2894/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Apfelbeck und andere haben am 19. September
1997 unter der Nr. 2938/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend unerledigte Anregungen des Rechnungshofes - Tätigkeitsbericht 1995 (III-60
der Beilagen, XX. Gesetzgebungsperiode) gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Erlassung einer Kanzleiordnung für die veterinärmedizinischen Bundesan-
stalten
a) Wann wird die EDV-mäßige Ausstattung der veterinärmedizinischen Bundes-
anstalten abgeschlossen sein?
b) In welcher Form gibt es derzeit Vorarbeiten für die Kanzleiordnung und wann
wird die ausgearbeitete Kanzleiordnung vorliegen?
c) Wie lange nach dem Abschluß der EDV-mäßigen Ausstattung der veterinär-
medizinischen Bundesanstalten ist der Erlaß einer Kanzleiordnung vorgese-
hen?
2. Gesetzliche Klarstellung der Merkmale für einen kostendeckenden Anstaltstarif
der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
a) Seit wann ist die Tarifgestaltung auf Grundlage einer echten Kostenrech-
nung geplant und wann wird mit diesen Arbeiten begonnen werden?
b) Wann wird die Tarifgestaltung abgeschlossen sein?
c) Wann wird die Einführung der neuen Tarife erfolgen?
d) Inwieweit sind die neuen Tarife kostendeckend?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1.a) bis c)
Die Installierung eines ADV-unterstützten Probenbegleitsystems an den veterinär-
medizinischen Bundesanstalten wurde in Form eines Pilotprojektes durchgeführt. Auf-
grund der dabei gewonnenen Erfahrungen und des Fortschrittes der ADV-mäßigen
Ausstattung ist jedoch noch eine Komplettierung und Vereinheitlichung des Systems
erforderlich, die in etwa 2 Jahren abgeschlossen sein wird.
Durch dieses ADV-Probenbegleitsystem wird eine einheitliche Probenerfassung, Pro-
benbearbeitung, Probenbeurteilung und Befundablage in allen Bundesanstalten mög-
lich sein. Nach Abschluß dieser Arbeiten wird mit der Ausarbeitung einer Kanzleiord-
nung begonnen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres erlassen werden könnte.
Zu Frage 2.a) bis d);
§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
enthält bereits die sehr klare Vorgabe der Kostendeckung. Überlegungen über die
Neugestaltung des Tarifes sind im Gange.