2914/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Großruck und Kollegen
haben am 2. Oktober 1997 unter der Nr. 3008/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Europäischer
Feuerwaffenpaß“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Ist es zutreffend, daß für die Erteilung eines Europäischen
Feuerwaffenpasses zwei Anträge, nämlich einer für die
Ausstellung des Passes und einer für die Eintragung von
maximal drei Jagdwaffen, erforderlich sind?
2. Ist es zutreffend, daß für jedes dieser Ansuchen separat
Stempelgebühr und Verwaltungsabgabe zu entrichten sind?
3. Wenn ja, wie ist ein solcher Mehraufwand an Verwaltung und
Kosten für den Bürger zu rechtfertigen?
4. Ist es zutreffend, daß die erste Auflage dieser
Europäischen Feuerwaffenpässe nicht fälschungssicher
war und deshalb wieder eingezogen werden mußte?
5. Wenn ja, welches Unternehmen war mit der Erstellung dieser
Auflage beauftragt, wie ist der dadurch entstandene Schaden
zu beziffern und wurde dieser dem Auftragnehmer gegenüber
geltend gemacht bzw. von diesem mittlerweile ersetzt?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1, 2 und 3
S 36 Abs.2 und Abs.3 WaffG 1996 lauten:
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag
Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem
Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt
fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen
Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4
einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische
Feuerwaffenpaß ist in jenem Ausmaß, in dem der Inhaber die
eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf,
einzuschränken oder zu entziehen.
Nach der Textierung des § 36 WaffG ist es somit möglich, daß auf
Antrag lediglich ein Europäischer Feuerwaffenpaß ausgestellt
wird, ohne daß Schußwaffen eingetragen werden.
Im Regelfall wird jedoch gleichzeitig um Ausstellung eines
Europäischen Feuerwaffenpasses und Eintragung von Schußwaffen
angesucht.
Ein solches Ansuchen ist dennoch als ein Antrag zu qualifizieren
und ist dafür eine Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 GebG und für
die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses eine
Verwaltungsabgabe gem. TP 34c Z. 2 Teil B der BVwAbgV zu
entrichten.
In den Europäischen Feuerwaffenpaß können alle Schußwaffen, die
der Betroffene besitzen darf, eingetragen werden. Damit kommen
im wesentlichen alle genehmigungspflichtigen Schußwaffen, für
die der Antragsteller einen Waffenpaß oder eine
Waffenbesitzkarte hat, aber auch andere Schußwaffen, die ohne
Bewilligung besessen werden dürfen, zur
Eintragung in Betracht.
Eine Beschränkung der Eintragung auf max. drei Jagdwaffen ist
dem WaffenG nicht zu entnehmen.
Um eine bundesweit einheitliche Vollziehung hinsichtlich der
Entrichtung von Gebühren und Verwaltungsabgaben für die
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
sicherzustellen, werden die Waffenbehörden mittels Erlasses
entsprechend informiert werden.
zu Frage 4: Nein.
zu Frage 5: Siehe Antwort 4.