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Die Abgeordneten zum Nationalrat Tegischer und Genossen und

Genossinnen haben am 16 . April 1996 unter der Nr. 391/J-NR/1996 an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betr. "der Kündigung

der 15a Verträge über die Hubschrauberrettungsdienste'' gerichtet , die

folgenden Wortlaut hat :

1 . ) Wie sieht aus Ihrer Sicht die die Kostenbeteiligung des BMI am

Hubschrauberrettungsdienst in Zukunft aus?

2 . ) Inwieweit stimmt eine Berechnung des ÖAMTC , die besagt , daß bis

zu 30 Mio öS jährlich durch bessere Koordination eingespart

werden könnte?

3 . ) Würde der ÖAMTC alle Bereiche für einen reibungslosen Rettungs-

einsatz übernehmen?

4 . ) Wenn nein, wer würde diese abdecken?

5 . ) Wann gedenken Sie die Verhandlungen zu beenden?

6 . ) Besteht die Möglichkeit , daß das BMI aus der 15a Vereinbarung

aussteigt? .

7 . ) Wie soll Ihrer Meinung nach der Kostenschlüssel festgelegt

werden, um den Hubschrauberrettungsdienst in der jetzigen Form

beibehalten zu können?

8 . ) Welche Maßnahmen werden gesetzt , damit sich die Länder ihrer

Verantwortung nicht entziehen können?

9 . ) Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, damit das Land Tirol

die mit dem Bund und Sozialversicherungsträgern getroffenen

Vereinbarungen einhält?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 7 :

Das Bundesministerium für Inneres strebt eine Verrechnung der

Vollkosten an.

Zu Frage 2 :

Diese Behauptung des ÖAMTC ist mir aus den Medien bekannt . Es

handelt sich hiebei um Kooperationsangebote in den Bereichen

Hubschrauberwartung, Kostenverrechnung und Piloteneinsatz .

Die Realisierung dieser Vorschläge scheitert an dem Fehlen der

rechtlichen Voraussetzungen.

Zu Frage 3 :

Diese Frage wird vom ÖAMTC bejaht .

Zu Frage 4 :

Da das Rettungswesen Landessache ist , kann diese Frage nur von

Vertretern der Bundesländer beantwortet werden.

Zu Fra2e 5 :

Der Bund ist bestrebt , sich von Aufgaben zu befreien, die ihm

kompetenzmäßig nicht zukommen.

Es ist derzeit nicht vorhersehbar, wie lange die diesbezüglichen

Verhandlungen mit den Ländern dauern werden.

Zu den Fragen 6 und 8 :

Die Artikel III der Vereinbarungen gemäß Art . 15a B-VG zwischen dem

Bund und den einzelnen gLändern über einen gemeinsamen

Hubschrauber-Rettungsdienst sehen eine sechsmonatige Kündigungsfrist

vor. Eine etwaige Kündigung der Vereinbarungen seitens des Bundes

hätte mit Beschluß der Bundesregierung zu erfolgen und bedürfte der

Zustimmung des Nationalrates .

Zu Frage 9 :

Partnerschaftliches Verhalten zeigt sich in der Einhaltung von

Vereinbarungen. Beide Seiten haben allerdings die Möglichkeit der

Vertragskündigung.