2901/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und

Kollegen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 29741J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kabelrundfunkveranstalter

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie viele Kabelrundfunkveranstalter haben die Aufnahme ihres Sendebe-

triebes der Kabel- und Rundfunkbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Kabel- und

Satelliten-Rundfunkgesetz seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angezeigt?

2. Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Fernsehen?

3. Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Hörfunk?

4. Wie ist die Verteilung dieser Kabelrundfunkveranstalter auf die einzelnen

Bundesländer?

5. Welche dieser Kabelrundfunkveranstalter verbreiten Voll -, Sparten -,

Fenster - oder Rahmenprogramm?

6. An welchen Kabelrundfunkveranstalter sind Medieninhaber von Tages -

und Wochenzeitungen beteiligt und in welchem Ausmaß?

7. Im Rahmen welcher Kabelrundfunkveranstalter betreiben juristische

Personen des öffentliches Rechtes unmittelbar oder mittelbar Pro-

gramme?

8. Sind bisher bereits Kabelrundfunkveranstalter mit einer Anzeige der Auf-

nahme des Sendebetriebes an die Kabel- und Regionalradiobehörde

herangetreten, an denen unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gemäß

§ 5 Abs. 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz beteiligt sind?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bei der zur administrativen Unterstützung der Regionalradio- und Kabelrund-

funkbehörde als Geschäftsstelle fungierenden Abteilung V14 des Bundeskanz-

leramtes sind bisher 83 Schreiben eingelangt, die als Anzeigen gemäß § 4 des

Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes bezeichnet waren.

Zu den Fragen 2 bis 8:

Diese Fragen betreffen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beurteilung der

Anzeigen durch die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde.

Nach Art. 52 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über -

prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen

und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regionalradio - und Kabel -

rundfunkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbe -

hörde mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder

an Weisungen gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da somit keine In-

gerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die Tätigkeit dieser Behörde be-

stehen, handelt es sich bei ihren Aufgaben auch um keine „Gegenstände der

Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz

1975.