mit

Schreiben vom 24.7.1997 übermittelt wurde. In dieser Untersuchung

wurde die Nachfragestruktur anhand der aus der Verkehrsfrequenz

ermittelten Kundenfrequenz und der Entfernung zur nächstgelegenen

Raststation ermittelt. Nach den Ausführungen dieses Berichtes ist

ein Raststationsstandort bei Hohenems aus gesamtwirtschaftlicher

Sicht (wobei sowohl die Wirtschaftlichkeit aus Sicht des

Betreibers, als auch die Schaffung von Arbeitsplätzen,

Optimierung inländischer Wertschöpfung, Optimierung der

Abgabenerträge und Synergien zu anderen wirtschaftspolitischen

Zielsetzungen - Tourismus und Agrarförderung etc. - untersucht

wurden) den verglichenen alternativen Standorten bei Satteins und

Hörbranz eindeutig vorzuziehen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Sowohl für den Standort bei Hohenems als auch bei Hörbranz

befinden sich die für eine Raststation erforderlichen

Grundflächen bereits im Eigentum der Republik Österreich. Für

eine Raststation bei Hohenems werden davon für Verkehrs- und

Abstellflächen 22.020 m² und für Grünflächen 16.599 m² benötigt.

Die vergleichbaren Werte für einen Standort bei Hörbranz betragen

22.801 m² für Verkehrs- und Abstellflächen sowie 8.892 m² für

Grünflächen. Die Grundflächen im Bereich von Hohenems sind

derzeit unverbaut, im Bereich des derzeitigen Grenzzollamtes

Hörbranz sind derzeit 2.941 m² hochbaulich genutzt.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Beurteilung dieser Frage fällt in die Ingerenz des Landes

Vorarlberg, nach einem diesbezüglich von Vorarlberg eingeholten

Rechtsgutachten besitzt die Landschaftsschutzanwältin demnach

keine Parteistellung.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geht

davon aus, daß die Standortentscheidung innerhalb der

Vorarlberger Landesregierung nach objektiven und sachlichen

Kriterien erfolgt ist.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geht

davon aus, daß das Land Vorarlberg bei seiner Standortwahl die

rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Natur- und

Landschaftsschutz genauestens geprüft hat, zumal die

entsprechenden behördlichen Entscheidungen im Kompetenzbereich

des Landes Vorarlberg zu treffen sein werden. Das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt in

diesem Zusammenhang den Standpunkt, daß die gegenständliche

Aussage der Vorarlberger Landesregierung nur unter Voraussetzung

des rechtsstaatlichen Prinzipes möglich war.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage;

In einem solchen Fall wäre die Errichtung der Raststation

Hohenems nicht möglich.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortungen zu den beiden

vorangegangenen Fragen verwiesen.

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

In den "besonderen Bedingungen“ der Ausschreibungsunterlagen

wurde sichergestellt, daß aus dem Titel einer allfälligen

Nichterteilung für die Errichtung und den Betrieb der Raststation

erforderlicher behördlicher Bewilligungen seitens des

Bestandnehmers keinerlei Ansprüche und Forderungen gegen die

Republik Österreich erhoben werden können.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Der zitierten Aussage von Dr. Gabriel liegt die der neuen

Vorarlberger Tageszeitung gegenüber bekanntgegebene Ansicht des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zugrunde,

wonach zufolge der mit Regierungsbeschluß zugesicherten positiven

Abwicklung der erforderlichen Behördenverfahren von einer

zeitgerechten Verfügbarkeit der Raststation Hohenems ausgegangen

werden kann. Diese stellt keine private Meinung dar, sondern

wurde seitens des Wirtschaftsministeriums wiederholt in dieser

Form zum Ausdruck gebracht.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Diese Empfehlung ist im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten bekannt, sämtliche diesbezügliche Vorbringen

wurden unverzüglich an die Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg

weitergeleitet, um in den Meinungsbildungsprozeß innerhalb der

Vorarlberger Landesregierung einfließen zu können.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Die angesprochene "Wirtschaftlickeitsstudie" wurde von der

Bundesstraßenverwaltung Vorarlberg als Entscheidungshilfe für die

Landesregierung in Auftrag gegeben. Das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten hat weder auf den Inhalt noch auf

den Zeitablauf dieser Untersuchungen Einfluß genommen, sodaß

diese Frage nicht beantwortet werden kann.