2900/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und

Kollegen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2973/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Regierungsvorlage für Privat-

fernsehen auf terrestrischer Basis gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wird das Bundeskanzleramt ein Bundesgesetz zur Veranstaltung von

Privatfernsehen auf terrestrischem, drahtlosem Weg vorlegen?

2. Wenn ja, bis wann wird diese Regierungsvorlage in ein Begutachtungs -

verfahren gelangen?

3. Bis wann wird diese Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht

werden?

4. Wie wird das Zulassungsverfahren in dieser Regierungsvorlage im

einzelnen gestaltet sein?

5. Wird die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde für die Vergabe von

Privatfernsehlizenzen zuständig sein?

6. Wenn nein, welche andere Behörde wird für die Vergabe von Privatfern-

sehlizenzen zuständig sein, und wie wird sie zusammengesetzt sein bzw

bestellt werden?

7. Wie viele Privatfernsehlizenzen werden zur Vergabe gelangen?

8. Werden diese Privatfernsehlizenzen gesamtösterreichisch und/oder

regional und/oder lokal vergeben?

9. Wenn nein, nach welchen anderen Kriterien werden die Versorgungsge-

biete ausgewählt werden?

10. Wird man sich bei den Auswahl/Ausschließungskriterien für Privatfern-

sehveranstalter am § 5 Abs. 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz bzw.

an den §§ 8 und 9 Regionalradiogesetz orientieren?

11. Wenn nein, nach welchen anderen Kriterien werden die Privatfernsehver-

anstalter ausgewählt werden?

12. Wird man sich bei den Beteiligungen von Medieninhabern an Privatfern-

sehveranstaltern am § 10 Regionalradiogesetz bzw. § 6 Kabel- und

Satellitenrundfunkgesetz orientieren?

13. Wenn nein, nach welchen anderen Kriterien werden die Beteiligungen von

Medien inhabern an Privatfernsehveranstaltern bewertet werden?

14. Wird im Verfahren zur Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem

§ 15 Regionalradiogesetz das AVG zur Anwendung kommen oder eine

andere Verfahrensordnung, und wenn ja, welche?

15. Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16 Regio-

nalradiogesetz eine Stellungnahme der Länder oder einer anderen Ge-

bietskörperschaft eingeholt, und welche Bindungswirkung für die Behörde

hat diese Stellungnahme?

16. Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16 Regio-

nalradiogesetz eine Stellungnahme eines Expertenkollegialorganes wie

des Hörfunkbeirates eingeholt, und welche Bindungswirkung für die Be-

hörde hat diese Stellungnahme?

17. Wie wird die Zusammensetzung dieses Expertenkollegialorganes ausge-

staltet sein?

18. Wird die Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 17 Regional-

radiogesetz für einen Zeitraum von sieben Jahren oder einen anderen

Zeitraum erteilt und wenn ja, für welchen?

19. Werden die Privatfernsehlizenzen auf der Grundlage eines Frequenz-

nutzungsplanes ausgeschrieben, und wenn ja wie ist dieser Frequenz-

nutzungsplan ausgestaltet?

20. Werden die Privatfernsehlizenzen in der Wiener Zeitung ausgeschrieben

werden?

21. Welche Bewerbungsfrist wird für die Antragstellung für eine Privatfernseh-

lizenz vorgesehen werden?

22. Welche Inhalte haben die Anträge auf Erteilung einer Privatfernsehlizenz

zu enthalten?

23. Werden sich die Auswahlgrundsätze zur Erteilung einer Privatfernseh-

lizenz an den § 20 Regionalradiogesetz anlehnen, oder werden dem

Verfahren andere Auswahlgrundsätze zugrunde gelegt, und wenn ja,

welche?

24. Wird die Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen sein?

25. Wird analog der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

eine Kommission zur Wahrung des Privatfernsehgesetzes vorgesehen

werden und wenn ja, wie wird diese zusammengesetzt sein?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 25:

Ein Entwurf für die Regelung der Veranstaltung von terrestrischem ,,Privatfern-

sehen" befindet sich derzeit in Ausarbeitung und wird nach Klärung der noch

offenen Detailfragen in Begutachtung gehen. Unmittelbar nach Beendigung des

Begutachtungsverfahrens soll dieser Entwurf nach den entsprechenden Adap-

tierungen als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht werden.

Die Fragen 4 bis 25 beziehen sich auf Details des in Ausarbeitung befindlichen

Entwurfes und bedürfen noch einer endgültigen Klärung. Dies betrifft insbeson-

dere die Fragen über die Größe des bzw. der Verbreitungsgebiete und allfällige

Beteiligungsbeschränkungen, aber auch die konkret vorzusehenden Ver-

fahrensschritte.