289/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Tegischer und Genossen und
Genossinnen haben am 16 . April 1996 unter der Nr. 391/J-NR/1996 an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betr. "der Kündigung
der 15a Verträge über die Hubschrauberrettungsdienste'' gerichtet , die
folgenden Wortlaut hat :
1 . ) Wie sieht aus Ihrer Sicht die die Kostenbeteiligung des BMI am
Hubschrauberrettungsdienst in Zukunft aus?
2 . ) Inwieweit stimmt eine Berechnung des ÖAMTC , die besagt , daß bis
zu 30 Mio öS jährlich durch bessere Koordination eingespart
werden könnte?
3 . ) Würde der ÖAMTC alle Bereiche für einen reibungslosen Rettungs-
einsatz übernehmen?
4 . ) Wenn nein, wer würde diese abdecken?
5 . ) Wann gedenken Sie die Verhandlungen zu beenden?
6 . ) Besteht die Möglichkeit , daß das BMI aus der 15a Vereinbarung
aussteigt? .
7 . ) Wie soll Ihrer Meinung nach der Kostenschlüssel festgelegt
werden, um den Hubschrauberrettungsdienst in der jetzigen Form
beibehalten zu können?
8 . ) Welche Maßnahmen werden gesetzt , damit sich die Länder ihrer
Verantwortung nicht entziehen können?
9 . ) Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, damit das Land Tirol
die mit dem Bund und Sozialversicherungsträgern getroffenen
Vereinbarungen einhält?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 7 :
Das Bundesministerium für Inneres strebt eine Verrechnung der
Vollkosten an.
Zu Frage 2 :
Diese Behauptung des ÖAMTC ist mir aus den Medien bekannt . Es
handelt sich hiebei um Kooperationsangebote in den Bereichen
Hubschrauberwartung, Kostenverrechnung und Piloteneinsatz .
Die Realisierung dieser Vorschläge scheitert an dem Fehlen der
rechtlichen Voraussetzungen.
Zu Frage 3 :
Diese Frage wird vom ÖAMTC bejaht .
Zu Frage 4 :
Da das Rettungswesen Landessache ist , kann diese Frage nur von
Vertretern der Bundesländer beantwortet werden.
Zu Fra2e 5 :
Der Bund ist bestrebt , sich von Aufgaben zu befreien, die ihm
kompetenzmäßig nicht zukommen.
Es ist derzeit nicht vorhersehbar, wie lange die diesbezüglichen
Verhandlungen mit den Ländern dauern werden.
Zu den Fragen 6 und 8 :
Die Artikel III der Vereinbarungen gemäß Art . 15a B-VG zwischen dem
Bund und den einzelnen gLändern über einen gemeinsamen
Hubschrauber-Rettungsdienst sehen eine sechsmonatige Kündigungsfrist
vor. Eine etwaige Kündigung der Vereinbarungen seitens des Bundes
hätte mit Beschluß der Bundesregierung zu erfolgen und bedürfte der
Zustimmung des Nationalrates .
Zu Frage 9 :
Partnerschaftliches Verhalten zeigt sich in der Einhaltung von
Vereinbarungen. Beide Seiten haben allerdings die Möglichkeit der
Vertragskündigung.