2917/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2904/J-NR/97 betreffend homosexuellen Szene-

anwalt als Lehrender an der Tourismusschule „Modul“, die die Abgeordneten Helmut

Haigermoser und Kollegen am 18. September 1997 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

1. Seit wann sind Ihnen bzw. der unmittelbar betroffenen Bildungseinrichtung „Modul“

Verdachtsmomente gegen DDr. Dkfm. G. Grone und dessen offenbar kriminelles

Sexualverhalten bekannt geworden?

Antwort:

Die Verdachtsmomente sind seit den polizeilichen Ermittlungen in diesem Fall bekannt. Bis

dahin war DDr. Grone in der Schule in dieser Hinsicht keineswegs auffällig. Sofort nach

Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen wurde er suspendiert.

2. Wie beurteilen Sie die pädagogische Qualifikation, offenbar pädophiler

„Szeneanwälte‘,, auch wenn diese nicht unmittelbar einer strafbaren Handlung

überführt wurden?

3. Wieviele weitere im Verdacht kriminell - pädophiler Handlungen stehende

"Pädagogen“ unterrichten nach Ihrer Kenntnis an österreichischen Schulein-

richtungen?

Antwort:

Pädophilen Lehrpersonen ist die pädagogische Qualifikation dann abzusprechen, wenn sie

strafbare Handlungen setzen oder sich in einer Weise auffällig verhalten, die eine auch nur

geringe Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vermuten ließe. Dies gilt grundsätzlich für

jede Lehrperson. Entstehen entsprechende Verdachtsmomente, so ist jedenfalls die Vorgangs-

weise der Suspendierung zu wählen. An österreichischen Schulen unterrichten daher keine

Pädagogen, die einem polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Ver-

dachts kriminell - pädophiler Handlungen unterzogen werden.

4. Wie beurteilen Sie die volkspädagogischen Auswirkungen der „Plattform gegen

§ 209“ und deren Unterstützung durch vier ParIamentsparteien?

Antwort:

Die „Plattform gegen § 209“ ist eine Proponentengruppe, die in keinem Zusammenhang zu

Einrichtungen des Unterrichtsressorts steht. Aus den vorliegenden Meldungen geht außerdem

hervor, daß sich die genannte Proponentengruppe mit Nachdruck gegen die kriminellen Delikte

der in der Frage 1. erwähnten Person ausgesprochen hat. Die bisher bekanntgewordenen Ver-

dachtsmomente beziehen sich zudem auf § 206 und § 207 sowie § 207a StGB.

5. Welche Vereinigungen und Institutionen sind derzeit berechtigt, an öffentlichen

Schulen homosexuelle Aufklärungspropaganda zu tätigen?

Antwort:

Keine. Die österreichischen Schulen sind nicht Orte einer wie immer gearteten Propaganda,

sondern gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz Stätten einer an der Wahrheit orientierten

Bildung und Information. Dieser Auftrag verlangt von den Lehrern, die die Bildungsinhalte der

Sexualerziehung umsetzen, eine umfassende Darstellung der vielfältigen Varianten menschli-

cher Sexualität. Es ist Aufgabe der Lehrer, sich dazu entsprechend vorzubilden und alle not-

wendigen Informationen einzuholen sowie altersadäquat aufzubereiten. Wenn einzelne Perso-

nen eingeladen werden, aus ihrer eigenen Lebensentwicklung zu berichten, so haben die Lehrer

darauf zu achten, daß diese Darstellung der Sicherung der Bildungsvielfalt dient und nicht zur

Propaganda wird.

6. Welche Maßnahmen gedenken Sie zu unternehmen um umgehendst unsere minder-

jährige Bevölkerung an Schuleinrichtungen vor dem kriminellen Zugriff pädophiler

Lehrkörper zu schützen?

Antwort:

Den Ausdruck „pädophiler Lehrkörper“ weise ich auf das schärfste zurück. Die Verurteilung

einer gesamten Berufsgruppe auf Grund krimineller Handlungen einer einzelnen Person - gegen

die im Rahmen des Disziplinarrechts mit aller Härte vorgegangen wird - halte ich für in keiner

Weise gerechtfertigt.

Die österreichischen Schulen und ihre Lehrerinnen und Lehrer bieten auch in Zukunft die

Sicherheit, daß sexuelle Übergriffe gegen Kinder nicht nur in der Schule verpönt und unmög-

lich sind, sondern auch im außerschulischen Bereich zielstrebig bekämpft werden.