2907/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom
19. September 1997, Nr. 2945/J, betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von
Transportbegleitfahrzeugen, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, daß der Ihrer Anfrage zugrundeliegende Sachverhalt
offenbar ein bestehendes Problem eines Steuerpflichtigen ist. Bereits in meiner Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage Nr. 2396/J, vom 14. Mai 1997, habe ich ausgeführt, unter
welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Ich ersuche um Verständnis, daß
derzeit pro Jahr rund 900.000 Veranlagungsfälle sowie rund 25.000 Betriebsprüfungen von
rund 80 Finanzämtern bearbeitet werden und ich deshalb zum konkreten Fall, nicht Stellung
nehmen kann. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß das Gewerberecht in die
Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt. Ich bin aber
selbstverständlich bereit auf Anfrage einen konkreten Fall prüfen zu lassen.
Zu 1.:
In der eingangs erwähnten Anfragebeantwortung vom 11. Juli 1997 habe ich mitgeteilt, daß
unter der Voraussetzung, daß die Begleitung von Schwer - und Sondertransporten aufgrund
einer gewerblichen Vermietung im Rahmen eines Gestellungsvertrages erfolgt und das
Fahrzeug zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung dient, ein Vorsteuerabzug
zulässig ist. Dies führt zu der in
der Anfrage geforderten „Vorsteuerbefreiung“.
Zu 2.:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 sind Fahrschulkraftfahrzeuge,
Vorführkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zwecke der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, vom Vorsteuerausschluß für
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ausgenommen. Aus der
gesetzlichen Textierung ist daher zu entnehmen, daß die gewerbliche Vermietung der
gewerblichen Personenbeförderung gleichgestellt ist.
Zu 3.:
Es besteht bereits die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für Fahrzeuge, die zu mindestens
80% der gewerblichen Vermietung dienen. Es erübrigen sich daher legistische Maßnahmen.
Zu 4.:
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich offensichtlich auf einen konkreten Fall. Aufgrund
der oben angeführten Vorgangsweise ist eine Aufnahme in die taxative Aufzählung des
Umsatzsteuergesetzes nicht notwendig. Ich bin gerne bereit durch mein Ministerium den
konkreten Fall überprüfen zu lassen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, daß eine notwendige
Grundlage - der Gewerbeschein - nicht von der Finanzverwaltung ausgestellt wird und
deshalb nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.