2895/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und Kolle-
gen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2954/J an mich eine schrift-
liche parlamentarische Anfrage betreffend Verfahren Regionalradio- und Lokal-
radiolizenzvergabe gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wie viele Bewerber haben sich insgesamt für eine Regionalradiolizenz,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Frequenzen, beworben?
2. Wie viele Bewerber haben sich insgesamt für eine Lokalradiolizenz,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Frequenzen, beworben?
3. Welche dieser Bewerber haben den in § 8 Regionalradiogesetz vor-
geschriebenen Anforderungen an Hörfunkveranstalter nicht entsprochen?
4. Bei welchen Bewerbern wurden Ausschließungsgründe gemäß § 9
Regionalradiogesetz festgestellt?
5. Bei welchen Bewerbern sind Zeitungsinhaber und Hörfunkveranstalter
beteiligt und zu welchen Prozentsätzen?
6. Wann wurde die Geschäftsordnung der Regional - und Kabelrundfunkbe-
hörde beschlossen und wie ist diese
inhaltlich ausgestaltet?
7. Wann wurden die Landesregierungen aufgefordert, eine Stellungnahme
zu den Bewerbern für eine Lizenz abzugeben?
8. Wann und in welcher Form wurden diese Stellungnahmen abgegeben?
9. Welchen Inhalt haben die einzelnen Stellungnahmen der Landesregierun-
gen zu den Regional- und Lokalradiolizenzwerbern?
10. Wann wurde der Hörfunkbeirat aufgefordert, eine Stellungnahme zu den
Bewerbern für eine Lizenz abzugeben?
8. Wann und in welcher Form wurden diese Stellungnahmen abgegeben?
9. Welchen Inhalt haben die einzelnen Stellungnahmen des Hörfunkbeirates
zu den Regional - und Lokalradiolizenzwerbern?
10. Bei welchen Regional- und Lokalradiolizenzen wurde von der Behörde auf
eine Einigung der Antragsteller zur Bildung einer Veranstaltergemein -
schaft hingewirkt?
11. Nach welchen Verfahrensgrundsätzen wurde dieses Hinwirken betrieben?
12. Welche Ergebnisse hatte dieses Hinwirken nach sich gezogen?
13. Welchen Antragstellern wurde bei den einzelnen Regional - und Lokal -
radiolizenzen der Vorrang eingeräumt?
14. Wie wurden die Unterlagen und die sonstigen Ergebnisse bei der Beur-
teilung der Eignung bei den jeweiligen Bewerbern gewürdigt und ge -
wichtet?
15. Wie haben die einzelnen Bewerber jeweils bescheinigt, daß sie eine
bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bieten?
16. Wie haben die einzelnen Bewerber jeweils bescheinigt, daß sie ein eigen-
ständiges, auf die regionalen oder lokalen Interessen Bedacht nehmendes
Programmangebot bereitzustellen imstande sind?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei der als Geschäftsstelle der Regionalradio- und Kabelfunkbehörde fungie-
renden Abteilung des Bundeskanzleramtes sind insgesamt 73 Schriftsätze, die
auf die Erteilung von Zulassungen zur Veranstaltung von regionalem Hörfunk
gerichtet waren, eingelangt.
Diese Anträge gliedern sich wie folgt nach Bundesländern auf:
Burgenland 9
Kärnten 7
Niederösterreich 11
Oberösterreich 8
Tirol 5
Vorarlberg 6
Wien 27
Bemerkt wird, daß die Bewertung nicht nach Frequenzen, sondern nach Ver-
sorgungsgebieten erfolgt.
Zu Frage 2:
Es wurden weiters 197 auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von
lokalem Hörfunk gerichtete Schreiben eingebracht.
Diese gliedern sich wie folgt nach
Bundesländern auf:
Burgenland 7
Kärnten 21
Niederösterreich 23
Oberösterreich 21
Salzburg 15
Steiermark 28
Tirol 37
Vorarlberg 12
Wien 33
Zu den Fragen 3 bis 16 (wobei die Fragen 8 bis 10 jeweils doppelt
aufscheinen):
Diese Fragen betreffen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beurteilung der
Anzeigen durch die Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde. Nach Art. 52
B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der
Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände die Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regionalradio- und Kabelrund -
funkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde
mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder an
Weisungen gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da somit keine In-
gerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die Tätigkeit dieser Behörde be-
stehen, handelt es sich bei ihren Aufgaben auch um keine „Gegenstände der
Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz
1975.