2921/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom

19. September 1997, Nr. 2944/J, betreffend Verdacht der Willkür bei Aberkennung des

großen Pendlerpauschales gem. § 16 (1) Z 6 lit. c EStG, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1.:

Die Bearbeitung des angeführten Falles erfolgte durch das zuständige Referat bzw. den zu -

ständigen Gruppenleiter entsprechend den allgemeinen Bearbeitungsvorschriften. Zeitauf -

zeichnungen über die Bearbeitung des Einzelfalles sind nicht zu führen und liegen daher nicht

vor.

Zu 2.:

Zur Ermittlung der Wegstrecke wurden unter anderem telefonische Erhebungen bei der Auto-

bahnmeisterei Wolfsberg, bei der Straßenmeisterei Judenburg bzw. beim Gendarmerieposten

Zeitweg durchgeführt. Weiters erfolgte eine Ermittlung durch Befahren der Strecke durch ein

Außendienstorgan unter Zuhilfenahme des PkWs des Außendienstorganes.

Zu 3.:

Die Bearbeitung erfolgte durch das zuständige Referat bzw. den zuständigen Gruppenleiter

entsprechend den allgemeinen Bearbeitungsvorschriften.

Zu 4., 9. und 11.:

Aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung)

kann zu Einzelfällen grundsätzlich nicht Stellung genommen werden, wofür ich um Ver-

ständnis ersuche.

Zu 5.:

Für die Ermittlung der Wegstrecke wurde unter anderem ein Privat-Pkw eines Außen-

dienstorganes verwendet. Die Fahrleistung betrug 121 km, das hiefür erstattete Kilometergeld

556,60 S. Beginn der Dienstreise war 8.30 Uhr, Ende 10.30 Uhr.

Zu 6.:

Das verwendete Kfz verfügt über keinen geeichten Tachometer.

Zu 7.:

Mangels Zeitaufzeichnungen - wie schon zu Frage 1 erwähnt - können keine konkreten

Einzel - bzw. Gemeinkosten genannt werden.

Zu 8.:

Für die kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens hatte der Bund an den Beschwerde-

führer einen Aufwandsersatz in Höhe von 25.240 S zu leisten.

Zu 10.:

Die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbare Wegzeit wurde generell in

den Lohnsteuerrichtlinien 1992 (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom

27. November1991, ZI. 07 0104/4-IV/7/91, AÖFV Nr.334/1991, in der Fassung 334a/1991)

unter RZ 152 bis 156 geregelt.

Zu 12.:

Eine willkürliche Vorgangsweise kann ich nicht erkennen. Genaue Ermittlungen waren er-

forderlich, weil einerseits die Sachverhaltsermittlung nicht nur für einen Einzelfall maßgeblich

war und andererseits aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein Verfahren beim Verwaltungs-

gerichtshof nicht auszuschließen war. Jede ungenaue Ermittlung des Sachverhaltes würde

aber zwangsläufig zu einer Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide wegen Verletzung von

Verfahrensvorschriften führen, die, ohne daß in der Sache selbst durch den Gerichtshof eine

Entscheidung getroffen werden könnte, zu kosten im Ausmaß des Aufwandsersatzes führen

würde.

Zu 13.:

Eine verwaltungsökonomische Vorgangsweise darf nicht bedeuten, daß gesetzlichen Vor—

schriften nicht entsprochen wird. Im übrigen ist nochmals zu betonen, daß die genaue Sach-

verhaltsermittlung im vorliegenden Fall nicht nur für einen Einzelfall maßgeblich war, sondern

auch Beispielsfolgen in gleichgelagerten Fällen hat und dem gesetzlichen Auftrag zur

Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspricht.

Zu 14.:

Unabhängig von Bestrebungen zu einer ständigen Reform der Verwaltung werden auch in

Zukunft umfangreiche Sachverhaltsermittlungen insbesondere in Grenzfällen, die für eine

größere Anzahl von Steuerpflichtigen maßgeblich sind, nicht zu vermeiden sein.

Zu 15.:

Ich ersuche die entsprechenden Zahlen der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Zu 16.:

Unabhängig vom noch laufenden Gesetzwerdungsverfahren der angesprochenen Novelle der

Bundesabgabenordnung ist zu bemerken, daß nicht geplant ist, Arbeitnehmerveranlagungs-

fälle (Veranlagungen von Personen mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften) unter

Vorbehalt zu veranlagen.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!