2898/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und Kolle-
gen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2969/J an mich eine schrift-
liche parlamentarische Anfrage betreffend Sender 3sat gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
„1. Hat der Satellitensender 3sat bereits gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 7 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als
Satelliten-Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht?
2. Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezüg-
liche Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter um eine Geneh-
migung ansuchen?
3. Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunk-
gesetz die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensen-
ders 3sat insgesamt?
4. Handelt es sich beim Satellitensender 3sat um einen Rundfunkveran-
stalter, der seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Vertrags-
partner des EWR ist?
5. Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des
Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts,
die gemäß § 5 Abs. 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als
Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind?
6. Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des
Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts,
die gemäß § 5 Abs. 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als
Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind?
7. Wird ein Antrag des Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen
Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen?
8. Wird dem Satellitensender 3sat nach dem gegenwärtigen Wissensstand
des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs. 1 Kabel- und Satellitenrund-
funkgesetz eine Genehmigung erteilt?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Zunächst ist festzustellen, daß das Programm 3sat nicht vom ORF veranstaltet
wird: Beim Beitrag des ORF handelt es sich um einen Fall der Programmko-
Operation, bei welchem der Österreichische Rundfunk im Rahmen eines Kon-
sortialvertrages Sendungen zur Verfügung stellt und somit nur als Programm-
zulieferer fungiert.
Das Programm 3sat wird unter der alleinigen rundfunk- und medienrechtlichen
Verantwortung der ARD-Anstalten und des ZDF verbreitet, die Zulässigkeit der
Veranstaltung ist somit allein nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine Zulas-
sung für das Programm 3sat nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
ist daher nicht erforderlich.
Davon abgesehen ist die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks ausschließ-
lich nach dem Rundfunkgesetz zu beurteilen. § 1 Abs. 2 des am 1. Juli1997 in
Kraft getretenen Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr.42/1997,
legt ausdrücklich fest, daß das Rundfunkgesetz, BGBl.Nr. 379/1984, unberührt
bleibt. Die Gesetzesmaterialien (500 BlgNR XX.GP) erklären dazu, daß der
ORF weiterhin allein dem Rundfunkgesetz unterworfen bleibt und daß die Zu-
lässigkeit der vom ORF veranstalteten Rundfunkprogramme einzig auf Grund-
lage des Rundfunkgesetzes zu beurteilen ist.