2896/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und
Kollegen haben am 19 September 1997 unter der Nr. 2955/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Satellitensender TW 1
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Hat der Satellitensender TW 1 bereits gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 7 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satel-
liten-Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht?
2. Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezüg-
liche Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter ansuchen?
3. Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunk-
gesetz die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensen-
ders TW 1 sat insgesamt?
4. Handelt es sich beim Satellitensender TW 1 um einen Rundfunkveran-
stalter, der seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Ver-
tragspartner des EWR ist?
5. Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders TW 1
um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 2
Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als Satellitenrundfunk-
veranstalter ausgeschlossen ist?
6. Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders 3sat
um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 2
Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als Satellitenrundfunk-
veranstalter ausgeschlossen ist?
7. Wird ein Antrag des Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen
Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen?
8. Wird dem Sateillitensender Tw 1 nach dem gegenwärtigen Wissensstand
des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs. 1 Kabel- und Satellitenrund-
funkgesetz eine Genehmigung erteilt?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Zunächst ist festzuhalten, daß TW 1 dem Österreichischen Rundfunk lediglich
Programm zuliefert. Ein solches Unternehmen bedarf keiner Zulassung nach
dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 dieses Ge-
setzes ist Satelliten-Rundfunkveranstalter, wer Hörfunk- oder Fernsehprogram-
me über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte
vollständig und unverändert verbreiten läßt. Die Erläuterungen zu dieser Ge-
setzesstelle bemerken dazu, daß die Beurteilung der Frage, wer von den an
der Rundfunkveranstaltung Beteiligten (wie z.B. Programmhersteller oder
Programmvertriebsgesellschaften) Satellitenrundfunkveranstalter ist, vornehm-
lich anhand des vertraglich festgelegten Rechtsverhältnisses zwischen den
einzelnen Beteiligten zu beurteilen ist. Dabei gilt jener Rechtsträger als Rund-
funkveranstalter, in dessen rundfunk- und medienrechtlicher Verantwortung das
Programm verbreitet wird.
Was die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks in diesem Zusammenhang
betrifft, ist auf § 1 Abs. 2 des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes,
BGBI.Nr. 42/1997, zu verweisen, wonach das Rundfunkgesetz,
BGBI.Nr. 379/1984, unberührt bleibt. Die Gesetzesmaterialien (500 BlgNR, XX.
GP) erklären dazu, daß der ORF weiterhin allein dem Rundfunkgesetz unter-
worfen bleibt und daß die Zulässigkeit der vom ORF veranstalteten Rundfunk-
programme einzig auf Grundlage des Rundfunkgesetzes zu beurteilen ist. Eine
Zulassung nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist daher für den
ORF nicht geboten.