2904/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2917/J der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und

Genossen vom 18. September 1997, betreffend Verlegung von Zollaktivitäten von Vorarlberg

nach Tirol, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Im Zuge des Bemühens um schlanke, effiziente Strukturen in der Finanzverwaltung wurde in

den Finanzlandesdirektionen für Vorarlberg und Tirol in Einzelfällen die Leitung von

Organisationseinheiten dem Leiter der vergleichbaren Organisationseinheit der benachbarten

Finanzlandesdirektion übertragen, jedoch keine systematische Verlegung der Zollaufgaben

von Vorarlberg nach Tirol vorgenommen. Es gab demnach auch keine einseitigen

Maßnahmen zu Lasten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Derzeit sind im Bereich der

beiden Finanzlandesdirektionen der Zoll - Landesinspektor und der Chefinspizierende für die

Zollämter, die ursprünglich nur für Tirol tätig waren, auch für den Bereich der

Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zuständig, vice versa werden die Agenden des

Chefinspizierenden für das Rechnungswesen Zoll nunmehr von einem ursprünglich nur für

den Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zuständigen Funktionsträger auch für

das Bundesland Tirol wahrgenommen.

Zu 4.:

Die Reisegebühren für den Zoll - Landesinspektor betragen monatlich derzeit durchschnittlich

7.300 5 und für den Chefinspizierenden der Zollämter 7.900 5. Sowohl der Zoll -

Landesinspektor als auch der Chefinspizierende für die Zollämter haben als zentrale Aufgabe

die Inspektion der Zolldienststellen durchzuführen.

Deshalb fallen Reisegebühren auch dann an, wenn diese Aufgaben von Vorarlberg aus

wahrgenommen werden.

Zu 5.:

Gegenwärtig werden 2 Zollfunktionen von Bediensteten der Finanzlandesdirektion für Tirol in

Personalunion auch für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg ausgeübt. Eine

"Verlegung“ nach Tirol hat nicht stattgefunden.

Zu 6. bis 8.:

Durch die Wahrnehmung der Funktionen Zoll-Landesinspektor und Chefinspizierender für die

Zollämter in Vorarlberg in Personalunion durch die Funktionsträger in Tirol konnten insgesamt

Einsparungen erzielt werden, die im wesentlichen auf den Wegfall der Bezüge der in den

Ruhestand getretenen Beamten zurückzuführen sind. Unter Zugrundelegung von Gehältern

der Dienstklasse VIII - Gehaltsstufe 7 (Zoll-Landesinspektor) und der Dienstklasse VII -

Gehaltsstufe 7 (Chefinspizierender der Zollämter) könnte diese Einsparung mit monatlich

rund 70.000 S beziffert werden.

Zu 9. und 10.:

Wie bereits dargelegt, kann von Verlagerungen nicht gesprochen werden, wenn

Funktionsträger von benachbarten Finanzlandesdirektionen mit dem Ziel einer effizienten und

schlanken Verwaltung mit der Wahrnehmung der Aufgaben auch für den anderen Bereich

betraut und damit parallele Bestellungen vermieden werden. Diese Maßnahmen sind

keineswegs einseitig konzipiert, sondern betreffen jeweils die Organisationseinheit, bei der

sich am sinnvollsten Einsparungen erzielen lassen. Ich verweise diesbezüglich auf den Fall

des Chefinspizierenden für das Rechnungswesen, der als Funktionsträger in Vorarlberg mit

der Wahrnehmung der Aufgaben auch für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol

beauftragt wurde.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, daß der Verbrauchsteuerreferent in

der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Mai 1997 in den Ruhestand getreten ist. Diese

Funktion war einem A3 Bediensteten (Fachdienst) zugewiesen und beschränkte sich auf

fachliche Kontakte zu den Mitarbeitern in den Verbrauchsteuerreferaten der Zollämter. Dieser

freie Arbeitsplatz und ein weiterer in der Finanzlandesdirektion für Tirol eingesparter

Arbeitsplatz sollen zur notwendigen Verstärkung der Verbrauchsteuerabteilung dem

Hauptzollamt Feldkirch zugeordnet werden. Ziel ist die Verbesserung des Serviceangebotes

für die Abgabenpflichtigen in Vorarlberg. Zur Umsetzung dieses Vorhabens ist es jedoch

unabdingbar, den in Tirol mit der Fachaufsicht betrauten qualifizierten Referenten gleichzeitig

mit der Wahrnehmung dieser Funktion in Vorarlberg zu beauftragen.

Zu 11.:

Die oben dargestellten Maßnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf den Wirkungsbereich

der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg. Deshalb stellt sich die Frage nach einer

Rückführung von Zollagenden nach Vorarlberg nicht.