2895/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und Kolle-

gen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2954/J an mich eine schrift-

liche parlamentarische Anfrage betreffend Verfahren Regionalradio- und Lokal-

radiolizenzvergabe gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie viele Bewerber haben sich insgesamt für eine Regionalradiolizenz,

aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Frequenzen, beworben?

2. Wie viele Bewerber haben sich insgesamt für eine Lokalradiolizenz,

aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Frequenzen, beworben?

3. Welche dieser Bewerber haben den in § 8 Regionalradiogesetz vor-

geschriebenen Anforderungen an Hörfunkveranstalter nicht entsprochen?

4. Bei welchen Bewerbern wurden Ausschließungsgründe gemäß § 9

Regionalradiogesetz festgestellt?

5. Bei welchen Bewerbern sind Zeitungsinhaber und Hörfunkveranstalter

beteiligt und zu welchen Prozentsätzen?

6. Wann wurde die Geschäftsordnung der Regional - und Kabelrundfunkbe-

hörde beschlossen und wie ist diese inhaltlich ausgestaltet?

7. Wann wurden die Landesregierungen aufgefordert, eine Stellungnahme

zu den Bewerbern für eine Lizenz abzugeben?

8. Wann und in welcher Form wurden diese Stellungnahmen abgegeben?

9. Welchen Inhalt haben die einzelnen Stellungnahmen der Landesregierun-

gen zu den Regional- und Lokalradiolizenzwerbern?

10. Wann wurde der Hörfunkbeirat aufgefordert, eine Stellungnahme zu den

Bewerbern für eine Lizenz abzugeben?

8. Wann und in welcher Form wurden diese Stellungnahmen abgegeben?

9. Welchen Inhalt haben die einzelnen Stellungnahmen des Hörfunkbeirates

zu den Regional - und Lokalradiolizenzwerbern?

10. Bei welchen Regional- und Lokalradiolizenzen wurde von der Behörde auf

eine Einigung der Antragsteller zur Bildung einer Veranstaltergemein -

schaft hingewirkt?

11. Nach welchen Verfahrensgrundsätzen wurde dieses Hinwirken betrieben?

12. Welche Ergebnisse hatte dieses Hinwirken nach sich gezogen?

13. Welchen Antragstellern wurde bei den einzelnen Regional - und Lokal -

radiolizenzen der Vorrang eingeräumt?

14. Wie wurden die Unterlagen und die sonstigen Ergebnisse bei der Beur-

teilung der Eignung bei den jeweiligen Bewerbern gewürdigt und ge -

wichtet?

15. Wie haben die einzelnen Bewerber jeweils bescheinigt, daß sie eine

bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bieten?

16. Wie haben die einzelnen Bewerber jeweils bescheinigt, daß sie ein eigen-

ständiges, auf die regionalen oder lokalen Interessen Bedacht nehmendes

Programmangebot bereitzustellen imstande sind?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bei der als Geschäftsstelle der Regionalradio- und Kabelfunkbehörde fungie-

renden Abteilung des Bundeskanzleramtes sind insgesamt 73 Schriftsätze, die

auf die Erteilung von Zulassungen zur Veranstaltung von regionalem Hörfunk

gerichtet waren, eingelangt.

Diese Anträge gliedern sich wie folgt nach Bundesländern auf:

Burgenland                             9

Kärnten                                  7

Niederösterreich                   11

Oberösterreich                       8

Tirol                                       5

Vorarlberg                              6

Wien                                     27

Bemerkt wird, daß die Bewertung nicht nach Frequenzen, sondern nach Ver-

sorgungsgebieten erfolgt.

Zu Frage 2:

Es wurden weiters 197 auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von

lokalem Hörfunk gerichtete Schreiben eingebracht.

Diese gliedern sich wie folgt nach Bundesländern auf:

Burgenland                            7

Kärnten                               21

Niederösterreich                  23

Oberösterreich                     21

Salzburg                               15

Steiermark                           28

Tirol                                     37

Vorarlberg                            12

Wien                                     33

Zu den Fragen 3 bis 16  (wobei die Fragen 8 bis 10 jeweils doppelt

aufscheinen):

Diese Fragen betreffen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beurteilung der

Anzeigen durch die Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde. Nach Art. 52

B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der

Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,

deren Mitglieder über alle Gegenstände die Vollziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regionalradio- und Kabelrund -

funkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde

mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder an

Weisungen gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da somit keine In-

gerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die Tätigkeit dieser Behörde be-

stehen, handelt es sich bei ihren Aufgaben auch um keine „Gegenstände der

Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz

1975.