290/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am

13.3.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 273/J betreffend

,,Handelsverbot für gefährlichen Abfall von OECD- in Nicht-OECD-Staaten" gerichtet.

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene

Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Die Ratifizierung der Änderung der Basler Konvention muß vom Nationalrat

beschlossen werden. Der Beschluß lll/1 sieht jedoch nicht nur eine Änderung der

Konvention (Artikel 4a) vor, sondern beauftragte gleichzeitig die -rechnische Arbeits-

gruppe der Konvention (TWG) bis zur 4. Vertragsstaatenkonferenz

(September/Oktober 1997) abzuklären, welche AbfälIe unter den Bann-Beschluß

fallen. Eine Ratifizierung des Amendements vor der Festlegung des Wirkungsberei-

ches durch die 4. Vertragsstaatenkonferenz wäre daher problematisch.

ad 1 a)

Da Österreich keine gefährlichen Abfälle in Nicht- OECD-Staaten exportiert und die

Verpflichtungen aus der BC (insbesondere die Prüfung der umweltgerechten

Behandlung) sehr sorgfältig durchführt, erscheint kein Handlungsbedarf gegeben.

Eine Ratifizierung zum heutigen Zeitpunkt wäre auch deshalb unzweckmäßig, da mit

1.1.1997 die EU-Verbringungsverordnung für Österreich in Kraft tritt und daher eine

entsprechende Novelle des AWG noch vor ihrem lnkrafttreten wiederum novelliert

werden müßte.

ad 1 b)

Eine nationale lmplementierung des Beschlusses llI/1 muß jedenfalls in Einklang mit

der EU-Verordnung EG 259/93 (Verbringungsverordnung) stehen. Die Änderung der

EU-Verordnung wird zur Zeit von der Kommission vorbereitet und sollte daher abge-

wartet werden.

ad 1 c)

Die Festlegung, weIche Abfälle tatsächlich unter den Bann gemäß Beschluß lIl/1 der

3. Vertragsstaatenkonferenz fallen, solI gemäß Ill/1 von der -rWG bis zur 4. Ver-

tragsstaatenkonferenz getroffen werden und auf dieser Konferenz von den Ver-

tragsparteien bekräftigt werden. Ein Abwarten der Ergebnisse der TWG ist daher

sinnvolI und notwendig, um einen praktikablen Vollzug des Beschlusses Ill/1 sicher-

zustelIen.

ad 1 d)

Der Artikel 4a der Basler Konvention tritt nicht mit 1.1.1998 in Kraft, sondern 90

Tage nachdem drei Viertel der auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz vertretenen Ver-

tragsparteien ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben (Artikel 17 Abs. 5 BasIer

Übereinkommen).

Das Basler Übereinkommen wurde vom österreichischen Nationalrat bereits im

Dezember 1993 ratifiziert (BGBl. 1993/229), die Hinterlegung der Ratifikations-

urkunde erfolgte am 12. Jänner 1993, das Basler Übereinkommen ist somit seit 12.

April 1993 für Österreich in Kraft.

ad 2 und 3

Österreich hat mit keinem Nicht-OECD-Staat derartige Abkommen abgeschlossen

und auch keine gefährlichen Abfälle in Nicht-OECD-Staaten exportiert.