2913/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2983/J betreffend Gastgartenverordnung‘ , welche die

Abgeordneten Rossmann und Kollegen am 19. September 1997 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1, 3 und 4 der Anfrage:

§148Abs.1ersterSatz GewO 1994 lautet wie folgt:

Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an

öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8

bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23

Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung

von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes

Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom

Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot

hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum

Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, daß der § 148 Abs. 1

GewO 1994 erst jüngst anläßlich der parlamentarischen Beratungen

für die Schaffung der (mit 1. Juli 1997 in Kraft getretenen)

Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 eingehend diskutiert

wurde. Da es für Österreich als Tourismusland für sinnvoll

erachtet wurde, die Gewerbeausübungszeiten auch bezüglich jener

Gastgärten festzulegen, die nicht bereits durch den § 148 Abs. 1

erster Satz GewO 1994 erfaßt sind, wurde im Rahmen der

Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 folgender § 148 Abs. 1

zweiter Satz geschaffen: Gastgärten, die sich weder auf

öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen

angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden,

wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen‘

Ich muß also festhalten, daß eine VO-Ermächtigung des

Wirtschaftsministers zur Regelung von Angelegenheiten wie sie in

der Anfrage zitiert sind, nicht existiert.

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

Es ist darauf hinzuweisen, daß der § 148 Abs. 1 GewO 1994 idgF

nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im zusammenhang

mit dem § 148 Abs. 2 GewO 1994 zu sehen ist. Mit dieser Regelung

ist für ein differenziertes Vorgehen in Sonderfällen insofern

Sorge getroffen, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, ‚‚mit

Verordnung vom Abs. 1 abweichende Regelungen betreffend die

Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete‘‘ festzulegen,

die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer

Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne

des § 152 Abs. 1‘‘ (das sind die Bedürfnisse der ortsansässigen

Bevölkerung und der Touristen) ‚‚und ihrer öffentlichen

Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater,

Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen‘‘

(§ 148 Abs. 2 GewO 1994).