2921/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom
19. September 1997, Nr. 2944/J, betreffend Verdacht der Willkür bei Aberkennung des
großen Pendlerpauschales gem. § 16 (1) Z 6 lit. c EStG, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Bearbeitung des angeführten Falles erfolgte durch das zuständige Referat bzw. den zu -
ständigen Gruppenleiter entsprechend den allgemeinen Bearbeitungsvorschriften. Zeitauf -
zeichnungen über die Bearbeitung des Einzelfalles sind nicht zu führen und liegen daher nicht
vor.
Zu 2.:
Zur Ermittlung der Wegstrecke wurden unter anderem telefonische Erhebungen bei der Auto-
bahnmeisterei Wolfsberg, bei der Straßenmeisterei Judenburg bzw. beim Gendarmerieposten
Zeitweg durchgeführt. Weiters erfolgte eine Ermittlung durch Befahren der Strecke durch ein
Außendienstorgan unter Zuhilfenahme des PkWs des Außendienstorganes.
Zu 3.:
Die Bearbeitung erfolgte durch das zuständige Referat bzw. den zuständigen Gruppenleiter
entsprechend den allgemeinen
Bearbeitungsvorschriften.
Zu 4., 9. und 11.:
Aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung)
kann zu Einzelfällen grundsätzlich nicht Stellung genommen werden, wofür ich um Ver-
ständnis ersuche.
Zu 5.:
Für die Ermittlung der Wegstrecke wurde unter anderem ein Privat-Pkw eines Außen-
dienstorganes verwendet. Die Fahrleistung betrug 121 km, das hiefür erstattete Kilometergeld
556,60 S. Beginn der Dienstreise war 8.30 Uhr, Ende 10.30 Uhr.
Zu 6.:
Das verwendete Kfz verfügt über keinen geeichten Tachometer.
Zu 7.:
Mangels Zeitaufzeichnungen - wie schon zu Frage 1 erwähnt - können keine konkreten
Einzel - bzw. Gemeinkosten genannt werden.
Zu 8.:
Für die kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens hatte der Bund an den Beschwerde-
führer einen Aufwandsersatz in Höhe von 25.240 S zu leisten.
Zu 10.:
Die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbare Wegzeit wurde generell in
den Lohnsteuerrichtlinien 1992 (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom
27. November1991, ZI. 07 0104/4-IV/7/91, AÖFV Nr.334/1991, in der Fassung 334a/1991)
unter RZ 152 bis 156 geregelt.
Zu 12.:
Eine willkürliche Vorgangsweise kann ich nicht erkennen. Genaue Ermittlungen waren er-
forderlich, weil einerseits die Sachverhaltsermittlung nicht nur für einen Einzelfall maßgeblich
war und andererseits aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein Verfahren beim Verwaltungs-
gerichtshof nicht auszuschließen war. Jede ungenaue Ermittlung des Sachverhaltes würde
aber zwangsläufig zu einer Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften führen, die, ohne daß in der Sache selbst durch den Gerichtshof eine
Entscheidung getroffen werden könnte, zu kosten im Ausmaß des Aufwandsersatzes führen
würde.
Zu 13.:
Eine verwaltungsökonomische Vorgangsweise darf nicht bedeuten, daß gesetzlichen Vor—
schriften nicht entsprochen wird. Im übrigen ist nochmals zu betonen, daß die genaue Sach-
verhaltsermittlung im vorliegenden Fall nicht nur für einen Einzelfall maßgeblich war, sondern
auch Beispielsfolgen in gleichgelagerten Fällen hat und dem gesetzlichen Auftrag zur
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspricht.
Zu 14.:
Unabhängig von Bestrebungen zu einer ständigen Reform der Verwaltung werden auch in
Zukunft umfangreiche Sachverhaltsermittlungen insbesondere in Grenzfällen, die für eine
größere Anzahl von Steuerpflichtigen maßgeblich sind, nicht zu vermeiden sein.
Zu 15.:
Ich ersuche die entsprechenden Zahlen der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.
Zu 16.:
Unabhängig vom noch laufenden Gesetzwerdungsverfahren der angesprochenen Novelle der
Bundesabgabenordnung ist zu bemerken, daß nicht geplant ist, Arbeitnehmerveranlagungs-
fälle (Veranlagungen von Personen mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften) unter
Vorbehalt zu veranlagen.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!