2905/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen

vom 18September 1997, Nr. 2918/J, betreffend Bundesgesetz 11162 „Änderung der Ver -

brauchersteuerbefreiung“, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Bei der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich einleitend darauf verweisen, daß dem

Bundesministerium für Finanzen bisher keine Hinweise zugegangen sind, daß durch den Be-

griff „normaler Wohnsitz“ der Vollzug der gegenständlichen Verordnung erschwert werde.

Zu 1. und 3.:

Die Begriffe „Wohnsitz“ bzw‘. „normaler Wohnsitz“ im Abgabenrecht sind eigenständige

Rechtsbegriffe, die mit jenen des Melderechts nicht ident sind.

Bereits vor dem EU - Beitritt war der Begriff des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ im § 93 Abs. 4

des Zollgesetzes definiert. Seit dem Zollgesetz 1955, ist dieser Terminus ein den Zollorganen

geläufiger Begriff.

Der „Wohnsitz“ ist im Zollrecht wie im gesamten Abgabenrecht durch § 26 Abs. 1 Bundesab-

gabenordnung (BAO) definiert. Gemäß der Legaldefinition hat jemand einen „Wohnsitz“ im

Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf

schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Als schwächere Form

der Bindung einer Person an einen Ort wird im § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung der

„gewöhnliche Aufenthalt“ definiert.

Im EG - Zollrecht, das ist insbesondere der Zollkodex der Gemeinschaften, dessen Durchfüh -

rungsbestimmungen sowie die Zollbefreiungsverordnung, handelt es sich bei den Begriffen

des "normalen Wohnsitzes“ und des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ um idente Begriffe, die in

der deutschen Fassung der EG - Verordnungen nur unterschiedlich übersetzt wurden. Diese

Termini sind insofern fundamentale Begriffe der Rechtssprache des gemeinschaftlichen

Zollrechts, als die Zollpflichtigkeit bzw. Zollfreiheit von Waren, die von natürlichen Personen

(insbesondere Reisenden) in das EG-Zollgebiet eingebracht werden, neben anderen Vor -

aussetzungen grundsätzlich davon abhängt, ob diese Personen im EG-Zollgebiet oder aber in

einem Drittland ihren „normalen Wohnsitz“ haben.

Der „ordentliche Wohnsitz“ ist kein Begriff des geltenden Rechts mehr, er wurde durch den

Begriff des „Hauptwohnsitzes“ abgelöst. Hauptwohnsitz ist im Sinne der Definition des

§ 1 Abs. 7 Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr.505/1994 an jener Unterkunft begründet, an der

sich ein Mensch in der Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebens -

beziehungen zu machen; bei mehreren Wohnsitzen ist Hauptwohnsitz derjenige, zu dem er

das überwiegende Naheverhältnis hat.

Zu 2.

Als Rechtsgrundlagen für den Begriff „normaler Wohnsitz“ sind neben der Bundesabgaben -

ordnung einerseits das Tabaksteuergesetz (TabStG) 1995 bzw. in Verbindung mit § 2 Abs. 1

Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZOIIR-DG) der § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR - DG heranzuziehen.

Das Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr.659/1994, ist gemäß § 2 Abs. 1 in Ange -

legenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen der Republik Österreich, einschließlich der

Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs -  und Ausgangsabgaben), soweit die Vollziehung

der Zollverwaltung übertragen ist, anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 Zollrechtsdurchführungsgesetz wird im Zollrecht als „normaler

Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jener Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person

bezeichnet, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen beziehungsweise

als Mittelpunkt der Lebensinteressen ausgewählt hat.

Das Tabaksteuergesetz 1995 wendet gemäß § 25 bei der Einfuhr von Tabakwaren aus einem

Drittland sinngemäß die Zollvorschriften zur Erhebung der Tabaksteuer an, soweit nicht

andere Regelungen vorgesehen sind.