2898/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und Kolle-

gen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2969/J an mich eine schrift-

liche parlamentarische Anfrage betreffend Sender 3sat gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

„1. Hat der Satellitensender 3sat bereits gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 7 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als

Satelliten-Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht?

2. Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezüg-

liche Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter um eine Geneh-

migung ansuchen?

3. Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunk-

gesetz die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensen-

ders 3sat insgesamt?

4. Handelt es sich beim Satellitensender 3sat um einen Rundfunkveran-

stalter, der seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Vertrags-

partner des EWR ist?

5. Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des

Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts,

die gemäß § 5 Abs. 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als

Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind?

6. Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des

Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts,

die gemäß § 5 Abs. 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als

Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind?

7. Wird ein Antrag des Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen

Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8

Abs. 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen?

8. Wird dem Satellitensender 3sat nach dem gegenwärtigen Wissensstand

des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs. 1 Kabel- und Satellitenrund-

funkgesetz eine Genehmigung erteilt?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Zunächst ist festzustellen, daß das Programm 3sat nicht vom ORF veranstaltet

wird: Beim Beitrag des ORF handelt es sich um einen Fall der Programmko-

Operation, bei welchem der Österreichische Rundfunk im Rahmen eines Kon-

sortialvertrages Sendungen zur Verfügung stellt und somit nur als Programm-

zulieferer fungiert.

Das Programm 3sat wird unter der alleinigen rundfunk- und medienrechtlichen

Verantwortung der ARD-Anstalten und des ZDF verbreitet, die Zulässigkeit der

Veranstaltung ist somit allein nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine Zulas-

sung für das Programm 3sat nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

ist daher nicht erforderlich.

Davon abgesehen ist die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks ausschließ-

lich nach dem Rundfunkgesetz zu beurteilen. § 1 Abs. 2 des am 1. Juli1997 in

Kraft getretenen Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr.42/1997,

legt ausdrücklich fest, daß das Rundfunkgesetz, BGBl.Nr. 379/1984, unberührt

bleibt. Die Gesetzesmaterialien (500 BlgNR XX.GP) erklären dazu, daß der

ORF weiterhin allein dem Rundfunkgesetz unterworfen bleibt und daß die Zu-

lässigkeit der vom ORF veranstalteten Rundfunkprogramme einzig auf Grund-

lage des Rundfunkgesetzes zu beurteilen ist.