2920/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom
19. September 1997, Nr. 2943/J, betreffend § 68 E5tG - Überstundenzuschläge beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
In den Lohnsteuerrichtlinien 1992 (LStR 1992) vom 27. November1991, ZI. 07 0104/1-IV/7/97
(AÖFV Nr.334/1991, idF 334a11991), wurde unter RZ 769 entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß die Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge nur dann vorliegen, wenn
derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden -, Grund - oder Akkordlohn gewährt
werden.
Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des
Lohnes sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen ist daher
generell, daß auch ein Überstundengrundlohn geleistet wird. Sofern ein Grundlohn nicht ge-
leistet wird, was bei Gewährung von Zeitausgleich der Fall ist, kann es daher keine Steuer-
freiheit für den Überstundenzuschlag geben.
Die ausdrückliche Anführung dieser Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, be-
treffend die steuerliche Behandlung von überstundenzuschlägen bei Abgeltung in Form von
Zeitausgleich, war deswegen notwendig, weil in einer Erledigung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Mai 1976, ZI. 256.606-1V17176, eine steuerfreie Behandlung als zulässig
angesehen wurde. Anzumerken ist allerdings, daß diese Erledigung durch die Lohnsteuer -
richtlinien 1992 als überholt anzusehen war und im übrigen der Rechtsprechung des Ver -
waltungsgerichtshofes zur Steuerfreiheit von
Zuschlägen nicht entsprochen hat.
Zu 1.:
Zeitausgleich stellt mangels Zufluß eines Entgeltes oder eines entgeltlichen Vorteiles keine
Entlohnung im Sinne des Steuerrechtes dar, sodaß diesbezüglich gewahrte Überstundenzu-
schläge nicht steuerfrei ausgezahlt werden können. Die in der Anfrage dargestellte Rechts-
ansicht stimmt mit der des Bundesministeriums für Finanzen überein.
Zu 2.:
Die Veröffentlichung der generellen Regelung erfolgte in den Lohnsteuerrichtlinien 1992;
weiters wurde das Problem im Protokoll zur Lohnsteuerbesprechung 1997, das in ver-
schiedenen Fachzeitschriften im Juli 1997 und auch im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung vom 4. September 1997, Nr.185/1997, veröffentlicht wurde, erörtert.
Zu 3.:
Die Mitteilung der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen erfolgte bereits mit
den Lohnsteuerrichtlinien 1992. Teilweise wurde die bis dahin geübte Verwaltungspraxis aber
beibehalten.
Zu 4.:
Ein steuerliches Mehraufkommen kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen
mangels entsprechender Unterlagen nicht ermittelt werden. Allerdings wählten nur wenige
Arbeitgeber eine derartige Vorgangsweise, sodaß der Aufkommenseffekt gering sein dürfte.
Zu 5.:
Die Frage der Steuerfreiheit von Zuschlägen bzw. die steuerliche Behandlung bei Nach-
zahlung von Überstundenentgelten wurde aufgrund der Regelungen im Arbeitszeitgesetz
bzw. im Arbeitsruhegesetz releviert, sodaß eine Mitteilung der Rechtsansicht des Bundes-
ministeriums für Finanzen zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise
sowie einer praxisgerechten Regelung erforderlich wurde. Insbesondere wurde dabei darauf
geachtet, daß bei der Nachzahlung von Überstundenentgelten den Intentionen im Arbeits-
zeitgesetz bzw. im Arbeitsruhegesetz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Rechnung getragen
wird und dabei weder ein erhöhter Verwaltungsaufwand noch steuerrechtliche Nachteile für
die Arbeitnehmer entstehen.