2896/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und

Kollegen haben am 19 September 1997 unter der Nr. 2955/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Satellitensender TW 1

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Hat der Satellitensender TW 1 bereits gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 7 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satel-

liten-Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht?

2. Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezüg-

liche Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter ansuchen?

3. Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunk-

gesetz die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensen-

ders TW 1 sat insgesamt?

4. Handelt es sich beim Satellitensender TW 1 um einen Rundfunkveran-

stalter, der seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Ver-

tragspartner des EWR ist?

5. Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders TW 1

um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 2

Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als Satellitenrundfunk-

veranstalter ausgeschlossen ist?

6. Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders 3sat

um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 2

Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als Satellitenrundfunk-

veranstalter ausgeschlossen ist?

7. Wird ein Antrag des Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen

Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8

Abs. 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen?

8. Wird dem Sateillitensender Tw 1 nach dem gegenwärtigen Wissensstand

des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs. 1 Kabel- und Satellitenrund-

funkgesetz eine Genehmigung erteilt?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Zunächst ist festzuhalten, daß TW 1 dem Österreichischen Rundfunk lediglich

Programm zuliefert. Ein solches Unternehmen bedarf keiner Zulassung nach

dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 dieses Ge-

setzes ist Satelliten-Rundfunkveranstalter, wer Hörfunk- oder Fernsehprogram-

me über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte

vollständig und unverändert verbreiten läßt. Die Erläuterungen zu dieser Ge-

setzesstelle bemerken dazu, daß die Beurteilung der Frage, wer von den an

der Rundfunkveranstaltung Beteiligten (wie z.B. Programmhersteller oder

Programmvertriebsgesellschaften) Satellitenrundfunkveranstalter ist, vornehm-

lich anhand des vertraglich festgelegten Rechtsverhältnisses zwischen den

einzelnen Beteiligten zu beurteilen ist. Dabei gilt jener Rechtsträger als Rund-

funkveranstalter, in dessen rundfunk- und medienrechtlicher Verantwortung das

Programm verbreitet wird.

Was die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks in diesem Zusammenhang

betrifft, ist auf § 1 Abs. 2 des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes,

BGBI.Nr. 42/1997, zu verweisen, wonach das Rundfunkgesetz,

BGBI.Nr. 379/1984, unberührt bleibt. Die Gesetzesmaterialien (500 BlgNR, XX.

GP) erklären dazu, daß der ORF weiterhin allein dem Rundfunkgesetz unter-

worfen bleibt und daß die Zulässigkeit der vom ORF veranstalteten Rundfunk-

programme einzig auf Grundlage des Rundfunkgesetzes zu beurteilen ist. Eine

Zulassung nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist daher für den

ORF nicht geboten.