2914/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Großruck und Kollegen

haben am 2. Oktober 1997 unter der Nr. 3008/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Europäischer

Feuerwaffenpaß“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Ist es zutreffend, daß für die Erteilung eines Europäischen

Feuerwaffenpasses zwei Anträge, nämlich einer für die

Ausstellung des Passes und einer für die Eintragung von

maximal drei Jagdwaffen, erforderlich sind?

2. Ist es zutreffend, daß für jedes dieser Ansuchen separat

Stempelgebühr und Verwaltungsabgabe zu entrichten sind?

3. Wenn ja, wie ist ein solcher Mehraufwand an Verwaltung und

Kosten für den Bürger zu rechtfertigen?

4. Ist es zutreffend, daß die erste Auflage dieser

Europäischen Feuerwaffenpässe nicht fälschungssicher

war und deshalb wieder eingezogen werden mußte?

5. Wenn ja, welches Unternehmen war mit der Erstellung dieser

Auflage beauftragt, wie ist der dadurch entstandene Schaden

zu beziffern und wurde dieser dem Auftragnehmer gegenüber

geltend gemacht bzw. von diesem mittlerweile ersetzt?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

zu Frage 1, 2 und 3

S 36 Abs.2 und Abs.3 WaffG 1996 lauten:

(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag

Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem

Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt

fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.

(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen

Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4

einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische

Feuerwaffenpaß ist in jenem Ausmaß, in dem der Inhaber die

eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf,

einzuschränken oder zu entziehen.

Nach der Textierung des § 36 WaffG ist es somit möglich, daß auf

Antrag lediglich ein Europäischer Feuerwaffenpaß ausgestellt

wird, ohne daß Schußwaffen eingetragen werden.

Im Regelfall wird jedoch gleichzeitig um Ausstellung eines

Europäischen Feuerwaffenpasses und Eintragung von Schußwaffen

angesucht.

Ein solches Ansuchen ist dennoch als ein Antrag zu qualifizieren

und ist dafür eine Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 GebG und für

die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses eine

Verwaltungsabgabe gem. TP 34c Z. 2 Teil B der BVwAbgV zu

entrichten.

In den Europäischen Feuerwaffenpaß können alle Schußwaffen, die

der Betroffene besitzen darf, eingetragen werden. Damit kommen

im wesentlichen alle genehmigungspflichtigen Schußwaffen, für

die der Antragsteller einen Waffenpaß oder eine

Waffenbesitzkarte hat, aber auch andere Schußwaffen, die ohne

Bewilligung besessen werden dürfen, zur Eintragung in Betracht.

Eine Beschränkung der Eintragung auf max. drei Jagdwaffen ist

dem WaffenG nicht zu entnehmen.

Um eine bundesweit einheitliche Vollziehung hinsichtlich der

Entrichtung von Gebühren und Verwaltungsabgaben für die

Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses

sicherzustellen, werden die Waffenbehörden mittels Erlasses

entsprechend informiert werden.

zu Frage 4: Nein.

zu Frage 5: Siehe Antwort 4.