2892/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Kier und PartnerInnen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung freiberuflich

tätiger Musikerinnen und weiterer gemäß § 4 Abs.3 ASVG

vollversicherter Berufe (Nr.2919/J)

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei den den Dienstnehmern nach § 4

Abs. 3 ASVG gleichgestellten Personen ist gemäß § 44 Abs.1 Z 3 „das Erwerbs -

einkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden

Beschäftigung erzielen."

Die Ermittlung der Erwerbseinkommen dieses Personenkreises richtet sich nach

der Regelung gemäß § 25 GSVG‘ wobei diesbezüglich auch die Bestimmungen

über die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 13.März 1968,

Zl.1382/67‘ ausführlich mit der Frage der Beitragsgrundlagenbildung von nach § 4

Abs. 3 ASVG vollversicherten Personen auseinandergesetzt und kam zu dem

Schluß, daß keinerlei Bedenken dagegen bestehen, im Wege der Analogie auch

die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage des GSVG heranzuziehen.

Wieweit dies der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Personenkreises ent-

spricht, kann sicherlich pauschal nicht beurteilt werden, sondern hängt von den

individuellen Gegebenheiten ab.

Im übrigen siebt die Regierungsvorlage eines Arbeits- und Sozialrechts - Änderungs -

gesetzes 1997 - AS RÄG 1997 eine völlige Neuordnung des Beitrags- und

Leistungsrechtes dieses Versichertenkreises vor.

Zu Frage 2:

Die Einbeziehung der im § 4 Abs. 3 ASVG angeführten Gruppe in die Vollversi-

cherung ist sinnvoll, da sie den Normunterworfenen einen vollen sozialen Schutz

bietet, der ansonsten im Rahmen einer etwaigen privaten Vorsorge für die Be-

troffenen ungleich teurer zu erreichen wäre.

Darüber hinaus kann nicht von einer Verletzung der sozialen Ausgewogenheit bzw.

einer Verletzung der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen gesprochen werden,

wenn nach Ansicht der Antragesteller „unverhältnismäßig hohe Beiträge“ und

„unverhältnismäßig hohe Kosten durch Leistungsansprüche an die Sozialver-

sicherungsträger“ einander gegenüberstehen.

Zu Frage 3:

Eine von den übrigen Versicherten gesonderte Berechnung der Beitragseinnahmen

und Leistungen für die den Dienstnehmern gleichgestellten Personen gemäß § 4

Abs. 3 ASVG existiert nicht, daher kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Zu Frage 4:

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht teile ich diese Ansicht nicht.

Zu Frage 5:

Der Vorschlag, die unter § 4 Abs. 3 ASVG subsumierten Berufsgruppen in den

Geltungsbereich der gewerblichen Sozialversicherung einzubeziehen, dient der

Rechtsbereinigung; bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich um Selb-

ständige, die daher im GSVG pflichtversichert sein sollen. In der Regierungsvorlage

eines Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997 ist eine Versicherungs-

grenze von S 7.400,-- und eine monatliche Mindestbeitragsgrundlage in derselben

Höhe vorgesehen.

Zu Frage 6:

Die Ausnahme freischaffender Künstler von der Sozialversicherungspflicht gemäß

§ 4 Abs. 4 fällt erst mit Ablauf des 31. Dezember 1999 weg. In der Regierungsvor-

lage eines Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 ist darüber hinaus in

§ 49 Abs.7 ASVG eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgesehen, wonach für Dienstnehmer aus dem

Kulturbereich festgestellt werden kann, ob und inwieweit pauschalierte Aufwands-

entschädigungen nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten,

sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Ein-

nahmen bildet.

Zu Frage 7:

Die Regierungsvorlage eines Arbeits - und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997

sieht die Einbeziehung der unter § 4 Abs. 3 ASVG subsumierten Personengruppen

in den Geltungsbereich der gewerblichen Sozialversicherung vor, die Einbeziehung

weiterer Berufsgruppen in die Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 3 ASVG ist nicht

geplant.