2902/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am

3. Oktober 1997 unter der Nr. 3042/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56

Abs. 5 BDG 1979 gemeldet und wie viele Meldungen entfallen davon auf

Mitarbeiter der Zentralstelle?

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der

Nebenbeschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und

welche Gründe wären hiefür maßgebend?

4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbe-

hörden bzw. der gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen

Rechtes)?

5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der

Frage der Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sen-

siblen Bereichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang

stehen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten

wurden in den letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon

auf Mitarbeiter der Zentralstelle?

7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen

verweigert und welche Gründe waren hiefür maßgebend?

9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lücken -

lose Erfassung aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch all -

fälliger illegaler Tätigkeiten) und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit

der Bediensteten zu bewirken?

10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusam -

menhang?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;

Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 BDG Nebenbeschäftigung

jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses

und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbe -

hörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vor -

stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf

Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden. Diese

Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des Beamten,

das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienst -

behörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Er-

füllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangen-

heit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56

Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4

BDG genannten Fällen vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Ange -

legenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen,

bedarf ebenfalls gemäß § 57 Beamten - Dienstrechtsgesetz der Genehmigung

der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und

Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parla -

mentarischen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B -VG auf die Befragung dieses

Mitglieds über alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbe -

schäftigung ist Ausfluß der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil

seiner Privatsphäre. Einen Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem Zu -

sammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung

mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der Neben -

beschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität

des Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für

die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich

wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive der Offenlegung

von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt be -

kannt sind - gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen.

Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit

den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen

Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B -VG.

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäfti-

gungen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen.

Dadurch ist gewährleistet, daß nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,

die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der

Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.

Zu den Fragen 9 und 10:

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maß -

nahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäf -

tigungen und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.