2899/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und Kolle-

gen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2972/J an mich eine schrift-

liche parlamentarische Anfrage betreffend Frequenzordnung Fernsehen ge-

richtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Welche Maßnahmen wurden bisher vom Bundeskanzleramt ergriffen, um

eine Frequenzzuordnung für terrestrisches, drahtloses Fernsehen durch-

zuführen, die neben dem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen ORF

auch die Veranstaltung von Fernsehen durch Privatfernsehveranstalter

ermöglicht?

2. Wurde in diesem Zusammenhang insbesondere Kontakt mit dem für die

femmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernse-

hens zuständige Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Kon-

takt aufgenommen?

3. Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den ORF

eine Versorgung mit höchstens zwei Programmen des Fernsehens analog

der Regelung im § 2 Abs. 1 Z 1 Regionalradiogesetz für den Radiobereich

gewährleistet ist?

4. Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den Privat-

fernsehbereich bundesweite, regionale und lokale Sende- und Veranstal-

tungsmöglichkeiten vorhanden sind?

5. Wie viele bundesweite Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der

Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich?

6. Wie viele regionale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der

Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich?

7. Wie viele lokale Privatfemsehlizenzen sind auf der Grundlage der Fre-

quenznutzungsordnung femmeldetechnisch möglich?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 7:

Die Fragen über die Frequenzzuordnung beziehen sich auf Details des derzeit

noch in Ausarbeitung befindlichen Entwurfes einer Regierungsvorlage zur Re-

gelung des terrestrischen Fernsehens. konkrete Maßnahmen zur Frequenz-

zuordnung - die im übrigen dann vom für die Frequenzplanung zuständigen

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr durchzuführen wären - hän-

gen wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden gesetz-

lichen Regelung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Größe des bzw. der

Verbreitungsgebiete, ab.