2913/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2983/J betreffend Gastgartenverordnung‘ , welche die
Abgeordneten Rossmann und Kollegen am 19. September 1997 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 3 und 4 der Anfrage:
§148Abs.1ersterSatz GewO 1994 lautet wie folgt:
Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an
öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8
bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23
Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung
von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes
Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom
Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot
hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum
Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, daß der § 148 Abs. 1
GewO 1994 erst jüngst anläßlich der parlamentarischen Beratungen
für die Schaffung der (mit 1. Juli 1997 in Kraft getretenen)
Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 eingehend diskutiert
wurde. Da es für Österreich als Tourismusland für sinnvoll
erachtet wurde, die Gewerbeausübungszeiten auch bezüglich jener
Gastgärten festzulegen, die nicht bereits durch den § 148 Abs. 1
erster Satz GewO 1994 erfaßt sind, wurde im Rahmen der
Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 folgender § 148 Abs. 1
zweiter Satz geschaffen: Gastgärten, die sich weder auf
öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen
angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden,
wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen‘
Ich muß also festhalten, daß eine VO-Ermächtigung des
Wirtschaftsministers zur Regelung von Angelegenheiten wie sie in
der Anfrage zitiert sind, nicht existiert.
Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:
Es ist darauf hinzuweisen, daß der § 148 Abs. 1 GewO 1994 idgF
nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im zusammenhang
mit dem § 148 Abs. 2 GewO 1994 zu sehen ist. Mit dieser Regelung
ist für ein differenziertes Vorgehen in Sonderfällen insofern
Sorge getroffen, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, ‚‚mit
Verordnung vom Abs. 1 abweichende Regelungen betreffend die
Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete‘‘ festzulegen,
die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer
Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne
des § 152 Abs. 1‘‘ (das sind die Bedürfnisse der ortsansässigen
Bevölkerung und der Touristen)
‚‚und ihrer öffentlichen
Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater,
Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen‘‘
(§ 148 Abs. 2 GewO 1994).