2904/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2917/J der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und
Genossen vom 18. September 1997, betreffend Verlegung von Zollaktivitäten von Vorarlberg
nach Tirol, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Im Zuge des Bemühens um schlanke, effiziente Strukturen in der Finanzverwaltung wurde in
den Finanzlandesdirektionen für Vorarlberg und Tirol in Einzelfällen die Leitung von
Organisationseinheiten dem Leiter der vergleichbaren Organisationseinheit der benachbarten
Finanzlandesdirektion übertragen, jedoch keine systematische Verlegung der Zollaufgaben
von Vorarlberg nach Tirol vorgenommen. Es gab demnach auch keine einseitigen
Maßnahmen zu Lasten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Derzeit sind im Bereich der
beiden Finanzlandesdirektionen der Zoll - Landesinspektor und der Chefinspizierende für die
Zollämter, die ursprünglich nur für Tirol tätig waren, auch für den Bereich der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zuständig, vice versa werden die Agenden des
Chefinspizierenden für das Rechnungswesen Zoll nunmehr von einem ursprünglich nur für
den Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zuständigen Funktionsträger auch für
das Bundesland Tirol wahrgenommen.
Zu 4.:
Die Reisegebühren für den Zoll - Landesinspektor betragen monatlich derzeit durchschnittlich
7.300 5 und für den Chefinspizierenden der Zollämter 7.900 5. Sowohl der Zoll -
Landesinspektor als auch der Chefinspizierende für die Zollämter haben als zentrale Aufgabe
die Inspektion der Zolldienststellen
durchzuführen.
Deshalb fallen Reisegebühren auch dann an, wenn diese Aufgaben von Vorarlberg aus
wahrgenommen werden.
Zu 5.:
Gegenwärtig werden 2 Zollfunktionen von Bediensteten der Finanzlandesdirektion für Tirol in
Personalunion auch für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg ausgeübt. Eine
"Verlegung“ nach Tirol hat nicht stattgefunden.
Zu 6. bis 8.:
Durch die Wahrnehmung der Funktionen Zoll-Landesinspektor und Chefinspizierender für die
Zollämter in Vorarlberg in Personalunion durch die Funktionsträger in Tirol konnten insgesamt
Einsparungen erzielt werden, die im wesentlichen auf den Wegfall der Bezüge der in den
Ruhestand getretenen Beamten zurückzuführen sind. Unter Zugrundelegung von Gehältern
der Dienstklasse VIII - Gehaltsstufe 7 (Zoll-Landesinspektor) und der Dienstklasse VII -
Gehaltsstufe 7 (Chefinspizierender der Zollämter) könnte diese Einsparung mit monatlich
rund 70.000 S beziffert werden.
Zu 9. und 10.:
Wie bereits dargelegt, kann von Verlagerungen nicht gesprochen werden, wenn
Funktionsträger von benachbarten Finanzlandesdirektionen mit dem Ziel einer effizienten und
schlanken Verwaltung mit der Wahrnehmung der Aufgaben auch für den anderen Bereich
betraut und damit parallele Bestellungen vermieden werden. Diese Maßnahmen sind
keineswegs einseitig konzipiert, sondern betreffen jeweils die Organisationseinheit, bei der
sich am sinnvollsten Einsparungen erzielen lassen. Ich verweise diesbezüglich auf den Fall
des Chefinspizierenden für das Rechnungswesen, der als Funktionsträger in Vorarlberg mit
der Wahrnehmung der Aufgaben auch für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
beauftragt wurde.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, daß der Verbrauchsteuerreferent in
der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Mai 1997 in den Ruhestand getreten ist. Diese
Funktion war einem A3 Bediensteten (Fachdienst) zugewiesen und beschränkte sich auf
fachliche Kontakte zu den Mitarbeitern in den Verbrauchsteuerreferaten der Zollämter. Dieser
freie Arbeitsplatz und ein weiterer in der Finanzlandesdirektion für Tirol eingesparter
Arbeitsplatz sollen zur notwendigen Verstärkung der Verbrauchsteuerabteilung dem
Hauptzollamt Feldkirch zugeordnet werden. Ziel ist die Verbesserung des Serviceangebotes
für die Abgabenpflichtigen in Vorarlberg. Zur Umsetzung dieses Vorhabens ist es jedoch
unabdingbar, den in Tirol mit der Fachaufsicht betrauten qualifizierten Referenten gleichzeitig
mit der Wahrnehmung dieser Funktion in
Vorarlberg zu beauftragen.
Zu 11.:
Die oben dargestellten Maßnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf den Wirkungsbereich
der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg. Deshalb stellt sich die Frage nach einer
Rückführung von Zollagenden nach Vorarlberg nicht.