2929/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischcn Anfrage Nr. 2975/J betreffend

ungerechtfertigte Ausbootung der Tiroler Bestbieterfirma Schleinzer, welche die Abgeordneten

Mag. Trattner und Kollegen am 19.9.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Ja.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die ÖNORM A 2050 war kraft BGBl. I Nr. 56/1997 § 13 (früher § 8) bei der gegenständlichen

Ausschreibung anzuwenden.

Die ÖNORM A 2050 bestimmt im Abschnitt 4.3.4.3. (I) „Stimmt bei Angeboten mit

Einheitspreisen der Positionspreis mit dem aufgrund der Menge und des Einheitspreises

festgestellten Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angegebene

Einheitspreis“. Dies war der Grund, weshalb der Bieter ausgeschieden werden mußte.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Firma Schleinzer hat einzig und allein wegen des von ihr zu vertretenden Fehlers in ihrem

Angebot den Auftrag nicht erhalten.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die EU-Rechtsmittelrichtlinie, das Bundesvergabegesetz und die ÖNORM A 2050 enthalten

strenge Formalbestimmungen, die nicht zuletzt den Bieter vor der Willkür des Auftraggebers

schützen sollen.

Jeder Dieter, der sich an einer Ausschreibung beteiligt, darf damit rechen, daß sich gerade der

öffentliche Auftraggeber streng an alle Ausschreibungsbestimmungen hält.

Verstöße gegen eindeutig geregelte Bestimmungen sind somit keine "lapidaren Formfehler".