2901/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und
Kollegen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 29741J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kabelrundfunkveranstalter
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wie viele Kabelrundfunkveranstalter haben die Aufnahme ihres Sendebe-
triebes der Kabel- und Rundfunkbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Kabel- und
Satelliten-Rundfunkgesetz seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angezeigt?
2. Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Fernsehen?
3. Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Hörfunk?
4. Wie ist die Verteilung dieser Kabelrundfunkveranstalter auf die einzelnen
Bundesländer?
5. Welche dieser Kabelrundfunkveranstalter verbreiten Voll -, Sparten -,
Fenster - oder Rahmenprogramm?
6. An welchen Kabelrundfunkveranstalter sind Medieninhaber von Tages -
und Wochenzeitungen beteiligt und in welchem
Ausmaß?
7. Im Rahmen welcher Kabelrundfunkveranstalter betreiben juristische
Personen des öffentliches Rechtes unmittelbar oder mittelbar Pro-
gramme?
8. Sind bisher bereits Kabelrundfunkveranstalter mit einer Anzeige der Auf-
nahme des Sendebetriebes an die Kabel- und Regionalradiobehörde
herangetreten, an denen unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gemäß
§ 5 Abs. 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz beteiligt sind?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei der zur administrativen Unterstützung der Regionalradio- und Kabelrund-
funkbehörde als Geschäftsstelle fungierenden Abteilung V14 des Bundeskanz-
leramtes sind bisher 83 Schreiben eingelangt, die als Anzeigen gemäß § 4 des
Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes bezeichnet waren.
Zu den Fragen 2 bis 8:
Diese Fragen betreffen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beurteilung der
Anzeigen durch die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde.
Nach Art. 52 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über -
prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regionalradio - und Kabel -
rundfunkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbe -
hörde mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder
an Weisungen gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da somit keine In-
gerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die Tätigkeit dieser Behörde be-
stehen, handelt es sich bei ihren Aufgaben auch um keine „Gegenstände der
Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz
1975.