2917/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2904/J-NR/97 betreffend homosexuellen Szene-
anwalt als Lehrender an der Tourismusschule „Modul“, die die Abgeordneten Helmut
Haigermoser und Kollegen am 18. September 1997 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
1. Seit wann sind Ihnen bzw. der unmittelbar betroffenen Bildungseinrichtung „Modul“
Verdachtsmomente gegen DDr. Dkfm. G. Grone und dessen offenbar kriminelles
Sexualverhalten bekannt geworden?
Antwort:
Die Verdachtsmomente sind seit den polizeilichen Ermittlungen in diesem Fall bekannt. Bis
dahin war DDr. Grone in der Schule in dieser Hinsicht keineswegs auffällig. Sofort nach
Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen wurde er suspendiert.
2. Wie beurteilen Sie die pädagogische Qualifikation, offenbar pädophiler
„Szeneanwälte‘,, auch wenn diese nicht unmittelbar einer strafbaren Handlung
überführt wurden?
3. Wieviele weitere im Verdacht kriminell - pädophiler Handlungen stehende
"Pädagogen“ unterrichten nach Ihrer Kenntnis an österreichischen Schulein-
richtungen?
Antwort:
Pädophilen Lehrpersonen ist die pädagogische Qualifikation dann abzusprechen, wenn sie
strafbare Handlungen setzen oder sich in einer Weise auffällig verhalten, die eine auch nur
geringe Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vermuten ließe. Dies gilt grundsätzlich für
jede Lehrperson. Entstehen entsprechende Verdachtsmomente, so ist jedenfalls die Vorgangs-
weise der Suspendierung zu wählen. An österreichischen Schulen unterrichten daher keine
Pädagogen, die einem polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Ver-
dachts kriminell - pädophiler Handlungen
unterzogen werden.
4. Wie beurteilen Sie die volkspädagogischen Auswirkungen der „Plattform gegen
§ 209“ und deren Unterstützung durch vier ParIamentsparteien?
Antwort:
Die „Plattform gegen § 209“ ist eine Proponentengruppe, die in keinem Zusammenhang zu
Einrichtungen des Unterrichtsressorts steht. Aus den vorliegenden Meldungen geht außerdem
hervor, daß sich die genannte Proponentengruppe mit Nachdruck gegen die kriminellen Delikte
der in der Frage 1. erwähnten Person ausgesprochen hat. Die bisher bekanntgewordenen Ver-
dachtsmomente beziehen sich zudem auf § 206 und § 207 sowie § 207a StGB.
5. Welche Vereinigungen und Institutionen sind derzeit berechtigt, an öffentlichen
Schulen homosexuelle Aufklärungspropaganda zu tätigen?
Antwort:
Keine. Die österreichischen Schulen sind nicht Orte einer wie immer gearteten Propaganda,
sondern gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz Stätten einer an der Wahrheit orientierten
Bildung und Information. Dieser Auftrag verlangt von den Lehrern, die die Bildungsinhalte der
Sexualerziehung umsetzen, eine umfassende Darstellung der vielfältigen Varianten menschli-
cher Sexualität. Es ist Aufgabe der Lehrer, sich dazu entsprechend vorzubilden und alle not-
wendigen Informationen einzuholen sowie altersadäquat aufzubereiten. Wenn einzelne Perso-
nen eingeladen werden, aus ihrer eigenen Lebensentwicklung zu berichten, so haben die Lehrer
darauf zu achten, daß diese Darstellung der Sicherung der Bildungsvielfalt dient und nicht zur
Propaganda wird.
6. Welche Maßnahmen gedenken Sie zu unternehmen um umgehendst unsere minder-
jährige Bevölkerung an Schuleinrichtungen vor dem kriminellen Zugriff pädophiler
Lehrkörper zu schützen?
Antwort:
Den Ausdruck „pädophiler Lehrkörper“ weise ich auf das schärfste zurück. Die Verurteilung
einer gesamten Berufsgruppe auf Grund krimineller Handlungen einer einzelnen Person - gegen
die im Rahmen des Disziplinarrechts mit aller Härte vorgegangen wird - halte ich für in keiner
Weise gerechtfertigt.
Die österreichischen Schulen und ihre Lehrerinnen und Lehrer bieten auch in Zukunft die
Sicherheit, daß sexuelle Übergriffe gegen Kinder nicht nur in der Schule verpönt und unmög-
lich sind, sondern auch im außerschulischen Bereich zielstrebig bekämpft werden.