2907/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom

19. September 1997, Nr. 2945/J, betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von

Transportbegleitfahrzeugen, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, daß der Ihrer Anfrage zugrundeliegende Sachverhalt

offenbar ein bestehendes Problem eines Steuerpflichtigen ist. Bereits in meiner Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage Nr. 2396/J, vom 14. Mai 1997, habe ich ausgeführt, unter

welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Ich ersuche um Verständnis, daß

derzeit pro Jahr rund 900.000 Veranlagungsfälle sowie rund 25.000 Betriebsprüfungen von

rund 80 Finanzämtern bearbeitet werden und ich deshalb zum konkreten Fall, nicht Stellung

nehmen kann. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß das Gewerberecht in die

Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt. Ich bin aber

selbstverständlich bereit auf Anfrage einen konkreten Fall prüfen zu lassen.

Zu 1.:

In der eingangs erwähnten Anfragebeantwortung vom 11. Juli 1997 habe ich mitgeteilt, daß

unter der Voraussetzung, daß die Begleitung von Schwer -  und Sondertransporten aufgrund

einer gewerblichen Vermietung im Rahmen eines Gestellungsvertrages erfolgt und das

Fahrzeug zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung dient, ein Vorsteuerabzug

zulässig ist. Dies führt zu der in der Anfrage geforderten „Vorsteuerbefreiung“.

Zu 2.:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 sind Fahrschulkraftfahrzeuge,

Vorführkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind

sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zwecke der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, vom Vorsteuerausschluß für

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ausgenommen. Aus der

gesetzlichen Textierung ist daher zu entnehmen, daß die gewerbliche Vermietung der

gewerblichen Personenbeförderung gleichgestellt ist.

Zu 3.:

Es besteht bereits die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für Fahrzeuge, die zu mindestens

80% der gewerblichen Vermietung dienen. Es erübrigen sich daher legistische Maßnahmen.

Zu 4.:

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich offensichtlich auf einen konkreten Fall. Aufgrund

der oben angeführten Vorgangsweise ist eine Aufnahme in die taxative Aufzählung des

Umsatzsteuergesetzes nicht notwendig. Ich bin gerne bereit durch mein Ministerium den

konkreten Fall überprüfen zu lassen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, daß eine notwendige

Grundlage - der Gewerbeschein - nicht von der Finanzverwaltung ausgestellt wird und

deshalb nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.